Nationalparkplan Band 1 | Page 60

Anlage 1
Nationalpark-Verordnung
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks
„ Müritz-Nationalpark“
vom 12. September 1990( Gbl. DDR, Sonderdruck Nr. 1468), geändert durch die Verordnung vom 20. November 1992( GVOBl. M-V Nr. 1 S. 9)( Auszug; weggelassen sind die Grenzbeschreibungen in § 2( 2))
Auf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 28. Juni 1990( GBI. I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:
§ 1
Festsetzung( 1) Die in § 2 näher bezeichnete Seenlandschaft östlich der Müritz wird als Nationalpark festgesetzt.
( 2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung „ Müritz- Nationalpark“.
§ 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung( 1) Der Müritz-Nationalpark repräsentiert einen wesentlichen Ausschnitt der Mecklenburgischen Seenplatte im Bereich der Städte Neustrelitz und Waren. Er umfasst großflächig waldbestandene Endmoränen-, Sander- und Niederungslandschaften, in denen eine mannigfaltige und häufig noch ursprüngliche Naturausstattung erhalten ist. Lebensgrundlage für die vielen hier noch vorkommenden gefährdeten Pflanzen- und Tierarten und gleichzeitig einen besonderen landschaftlichen Reichtum stellen die vielen Seen und Moore dar. Hohe Bedeutung hat das Gebiet für die Erhaltung einer Reihe in Mitteleuropa überaus gefährdeter Großvogelarten( wie Seeadler, Fischadler, Kranich, Schwarzstorch). Das Territorium ist dünn besiedelt und wird auf Grund geringer Eignung nur in einigen Randgebieten landwirtschaftlich genutzt.
( 2) Der Müritz-Nationalpark besteht aus den zwei Teilflächen Müritz und Serrahn. 1. Die Grenze des Teils Müritz verläuft wie folgt:(...) 2. Die Grenze des Teils Serrahn verläuft entlang der äußeren Grenze der Fläche, die folgende Abteilungen der Forstreviere einschließt:(...)( 3) Folgende Flächen, die innerhalb der in § 2 Abs. 2 beschriebenen Grenzen liegen, gehören nicht zum Nationalpark:
1. Raum Kratzeburg- Dalmsdorf mit folgender Umgrenzung:(...) 2. Ganzjährig bewohnte Ortslagen und Gebäude einschließlich des umfriedeten unmittelbaren Umlandes.
( 4) Die Grenzen des Nationalparks sind in einer Karte M 1:50 000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. Darüber hinaus sind die Grenzen des Nationalparks in folgenden Karten rot eingetragen:
Forstgrundkarten- des StFB Waren Waldzustand vom 01. Januar 1987- des StFB Neustrelitz Waldzustand vom 01. Januar 1977
Grundlagenkarten Landwirtschaft- der LPG( P) Ankershagen( 1986) 1:25 000- der LPG( P) Hohenzieritz( 1986) 1:25 000- der LPG( P) Roggentin( 1987) 1:25 000- der LPG( P) Stendlitz( 1987) 1:10 000- der LPG( P) Waren( 1986) 1:25 000- des VEG Saatzucht Bornhof( 1987) 1:10 000.
Diese sind bei der Obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt und es wird auf sie Bezug genommen. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei den Kreisverwaltungen Neustrelitz und Waren sowie bei der Nationalparkverwaltung. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.
§ 3 Schutzzweck( 1) Der Nationalpark dient dem Schutz der großflächigen, typisch mecklenburgischen Wald- und Seenlandschaft im norddeutschen Tiefland östlich der Müritz. Allgemeiner Schutzzweck ist eine freie, vom Menschen unbeeinflusste Naturentwicklung. Spezielle Schutzzwecke sind:- die ungestörte Waldentwicklung im größten Teil des Gebietes,- der Erhalt von Feuchtbiotopen,- die Wiederherstellung eines natürlichen Wasserhaushaltes zur Regenerierung der zahlreichen Moore,- der Erhalt der Artenvielfalt bei Pflanzen und Tieren,- der Erhalt von Großvogelpopulationen und von Pflanzenarten extensiv bewirtschafteter Weiden,- die Ermöglichung großflächiger, ungestörter Sukzessionen auf den derzeitigen Truppenübungsplätzen.
( 2) In dem Nationalpark wird keine wirtschaftsbestimmte Nutzung bezweckt; er soll aber zur Strukturverbesserung der Region beitragen.
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