Nationalparkplan Band 1 | Page 19

4.4 Eigentumsverhältnisse und Verwaltung
Derzeit ( Stand 01.09.2002 ) sind die Eigentumsverhältnisse wie folgt :
Land : 64 % Bund : 10 % Kommunen : 10 % Kirche : 1 % Stiftungen : 5 % Privat : 10 %
Das Nationalparkamt Müritz ist für den Müritz-Nationalpark zuständige Untere Forst- und Untere Naturschutzbehörde . Es ist dem Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete als Obere Forst- und Obere Naturschutzbehörde sowie dem Ministerium für Ernährung , Landwirtschaft , Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern als Oberste Forstbehörde und dem Umweltministerium Mecklenburg- Vorpommern als Oberste Naturschutzbehörde nachgeordnet .
4.5 Zonierung
Nach § 4 der Nationalparkverordnung ist der Müritz-Nationalpark in 3 Schutzzonen gegliedert :
Schutzzone I ( Kernzone ),
Schutzzone II ( Pflegezone ),
29 % der Gesamtfläche
3 % der Gesamtfläche
Schutzzone III ( Entwicklungszone ) 68 % der Gesamtfläche
Alle 3 Schutzzonen unterliegen gleichsam dem in § 3 der Nationalparkverordnung beschriebenen Schutzzweck ( vgl . dazu Anlage 1 ) und den in § 6 benannten Verboten . Dabei dient die Pflegezone der Erhaltung historischer Kulturlandschaftsteile . Ausnahmen von den Verboten sind in § 7 u . a . für die landwirtschaftliche Bodennutzung und das Sammeln von Pilzen und Beeren genannt . Die Änderung der Grenzziehung und der Zonierung kann nur durch ein Verordnungs- oder Gesetzgebungsverfahren erfolgen .
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