Anlagen zu dieser Verordnung veröffentlicht sind, durch eine fettgedruckt schwarze Linie gekennzeichnet. Die Grenzen der Wildschutzgebiete und Jagdruhezonen sind auf den Abgrenzungskarten im Maßstab 1: 10 000 in gleicher Weise dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden beim Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten befinden sich
1. beim Landesnationalparkamt, Specker Schloß, 17192 Speck [ Hinweis heute: * 1 ],
2. weitere Ausfertigungen der Karte für deren jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich
a) beim Nationalparkamt Vorpommersche Boddenlandschaft, Am Wald 13, 18375 Born,
b) beim Nationalparkamt Müritz, An der Fasanerie 13, 17235 Neustrelitz [ Hinweis heute: * 2 ],
c) bei der unteren Jagdbehörde des Landkreises Nordvorpommern, Bahnhofstraße 12 / 13, 18507 Grimmen,
d) bei der unteren Jagdbehörde des Landkreises Rügen, Billrothstraße 5, 18528 Bergen,
e) bei der unteren Jagdbehörde des Landkreises Müritz, Kietzstraße 10 / 11, 17192 Waren [ Hinweis heute: * 3 ]
f) bei der unteren Jagdbehörde des Landkreises Mecklenburg-Strelitz, Woldegker Chaussee 35, 17235 Neustrelitz.
Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienstzeit eingesehen werden.
( 2) In den Wildschutzgebieten und Jagdruhezonen ist die Jagd untersagt. Ausgenommen davon ist die Jagd auf Fuchs, Marderhund, Waschbär, Mink und Schwarzwild in Küstenvogelbrutbereichen des Neubessin. Weitere Ausnahmen von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen durch die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zugelassen werden.
( 3) Die Wildschutzgebiete und Jagdruhezonen sind durch die Nationalparkämter in ihrer Wirkung auf die
Entwicklung der Wildbestände und der natürlichen Vegetation alle drei Jahre zu bewerten.
( 4) Während der Zeit des herbstlichen Kranichzuges ist im Umkreis von 1000 Meter um die Kranichschlafplätze die Jagd so auszuüben, dass Störungen und Beeinträchtigungen der einfallenden, rastenden und schlafenden Kraniche vermieden werden. Die Nationalparkämter stellen jährlich durch Allgemeinverfügung den Zeitraum des herbstlichen Kranichzuges, die Lage der Kranichschlafplätze sowie zur Störungsvermeidung geeignete Maßnahmen fest und informieren die betroffenen Jagdausübungsberechtigten.
§ 4 Jagdliche Einrichtungen
( 1) Standorte von Jagdsitzen oder von Kirrungen für Schwarzwild in nicht bundes- oder landeseigenen Jagdbezirken bedürfen der Zustimmung des Nationalparkamtes; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten verweigert wird. Nicht zulässig sind ortsfeste Jagdansitze in den Wildschutzgebieten und Jagdruhezonen gemäß § 3 und den um die Brutstätten bestandesgefährdeter Vogelarten bestehenden Horstschutzzonen; Ausnahmen können bei nicht landeseigenen Jagdbezirken durch das Nationalparkamt zugelassen werden.
( 2) Die Anlage oder Unterhaltung von Kirrungen ist ausschließlich zur Bestandsregulierung von Schwarzwild zulässig. Es ist nur Körnermais, Getreide oder Baumfrucht in einer Menge von insgesamt nicht mehr als einem Kilogramm je Tag und Kirrung so auszubringen, dass die Aufnahme durch andere Tierarten erschwert wird.
( 3) Vorhandene Wildwiesen, die überwiegend durch natürliche Ansamung entstanden und für das Wild ganzjährig erreichbar sind, dürfen durch Mahd erhalten werden. Der Flächenanteil von Wildwiesen ist innerhalb der Nationalparke grundsätzlich auf 0,5 von Hundert der Holzbodenfläche beschränkt. Eine bestmögliche Verteilung der Wildwiesen ist anzustreben. Die Bepflanzung oder Ansaat von Flächen zum Zwecke der Anlage oder Unterhaltung von Wildäckern oder Dauergrünäsungsflächen ist nicht zulässig.
( 4) Die Fütterung von Wild ist in den Nationalparken des Landes Mecklenburg-Vorpommern verboten. Ausgenommen vom Fütterungsverbot sind Zeiten außerge-
* 1 |
Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete M-V, Fritz-Reuter-Platz 9, 17139 Malchin |
* 2 |
Nationalparkamt Müritz, Schlossplatz 3, 17237 Hohenzieritz |
* 3 |
Landkreis Müritz, Landratsamt, Zum Amtsbrink 2, 17192 Waren( Müritz) |
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