Sonntagsblatt 1/2026 | Page 7

selbst als auch von Experten und Wissenschaftlern bemängelt- auch das Verfassungsgericht stellte diesbezüglich Verfassungswidrigkeit durch Unterlassen fest. Geändert wurde das Gesetz trotzdem in den zwei Jahrzehnten nach der demokratischen Transition nicht: Die Minderheiten- so auch die Ungarndeutschen- blieben ohne parlamentarische Vertretung. Natürlich wurden die Möglichkeiten der Interessenvertretung der Nationalitäten durch das System der Minderheitenselbstverwaltungen( später Nationalitätenselbstverwaltungen) erheblich verbessert- sowohl auf lokaler als auch auf regionaler Ebene sowie auf Landesebene.
3. Neue Regelung, neue Möglichkeiten – mit neuen Problemen
Zu einer Änderung kam es nach dem erdrutschartigen Wahlsieg der Partei FIDESZ 2010. Sie verfügte fortan über eine verfassungsändernde Mehrheit im Parlament und beschloss im Herbst 2010 eine neue Verfassung für Ungarn: Das neue ungarische Grundgesetz aus dem Jahre 2011 garantiert im Artikel XXIX( 29) die Rechte der autochthonen Minderheiten im selben Umfang wie die Verfassung zuvor, die etwas schwammig formulierte „ Gewährleistung der Vertretung“ wurde in den neuen Text jedoch nicht aufgenommen. Im Zuge der Reform des ungarischen Wahlrechts wurde das Parlament auf 199 Abgeordnete verkleinert. Dabei wurde auch die Möglichkeit der parlamentarischen Vertretung der nationalen Minderheiten geregelt. Die von der jeweiligen Landesselbstverwaltung gestellte Nationalitätenliste kann ein Mandat durch eine sogenannte präferenzielle Quote( Vorzugsmandat) erlangen. Es wird so berechnet, dass alle auf die Listen abgegebenen Mandate und die Reststimmen der Einzelwahlkreise zusammengezählt und erst durch 93 und dann durch 4 geteilt werden. Das neue Gesetz über die Parlamentswahlen( Gesetz Nr. 203 von 2011) wurde 2011 verabschiedet, 2014 wurden die ersten Wahlen gemäß den neuen Regeln abgehalten.
Friede, Freude, Eierkuchen und Nationalitätenabgeordnete, könnte man meinen. Doch das System steht seit der Verabschiedung in der Kritik- sowohl unter theoretischen Gesichtspunkten als auch bezüglich der tatsächlichen Ausführung.
Der erste Kritikpunkt betrifft ein fundamentales strukturelles Problem: Die präferenzielle Quote betrug bei den letzten drei Wahlen, bei der sie ermittelt wurde, 23.000- 24.000 Stimmen. So viele Stimmen wären nötig für ein Mandat der jeweiligen Nationalitätenliste. Wenn wir die Volkszählungsdaten anschauen, wird klar, dass von den 13 anerkannten Minderheiten acht schon rein rechnerisch keine Chance haben, auf diesem Wege ein Mandat für ihre Nationalitätenliste zu erlangen, weil sie weniger Mitglieder verzeichnen können als 23.000-24.000 Personen. Die slowakischen, rumänischen und kroatischen Gemeinschaften bestehen aus mehr als 20.000 Mitgliedern, allerdings sind sie nicht alle im Wahlalter. Von denen wiederum, die ein Wahlrecht haben, registrieren sich nicht alle als Nationalitätenwähler für die Parlamentswahlen. Von denen, die registriert sind, nehmen nicht alle an den Wahlen teil. Im Endeffekt haben nur die zwei größten Minderheiten- die Roma und die Ungarndeutschen- eine Chance auf ein Vorzugsmandat. Die Roma-Minderheit strebt dieses jedoch nicht wirklich an: 2022 stellte die völlig zerstrittene Landesselbstverwaltung der Roma nicht einmal eine Nationalitätenliste. So erlangte bislang nur zweimal ein Nationalitätenabgeordneter ein Mandat- jeweils der Spitzenkandidat der Landesliste der Ungarndeutschen Emmerich Ritter: bei den Wahlen 2018 und 2022 mit 26.477 bzw. 24.630 Stimmen. Die Zahl der registrierten Nationalitätenwähler betrug beide Male mehr als 30.000. Alle anderen Spitzenkandidaten der Minderheitenlisten erlangten kein Mandat und wurden damit Sprecher der jeweiligen Nationalität im Parlament, mit Rede-, aber ohne Stimmrecht.
Das zweite oft angesprochene Problem ist, dass die registrierten Nationalitätenwähler für ihre Entscheidung zugunsten der Nationalitätenliste ihre Zweitstimme „ opfern“ müssen. Damit können sie keine Stimme für die Landesliste der Parteien abgeben. Sie bekommen also einen Stimmzettel mit einer einzigen Rubrik, wo sie ein X setzen können. Die Minderheitenlisten werden zwar von den Landesselbstverwaltungen zusammengestellt, aber die Angehörigen der Nationalitäten haben darauf nur indirekten Einfluss, die Auswahl der Kandidaten erfolgt in der Regel wenig transparent. Die LdU erließ zwar 2021 eine eigene Satzung über das Zusammenstellungsverfahren der Liste, überraschte aber mit Georg Gallai als Spitzenkandidat für die Wahl 2026 nicht nur Außenstehende, sondern auch einen nicht unbeträchtlichen Teil der „ ungarndeutschen Öffentlichkeit“- wenn man überhaupt über so etwas reden kann. Dass Ladislaus( László) Kreisz- Vorsitzender des Landesrates der Ungarndeutschen Chöre, Kapellen und Tanzgruppen- ebenfalls solche Ambitionen hegte, hörte man nur so nebenbei.
2022 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg in seinem Urteil nach einer Klage von Mitgliedern der griechischen Minderheit in Ungarn festgestellt, dass die gegenwärtige ungarische Regelung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Diese Regelung diskriminiert Mitglieder von bestimmten Minderheiten und schließt sie aus der politischen Willensbildung aus. Das Urteil ist seit dem Frühjahr 2023 rechtskräftig. Das Gesetz über die Parlamentswahlen wurde seitdem zwar mehrmals geändert, aber die beanstandete Regelung blieb weiterhin in Kraft- da die Regierungsparteien über die nötige Zweidrittelmehrheit im Parlament verfügen. Im Rahmen des gegenwärtigen Gesetztes ist eine Behebung des Problems kaum zu verwirklichen, denn die Mehrheit der Nationalitäten in Ungarn ist zahlenmäßig so klein, dass kaum eine Präferenzquote ihnen helfen würde. Die Abschaffung der Registrierungspflicht würde aus demselben Grund keine Abhilfe schaffen. Möglich wäre die weitere Herabsetzung der Präferenzquote. Das würde aber unter Umständen dazu führen, dass die Stimme der Nationalitätenwähler ein viel größeres Gewicht hätte und damit die Gleichheit- als wichtigen Wahlgrundsatz- verletzen würde. Ein „ Doppelstimmrecht“ für registrierte Nationalitätenwähler – also je eine Listenstimme für die Parteilisten und eine für die Nationalitätenliste- würde ebenso die Gleichheit der Wahl gefährden. Für die kleinen Minderheiten würde eine sehr niedrige Präferenzquote zwar eine echte Möglichkeit bieten, wäre aber doppelt problematisch. Weitere Ideen wie gemeinsame Abgeordnete für mehrere Minderheiten oder die Einführung einer zweiten Parlamentskammer- wo die nationalen Minderheiten und auch die Auslandsmadjaren eine Vertretung bekommen könnten- sind entweder wenig praktikabel( wie kann man gleichzeitig mehrere Minderheiten vertreten? Wer würde die Listen aufstellen?) oder im gegebenen politischen Umfeld unrealistisch.
In anderen Ländern- so in der Bundesrepublik Deutschland – gilt die Regelung( siehe SSW in Schleswig-Holstein), dass die Minderheitenparteien Parteilisten aufstel-
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