Nationalparkplan Band 1 | Page 43

5.9 Flächeneigentum
Auch wenn die Nationalparkverordnung unabhängig von den Eigentumsverhältnissen für die gesamte Nationalparkfläche gilt , sind erfahrungsgemäß die Zielkonflikte mit Nutzungen im Nationalpark nur dort relativ gering , wo das Land selbst Flächeneigentümer ist . Da diese Erfahrung international gemacht wurde , empfiehlt die IUCN in den Richtlinien für Nationalparke : „ Die oberste zuständige Behörde eines Staates sollte im Normalfall Eigentümer des Schutzgebietes und dafür verantwortlich sein .“ Daher muss es das Ziel sein , dass das Land selbst oder die von ihm beauftragte Stiftung für Umwelt und Natur Eigentümer eines möglichst großen Teiles der Nationalparkflächen durch Kauf , Tausch oder Zuordnung wird .
Unabhängig davon muss aber unter Bezugnahme auf Artikel 14 des Grundgesetzes auch im Falle anderer Eigentumsarten der öffentlichen Hand ( Kommunen , Bund ) erwartet werden , dass die Nationalparkentwicklung unterstützt wird bzw . keine gegenläufigen Ziele verfolgt werden .
Sollten für Eigentümer oder Nutzungsberechtigte Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß entstehen , das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht , haben sie Anspruch auf Entschädigung (§ 10 NLP-VO ).
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