5.9 Flächeneigentum
Auch wenn die Nationalparkverordnung unabhängig von den Eigentumsverhältnissen für die gesamte Nationalparkfläche gilt, sind erfahrungsgemäß die Zielkonflikte mit Nutzungen im Nationalpark nur dort relativ gering, wo das Land selbst Flächeneigentümer ist. Da diese Erfahrung international gemacht wurde, empfiehlt die IUCN in den Richtlinien für Nationalparke: „ Die oberste zuständige Behörde eines Staates sollte im Normalfall Eigentümer des Schutzgebietes und dafür verantwortlich sein.“ Daher muss es das Ziel sein, dass das Land selbst oder die von ihm beauftragte Stiftung für Umwelt und Natur Eigentümer eines möglichst großen Teiles der Nationalparkflächen durch Kauf, Tausch oder Zuordnung wird.
Unabhängig davon muss aber unter Bezugnahme auf Artikel 14 des Grundgesetzes auch im Falle anderer Eigentumsarten der öffentlichen Hand( Kommunen, Bund) erwartet werden, dass die Nationalparkentwicklung unterstützt wird bzw. keine gegenläufigen Ziele verfolgt werden.
Sollten für Eigentümer oder Nutzungsberechtigte Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß entstehen, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, haben sie Anspruch auf Entschädigung(§ 10 NLP-VO).
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