parkverwaltung Wirtschafts- und Pflegemaßnahmen durchzuführen,
11. Strauchschicht, verbleibenden Baumbestand, Bodenvegetation sowie Kleinstrukturen( wie Moore, Sölle, Weiher) durch Maßnahmen der Waldpflege in Mitleidenschaft zu ziehen,
12. bauliche Anlagen, Einfriedungen, Werbeträger, Bildund Schrifttafeln sowie Wegemarkierungen zu errichten und zu ändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist,
13. außerhalb der Fahrbahnen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen, außerhalb der ausdrücklich hierfür zugelassenen Wege zu reiten oder mit gespannten Fahrzeugen zu fahren sowie auf markierten Wanderwegen und außerhalb der dafür ausgewiesenen Wege und Straßen Fahrrad zu fahren,
14. sonstige durch Maschinenkraft betriebene Fahrzeuge zu benutzen,
15. außerhalb der dafür ausgewiesenen Stellen zu biwakieren, zu zelten, Wohnwagen und Wohnmobile aufzustellen und Feuer zu machen,
16. Flächen des Nationalparks außerhalb der Straßen, Wege und gekennzeichneten Wanderwege zu betreten,
17. zu lärmen sowie außerhalb von Gebäuden oder Fahrzeugen Ton- und Bildübertragungsgeräte, Ton- und Bildwiedergabegeräte oder Funkgeräte zu benutzen,
18. das Gelände einschließlich der Gewässer zu verunreinigen,
19. organisierte Veranstaltungen aller Art- ausgenommen Veranstaltungen wie Führungen, Wanderungen, unter der Leitung oder mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung- durchzuführen,
20. außerhalb der dafür ausgewiesenen Seen und Stellen zu angeln oder zu baden,
21. motorgetriebene Wasserfahrzeuge, einschließlich Modelle, zu benutzen sowie außerhalb der dafür ausgewiesenen Seen und Wasserwanderstrecken Boot zu fahren,
( 2) Weiter ist es verboten, Geräte mitzuführen, die ausschließlich oder überwiegend für Handlungen benutzt werden können, die gemäß Absatz 1 verboten sind.
§ 7
Ausnahmen( 1) Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind: 1. unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte,
2. Maßnahmen der Nationalparkverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen,
3. das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragte bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung,
4. außerhalb der Schutzzone I die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes(§ 8 Abs. 7) ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen, ausgenommen die mineralische Düngung in Schutzzone II; in dem gemäß § 5 Abs. 2 zu erstellenden Pflegeund Entwicklungsplan kann etwas anderes vorgesehen werden,
5. die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen,
6. das Sammeln wildwachsender Waldfrüchte wie Pilze und Beeren in der Schutzzone III in vegetations- und bodenschonender Weise zum persönlichen Bedarf durch die ortsansässige Bevölkerung,
7. In der Schutzzone III die Anlage von Kahlschlägen bis zu drei Hektar Fläche, soweit sie dem Schutzzweck(§ 3) dienen,
( 2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt. Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Nationalparks(§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.
22. mit Luftfahrzeugen aller Art zu starten oder zu landen oder Modellfluggeräte zu betreiben,
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