§ 4 Schutzzonen( 1) Das Gebiet des Nationalparks wird in die Schutzzonen
I, II und III gegliedert.
( 2) Die Schutzzone I( Kernzone) gliedert sich in die Teile Ia und Ib. Als Schutzzone Ib sind die Flächen der Schutzzone I bezeichnet, die derzeitig noch von der Sowjetischen Armee als Truppenübungsplätze genutzt werden. Die Flächen der Schutzzone I werden wie folgt beschrieben:(...)
( 3) Als Schutzzone II( Pflegezone) werden folgende Flächen ausgewiesen:(...)
( 4) Die Schutzzone III( Entwicklungszone) umfasst alle übrigen Flächen. Teile von ihnen werden nach Maßgabe des gemäß § 5 Abs. 2 zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplanes mittel- bis langfristig zu Schutzzone I oder Schutzzone II entwickelt.
( 5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 4 angeführten Karten eingetragen.
§ 5
Gebote( 1) Im Nationalpark ist es geboten, 1. in der Schutzzone I vorrangig durch geeignete Schutzmaßnahmen die ungestörte Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften zu sichern sowie gestörte Lebensgemeinschaften in natürliche oder naturnahe Zustände zu überführen,
2. in den Schutzzonen II und III vorrangig durch gezielte Pflege- und Renaturierungsmaßnahmen die standorttypische Mannigfaltigkeit der heimischen Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu fördern,
3. durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung den Ruhecharakter des Gebietes insgesamt stärker auszuprägen,
4. der Öffentlichkeit den Nationalpark für Bildung und Erholung durch geeignete Einrichtungen und Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie Besucherlenkung zu erschließen, soweit es der Schutzzweck erlaubt,
5. den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn vorrangig zu Fragestellungen der Nationalparkentwicklung zu ermöglichen und zu fördern,
6. die Bestandsregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für den Nationalpark in den Schutzzonen I und II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung vorzunehmen.
( 2) Zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Nationalparks soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.
§ 6 Verbote( 1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes und seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1. Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen oder Sprengungen vorzunehmen, die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern oder Mineralien und sonstige Bodenschätze zu suchen, zu gewinnen oder sich anzueignen,
2. die Seeufer, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen sowie deren Ufer, den Grundwasserstand sowie den Wasserzulauf und den Wasserablauf zu verändern oder über den örtlichen Trinkwasser- und Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen,
3. die Lebensstätten der Pflanzen und Tiere zu stören oder zu verändern,
4. Hunde frei laufen zu lassen,
5. Düngemittel, Pflanzenschutzmittel oder sonstige Chemikalien sowie Gülle, Klärschlamm oder Abwasser auszubringen,
6. Pflanzen jeglicher Art oder ihre Bestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
7. freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu füttern, zum Fangen der Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen, diese Tiere zu fangen oder zu töten, ihre Brut- und Wohnstätten oder Gelege aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen,
8. Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen,
9. Kahlschläge anzulegen und natürlich anfallende Tothölzer zu entnehmen,
10. vom 01. Februar bis 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von 300 m der Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Großfalken und Uhus sowie im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungsund Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung der National-
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