Anlage 2
Jagdverordnung
Verordnung zur Regelung der Jagdausübung in den Nationalparken des Landes Mecklenburg- Vorpommern( Nationalpark-Jagdverordnung / NLP-JagdVO) Vom 8. Juni 1998
Aufgrund des § 20 Abs. 2 und 4 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992( GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994( GVOBl. M-V S. 566), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:
§ 1 Grundsätze der Jagdausübung, Wildarten
( 1) Die Jagdausübung in den Nationalparken dient der Wildbestandsregulierung. Sie verfolgt ausschließlich das Ziel der Erhaltung gesunder, naturgemäß gegliederter Schalenwildbestände in einer Dichte, die das Ankommen und den Aufwuchs natürlicher Verjüngung in den Wäldern nicht behindert und Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen möglichst ausschließt. Maßnahmen der Hege dürfen dieses Ziel nicht beeinträchtigen. Besuchern soll es ermöglicht werden, wildlebende Tiere in ihren natürlichen Lebensräumen beobachten zu können.( 2) Die Jagdausübung in den Nationalparken wird auf Schalenwild, Fuchs, Marderhund, Waschbär und Mink beschränkt. Ausnahmen können auf Antrag oder von Amts wegen durch oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zugelassen werden.( 3) Verordnungen, die in Verbindung mit § 79 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995( BGBl. I S. 2083) jagdrechtliche Regelungen treffen, bleiben unberührt.
§ 2 Abschussplanung
( 1) Zur Ermittlung der Schalenwilddichte richten die Nationalparkämter auf je 200 Hektar Waldfläche eine Verbisskontrollfläche ein und führen die Erfassung durch. Die Kontrollflächen sind vorzugsweise in Staatsforsten, auf Bundesflächen in Abstimmung mit den zuständigen Bundesforstämtern, anzulegen.
( 2) Die Nationalparkämter bestimmen nach dem Grad des eingetretenen Verbisses auf den Verbisskontrollflächen bis zum 10. Dezember eines jeden Jahres, ob über die Abschussdurchführung eine Reduzierung oder ein Erhalt des Schalenwildbestandes erreicht werden soll. Diese Feststellungen( erwartete Strecke) sind mit fachlicher Begründung bis zum 1. Februar eines jeden Jahres den Jagdausübungsberechtigten zu übergeben.( 3) Unter Berücksichtigung des Absatzes 2 ist für alle Jagdbezirke ein Abschussplanvorschlag zu erarbeiten, der bis zum 1. März eines jeden Jahres der Hegegemeinschaft zur Beratung übergeben wird. Die untere Jagdbehörde, das Nationalparkamt und der Jagdbeirat sind in diese Beratung einzubeziehen, um bereits in dieser Phase einen abgestimmten Abschussplanvorschlag der Hegegemeinschaft zu erreichen.
( 4) Auf der Grundlage der Abschussplanvorschläge nach Absatz 3 werden die Abschusspläne: 1. für die Flächen des Bundes und des Landes durch das Landesnationalparkamt festgesetzt,
2. für die übrigen Jagdbezirke durch die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Nationalparkamt bestätigt oder in Fällen des § 21 Abs. 3 Landesjagdgesetz festgesetzt; kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet die oberste Jagdbehörde.
( 5) Von den Jagdausübungsberechtigten der privaten und kommunalen Eigenjagdbezirke und der gemeinschaftlichen Jagdbezirke ist die Streckenliste vierteljährlich der unteren Jagdbehörde bis zum 10. Werktag nach Quartalsschluss vorzulegen. Die untere Jagdbehörde hat die Streckenergebnisse unverzüglich jagdbezirksweise dem Nationalparkamt vorzulegen. Streckenlisten der Verwaltungsjagdbezirke des Bundes und des Landes sind in gleicher Zeitfolge dem Landesnationalparkamt anzuzeigen.
§ 3 Wildschutzgebiete und Jagdruhezonen
( 1) Zu Wildschutzgebieten und Jagdruhezonen werden in den Grenzen nach Satz 3 bestimmt:
1. im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft: a) Darßer Ort, Sundische Wiese / Pramort b) Bock, Gellen, Neubessin, Bug
2. im Müritz-Nationalpark: a) Ostufer der Müritz, b) Serrahn, c) Lieper See – Krummer See d) Caarp-See
Die Lage der Wildschutzgebiete und Jagdruhezonen ist auf den Übersichtskarten im Maßstab 1. 25 000, die als
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