Nationalparkplan Band 1 | Page 66

wöhnlicher Not. Die untere Jagdbehörde stellt im Einvernehmen mit dem Nationalparkamt die Zeiten außergewöhnlicher Not gemäß Satz 2 von Amts wegen fest und unterrichtet die Jagdausübungsberechtigten. Die Art des Futters und die Art der Futterausbringung werden in gleicher Weise angeordnet. Die Errichtung oder Unterhaltung stationärer Fütterungseinrichtungen ist nicht zulässig; Ausnahmen können durch die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Nationalparkamt zugelassen werden.( 5) Die Errichtung oder die Unterhaltung von Jagdgattern aller Art ist nicht zulässig; Ausnahmen können für auf den Schutzzweck des Nationalparks bezogene wissenschaftliche Untersuchungen und für Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung durch die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zugelassen werden.
( 6) Die Fallenjagd ist nicht zulässig; Ausnahmen können für auf den Schutzzweck des Nationalparks bezogene wissenschaftliche Untersuchungen, für Maßnahmen gegen Beutegreifer in Küstenvogelbrutgebieten und für Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung durch die Nationalparkämter zugelassen werden.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 1 Abs. 2 anderes als das dort genannte Wild ohne Ausnahmegenehmigung bejagt;
2. § 2 Abs. 5 Satz 1 die Streckenliste der zuständigen unteren Jagdbehörde nicht bis zum 10. Werktag nach Quartalsende unaufgefordert vorlegt;
3. § 3 Abs. 2 in Wildschutzgebieten und Jagdruhezonen ohne Ausnahmegenehmigung die Jagd ausübt;
4. § 4 Abs. 1 Jagdansitze oder Kirrungen für Schwarzwild ohne Zustimmung errichtet oder ortsfeste Jagdansitze in Wildschutzgebieten oder Horstschutzzonen ohne Ausnahmegenehmigung errichtet oder unterhält;
5. § 4 Abs. 2 Kirrungen mit anderem Futter als Körnermais oder Getreide oder Baumfrucht oder mit mehr als einem Kilogramm je Tag und Kirrung beschickt;
6. § 4 Abs. 3 a) Satz 1 Wildwiesen anders als durch Mahd erhält, b) Satz 2 mehr als 0,5 von Hundert der Holzbodenfläche als Wildwiese unterhält, c) Satz 4 Flächen zum Zwecke der Anlage eines Wildackers oder einer Dauergrünäsungsfläche ansät, bepflanzt oder unterhält;
7. § 4 Abs. 4 ohne Ausnahmegenehmigung a) Satz 1 und 3 außerhalb von festgestellten außergewöhnlichen Notsituationen Wild füttert, b) Satz 3 und 4 anders als von der Jagdbehörde zugelassenes Futter ausbringt oder die vorgeschriebene Ausbringungsart nicht einhält, c) Satz 5 stationäre Fütterungseinrichtungen errichtet oder unterhält;
8. § 4 Abs. 5 ohne Ausnahmegenehmigung Jagdgatter errichtet oder unterhält;
9. § 4 Abs. 6 ohne Ausnahmegenehmigung die Fallenjagd betreibt.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 8. Juni 1998
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