6. September 1992 folgende Grundsatzerklärung zum Naturschutzziel in Schutzgebieten der Kategorie II( Nationalparke) einstimmig bestätigt.
Ebenso wie die IUCN-Richtlinie hat auch diese Erklärung lediglich empfehlenden Charakter:
• Die Natur hat sich seit Jahrmillionen unabhängig vom Menschen entwickelt. Auch heute kann sie ohne Pflege durch den Menschen existieren. In natürlichen Lebensgemeinschaften laufen ständig dynamische Prozesse ab.
• Schutzgebiete der Kategorie II( Nationalparke) dienen vorrangig dem Schutz natürlicher Lebensgemeinschaften und damit dem Schutz natürlicher Prozesse. Deshalb ist die Nutzung der natürlichen Ressourcen durch Jagd, Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Fischerei, Weidewirtschaft und anderes grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt für die weit überwiegende Fläche des Schutzgebietes.
• In Gebieten, die seit Jahrhunderten genutzt werden, ist aus kulturellen und sozioökonomischen Gründen bis zur Einstellung der Nutzungen eine Übergangszeit zulässig. In natürlichen Lebensgemeinschaften gibt es keine Katastrophen. Windwurf in Wäldern, Massenvermehrung von Insekten, Lawinen oder Brände sind ökologische Phänomene und erfordern keine Eingriffe, ausgenommen benachbarte Gebiete werden gefährdet. Ausgerottete Tier- und Pflanzenarten können nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalles dann, wenn sie nicht auf natürliche Weise zurückwandern, wiederangesiedelt werden.
• In Schutzgebieten der Kategorie II sind nicht autochthone Arten unerwünscht. Maßnahmen zu ihrer Beseitigung sind im Einzelfall zu prüfen und sorgfältig die positiven und negativen Folgen abzuwägen. In Europa soll ein Netzwerk großer Reservate geschaffen werden, das repräsentative Beispiele aller biogeographischen Regionen mit ihren typischen Ökosystemen umfasst.
2.2 National
2.2.1 Bundesnaturschutzgesetz
Das Bundesnaturschutzgesetz( BNatSchG) in der Fassung vom 25. März 2002 regelt Nationalparke in § 24 wie folgt:
( 1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die
1. großräumig und von besonderer Eigenart sind, 2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebietes die
Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen und sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebietes in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.
( 2) Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebietes den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.
( 3) Die Länder stellen sicher, dass Nationalparke unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzweckes sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt werden.
2.2.2 Landesnaturschutzgesetz M-V
Gemäß § 21( 1) LNatG M-V in der Fassung vom 15. August 2002 werden Nationalparke durch Gesetz errichtet. Gemäß § 75( 1) bleiben Verordnungen,..., die aufgrund des... Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990( GBl. I Nr. 42 S. 649) zum Schutz oder zur einstweiligen Sicherstellung von Nationalparken,... erlassen oder gefasst worden sind, in Kraft, sofern sie nicht ausdrücklich aufgehoben werden oder ihre Geltungsdauer abläuft. Damit gilt auch die Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks „ Müritz-Nationalpark“ vom 12.9.1990, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.11.1992, fort. Für ihre Aufhebung oder Änderung gelten die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des Landesnaturschutzgesetzes entsprechend.
2.2.3 Nationalparkverordnung
Die Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks „ Müritz-Nationalpark“ vom 12.09.1990( GBl. DDR, Sonderdruck Nr. 1468) legt in § 3 den Schutzzweck wie folgt fest:
( 1) Der Nationalpark dient dem Schutz der großflächigen, typisch mecklenburgischen Wald- und Seenlandschaft im norddeutschen Tiefland östlich der Müritz. Allgemeiner Schutzzweck ist eine freie, vom Menschen unbeeinflusste Naturentwicklung. Spezielle Schutzzwecke sind:- die ungestörte Waldentwicklung im größten Teil des Gebietes,- die Wiederherstellung eines natürlichen Wasserhaushaltes zur Regenerierung der zahlreichen Moore- der Erhalt der Artenvielfalt bei Pflanzen und Tieren,
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