Nationalparkplan Band 1 | Page 63

§ 8
Befreiungen( 1) Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck des Nationalparks(§ 3) zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
( 2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Nationalparkverwaltung; die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.
§ 10 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.
§ 11 Vorrang dieser Verordnung Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.
§ 9
Einvernehmen Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei: 1. Maßnahmen zur Erhaltung der Straßen, Wege sowie der Gewässer, 2. der Aufstellung von Bauleitplänen.
§ 12 Schlussbestimmung Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 1990 in Kraft.
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