Nationalparkplan Band 1 | Page 28

Die Seenfischerei dient auch heute noch dem Broterwerb meist kleiner Betriebe.
5.3.1.2 Gewerbliche Fischerei
Die Gesamtseenfläche des Müritz-Nationalparks beträgt ca. 3.600 ha( ohne Müritzufer). Davon werden gegenwärtig ca. 3.060 ha bzw. 85 % der Gewässerfläche des Nationalparks durch die Berufsfischerei bewirtschaftet, d. h. es findet eine nahezu flächendeckende fischereiliche Nutzung statt. Der allgemeine Schutzzweck des Nationalparks besteht jedoch in einer freien, vom Menschen unbeeinflussten Naturentwicklung(§ 3 NLP-VO). Darüber hinaus berührt die Fischerei einen besonderen Verbotstatbestand, denn nach § 6( 1) Ziff. 7 NLP-VO ist es im Nationalpark verboten, „ freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu füttern, zum Fangen der Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen, diese Tiere zu fangen oder zu töten,...“. Insofern ist die fischereiliche Nutzung der Gewässer für das Erreichen von Nationalparkzielen nicht erforderlich und nicht zielkonform. Nach § 14 Fischereigesetz M-V soll die Fischereiausübung in Nationalparken mit dem Schutzzweck vereinbar sein.
Dennoch kann Fischerei im Müritz-Nationalpark weiterhin stattfinden. Diese vom Schutzzweck des Nationalparks abweichende Zulassung ist ausschließlich mit der sozioökonomischen Bedeutung der Fischereiwirtschaft in der Nationalparkregion und der Situation der ansässigen Unternehmen hinsichtlich des z. T. erheblichen Anteiles an im Nationalpark gelegenen Wirtschaftsgewässern zu begründen.
Gemäß § 7( 1) Ziff. 4 NLP-VO ist außerhalb der Schutzzone I die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung( hierzu zählt auch die Fischerei) der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen möglich. Aus dieser Bestimmung ergibt sich die rechtliche Legitimation für die Ausübung der Fischerei in der Pflege- und Entwicklungszone, nicht jedoch für die Gewässer in der Kernzone. Daraus ergeben sich drei unterschiedliche Entwicklungsziele:
Bisher nicht gewerblich genutzte Seen sollen unabhängig von der Zonierung auch künftig keiner fischereilichen Nutzung unterliegen. Gleiches gilt auch für Seen, auf denen die Nutzung durch den bisherigen Bewirtschafter eingestellt wurde bzw. wird.
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