´s Dorfblattl Haiming
Aus der Gemeindestube
Was ist im Wald erlaubt?
Dem illegalen Radfahrer drohen
Verwaltungsstrafen und/oder
sogar zivilrechtliche Klagen. Wer
also abseits von freigegebenen
Forststraßen oder anderen Wald-
wegen mit dem Fahrrad oder
Motorfahrzeug fährt, handelt
grundsätzlich auf eigenes Risiko,
was den Zustand des Bodens und
des Bewuchses betrifft.
Unser Wald ist kein Müllplatz - eine
Anzeige war die Folge!
D
as Forstgesetz 1975 be-
stimmt, dass jede Person
den Wald zu Erholungszwecken
betreten darf. Ausnahmen bilden
Wiederbewaldungsflächen oder
gesperrte Flächen.
Eine darüber hinausgehende
Waldbenützung, wie beispiels-
weise das Fahren (etwa mit Mo-
peds oder Fahrrädern) oder Rei-
ten im Wald, wozu auch die Forst-
straßen und sonstige Waldwege
gehören, sind nur mit Erlaubnis
des Waldeigentümers bzw. Forst-
straßenerhalters gestattet.
Forststraßen und sonstige Wald-
wege dienen grundsätzlich der
Waldbewirtschaftung, wie dem
Holztransport. Auf Grund des all-
gemeinen Betretungsrechts des
Waldes gelten diese nichtöffent-
lichen Wege (Straßen) als Straßen
mit öffentlichem (Fußgänger-)
Verkehr, sodass für diese die Stra-
ßenverkehrsordnung gilt. Dass
aber hier die Straßenverkehrs-
ordnung gilt, bedeutet nicht,
dass das Befahren des Waldes,
einschließlich der Forststraßen
oder sonstigen Waldwege, z.B.
mit Fahrrädern (Mountainbikes)
generell zulässig ist. Denn auch
dies bedarf der Zustimmung des
Waldeigentümers oder des Forst-
straßenerhalters. Diese Zustim-
mung kann einzelnen Personen
oder auch allgemein, etwa durch
Beschilderung entsprechend der
Forstlichen Kennzeichnungsver-
ordnung, erteilt werden.
Seite 6
• Müllablagerung jeglicher Art
(auch alte Blumenerde fällt da-
runter)
• Sammeln von Pilzen und an-
deren Fürchten über zwei Kilo-
gramm pro Person und Tag)
• Beschädigen oder Entfernen
von Bäumen, Baumteilen, Bruch-
holz und Sträuchern
• Sich Erde, Rasen oder geernte-
tes Holz anzueignen
• Entfernung und Beschädigung
von forstlichen oder jagdlichen
Einrichtungen, wie Hinweista-
feln, Grenzzeichen, Zäunen, etc.
(Text: tran; Fotos: Bergwacht,
mams)
Wird eine für das allgemeine
Befahren erkennbar gesperrte
Forststraße unzulässiger Weise
(z.B. mit dem Rad) befahren, ist
dies mit 730 € oder mit Arrest bis
zu einer Woche zu bestrafen. An-
derenfalls ist das unbefugte Rad-
fahren im Wald mit bis zu 150 €
zu bestrafen.
Was ist im Wald außerdem nicht
erlaubt?
• Entzünden von Feuer, auch
nicht in der Nähe eines Waldes
• Abstellen von Fahrzeugen
• Campieren
Das Fahren im Wald ist nur selten erlaubt.
Messungen im Gemeindegebiet
Radon - die unsichtbare Gefahr
I
n 22 Haushalten der Gemein-
de werden derzeit Messungen
durchgeführt, die den Radonge-
halt in der Luft bestimmen sol-
len. Flächendeckend wird so in
Österreich die bestehende „Ra-
donpotentialkarte“ verbessert,
die die mögliche Beslastung
dann noch genauer als bisher
für jede einzelne Gemeinde be-
schreiben wird.
Radon ist ein farb- und geruch-
loses, natürliches radioaktives
Gas, das beim Zerfall von Uran
in der Erde entsteht. In großen
Mengen oder lang eingeat-
met schädigt es die Lunge und
kann schließlich Lungenkrebs
hervorrufen. In Gebäuden sind
besonders die erdberührenden
Räume, also vorwiegend Keller,
betroffen, da Radon aus der
Erde durch die Mauern hin-
durch „einsickern“ und sich in
geschlossenen Räumen anrei-
chern kann.
In den 90er Jahren entdeckte
man in Umhausen, dass die
hohe Lungenkrebsrate auf die
erhöhte Konzentration dieses
Gases zurückzuführen ist und
seitdem werden besondere
Maßnahmen, wie zum Beispiel
Belüftung der Keller angewandt.
Rund ein halbes Jahr lang wer-
den die Messdosen nun in den
Wohnräumen der ausgesuchten
Häuser stehen und anschlie-
ßend der „Agentur für Gesund-
heit und Ernährungssicherheit“
(AGES) zur Auswertung über-
geben. Dieses Projekt wird vom
Bundesministerium gefördert,
die Abwicklung dieser Aktion
wird von den örtlichen Feuer-
wehren durchgeführt.
(Text und Foto: erfö)
Nicht einmal so groß wie eine Zündholzschachtel sind die Messdosen
Herbst 2018