Nationalparkplan Band 1 | Page 27

• Schutzbedürftigkeit Hierbei sind u . a . der Gewässertyp , das Vorkommen besonders schützenswerter Arten , besondere Funktionen ( z . B . Rastgewässer ), der Uferschutz sowie die Schutzzone , in der das Gewässer liegt , zu berücksichtigen .
• Sozioökonomische Belange Sozioökonomische Belange sind insbesondere im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung der Gewässer durch die Berufsfischerei von Bedeutung und dementsprechend zu berücksichtigen ( vgl . Kap . 5.3.1.2 ).
• Bedeutung für die Erholungsnutzung Im Hinblick auf die Erholungsnutzung ist die bisherige Nutzung des jeweiligen Gewässers zu berücksichtigen . Aus dieser Sicht gibt es einige Gewässer , die traditionell eine erhebliche Bedeutung für die Erholungsnutzung besitzen . Es handelt sich hierbei um ortsnahe Seen , an denen darüber hinaus teilweise auch touristische Einrichtungen ( z . B . Campingplätze ) bestehen . An diesen Gewässern kann der Erholungsnutzung gegenüber dem Schutzzweck ein größeres Gewicht eingeräumt werden . Unabhängig davon müssen jedoch aus Schutzgründen bestimmte Nutzungsformen ausgeschlossen bleiben . Gegebenenfalls sind aus eben diesen Gründen räumliche Einschränkungen der Erholungsnutzung auf den nachgenannten Seen erforderlich .
Seen mit erheblicher Bedeutung für die Erholungsnutzung sind der Feisnecksee , der Käbelicksee , der Useriner See sowie Teile des Fürstenseer Sees .
Bei Gewässern mit geringerer bzw . eingeschränkter Bedeutung für die Erholungsnutzung sind die einzelnen Nutzungen hinsichtlich ihrer Verträglichkeit mit dem Schutzzweck bzw . dem konkreten Schutzbedürfnis zu prüfen und Rahmenbedingungen festzulegen , die eine Gefährdung des Schutzanliegens ausschließen . Ist dies nicht möglich , ist eine Einstellung dieser Nutzungen anzustreben . Wichtige Kriterien hierfür sind auch die Nähe zu Ortschaften sowie die Erreichbarkeit des jeweiligen Gewässers .
Gewässer , die bisher nicht oder nur sporadisch für die Erholungsnutzung beansprucht wurden , sind auch zukünftig nutzungsfrei zu halten .
Die daraus für die einzelnen Formen der Erholungsnutzung abgeleiteten Entwicklungsziele sind in den Kap . 5.3.1.1 ( Ufernutzung , Badestellen ), 5.3.1.3 ( Angeln ), 5.3.1.4 ( Bootfahren ) sowie 6.3.3.2 ( Wasserwandern ) dargestellt .
5.3.1.1 Ufer und Röhrichte
Gemäß § 6 ( 1 ) Ziff . 2 NLP-VO ist es verboten , die Seeufer , die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen sowie deren Ufer zu verändern . Weiterhin ist es gemäß Ziff . 12 verboten , bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern , auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist .
Die Ufer und Röhrichtzonen gehören zu den am reichsten strukturierten Lebensräumen im Nationalpark . Sie sind das Bindeglied zwischen Land und Gewässer und entscheidend für den Stoffhaushalt eines Gewässers . Ihre Unversehrtheit und Störungsfreiheit ist vorrangig zu gewährleisten .
Röhrichte und Riede sind typisch für Flachwasserzonen , Verlandungsbereiche , Feuchtgebiete und Moore . Somit ist ihre Existenz und Entwicklung in ganz entscheidendem Maß von den hydrologischen Verhältnissen abhängig . Sie gehören zu den produktivsten torfbildenden Vegetationsformen und zählen deutschlandweit zu den gefährdeten bzw . von der vollständigen Vernichtung bedrohten natürlichen Ökosystemtypen . Jede Gewässernutzung geht landseitig vom Ufer aus und kann ebenso wasserseitig zu erheblichen Störungen des Ufers führen . Jegliche Ufernutzung ist daher auf ein unbedingt erforderliches Maß zu beschränken .
Bootsstege und Bootseinsatzstellen sind hinsichtlich ihrer Notwendigkeit zu prüfen . Ggf . sind diese Anlagen durch die Errichtung von Gemeinschaftssteganlagen zu bündeln und in der Anzahl zu begrenzen . Nicht benötigte Anlagen sind zurückzubauen .
Bootshäuser sind auf die Rechtmäßigkeit ihrer Errichtung hin zu prüfen . Ein Bestandsschutz gilt nur für nachweislich genehmigte oder vor 1990 errichtete Anlagen . Neue Bootshäuser dürfen nicht gebaut werden .
Badestellen bedürfen der Ausweisung durch das Nationalparkamt ( vgl . Kap . 5.3.1 ). An den Gewässern im Nationalpark befinden sich eine Reihe traditionell genutzter Badestellen . Ihre örtliche oder überörtliche Bedeutung ist gemeinsam mit den Gemeinden zu klären , ebenso die Gestaltung , der Betrieb und die Betreuung .
Röhrichte und Riede sollen einer natürlichen und weitgehend unbeeinflussten Entwicklung unterliegen . Nutzungen der Röhrichte und Riede ( z . B . Schilfmahd ) sowie die Entfernung oder Nutzung anderer Wasserpflanzen sind grundsätzlich nicht zulässig ( vgl . § 6 ( 1 ) Ziff . 6 NLP-VO ).
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