• Schutzbedürftigkeit Hierbei sind u. a. der Gewässertyp, das Vorkommen besonders schützenswerter Arten, besondere Funktionen( z. B. Rastgewässer), der Uferschutz sowie die Schutzzone, in der das Gewässer liegt, zu berücksichtigen.
• Sozioökonomische Belange Sozioökonomische Belange sind insbesondere im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung der Gewässer durch die Berufsfischerei von Bedeutung und dementsprechend zu berücksichtigen( vgl. Kap. 5.3.1.2).
• Bedeutung für die Erholungsnutzung Im Hinblick auf die Erholungsnutzung ist die bisherige Nutzung des jeweiligen Gewässers zu berücksichtigen. Aus dieser Sicht gibt es einige Gewässer, die traditionell eine erhebliche Bedeutung für die Erholungsnutzung besitzen. Es handelt sich hierbei um ortsnahe Seen, an denen darüber hinaus teilweise auch touristische Einrichtungen( z. B. Campingplätze) bestehen. An diesen Gewässern kann der Erholungsnutzung gegenüber dem Schutzzweck ein größeres Gewicht eingeräumt werden. Unabhängig davon müssen jedoch aus Schutzgründen bestimmte Nutzungsformen ausgeschlossen bleiben. Gegebenenfalls sind aus eben diesen Gründen räumliche Einschränkungen der Erholungsnutzung auf den nachgenannten Seen erforderlich.
Seen mit erheblicher Bedeutung für die Erholungsnutzung sind der Feisnecksee, der Käbelicksee, der Useriner See sowie Teile des Fürstenseer Sees.
Bei Gewässern mit geringerer bzw. eingeschränkter Bedeutung für die Erholungsnutzung sind die einzelnen Nutzungen hinsichtlich ihrer Verträglichkeit mit dem Schutzzweck bzw. dem konkreten Schutzbedürfnis zu prüfen und Rahmenbedingungen festzulegen, die eine Gefährdung des Schutzanliegens ausschließen. Ist dies nicht möglich, ist eine Einstellung dieser Nutzungen anzustreben. Wichtige Kriterien hierfür sind auch die Nähe zu Ortschaften sowie die Erreichbarkeit des jeweiligen Gewässers.
Gewässer, die bisher nicht oder nur sporadisch für die Erholungsnutzung beansprucht wurden, sind auch zukünftig nutzungsfrei zu halten.
Die daraus für die einzelnen Formen der Erholungsnutzung abgeleiteten Entwicklungsziele sind in den Kap. 5.3.1.1( Ufernutzung, Badestellen), 5.3.1.3( Angeln), 5.3.1.4( Bootfahren) sowie 6.3.3.2( Wasserwandern) dargestellt.
5.3.1.1 Ufer und Röhrichte
Gemäß § 6( 1) Ziff. 2 NLP-VO ist es verboten, die Seeufer, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen sowie deren Ufer zu verändern. Weiterhin ist es gemäß Ziff. 12 verboten, bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist.
Die Ufer und Röhrichtzonen gehören zu den am reichsten strukturierten Lebensräumen im Nationalpark. Sie sind das Bindeglied zwischen Land und Gewässer und entscheidend für den Stoffhaushalt eines Gewässers. Ihre Unversehrtheit und Störungsfreiheit ist vorrangig zu gewährleisten.
Röhrichte und Riede sind typisch für Flachwasserzonen, Verlandungsbereiche, Feuchtgebiete und Moore. Somit ist ihre Existenz und Entwicklung in ganz entscheidendem Maß von den hydrologischen Verhältnissen abhängig. Sie gehören zu den produktivsten torfbildenden Vegetationsformen und zählen deutschlandweit zu den gefährdeten bzw. von der vollständigen Vernichtung bedrohten natürlichen Ökosystemtypen. Jede Gewässernutzung geht landseitig vom Ufer aus und kann ebenso wasserseitig zu erheblichen Störungen des Ufers führen. Jegliche Ufernutzung ist daher auf ein unbedingt erforderliches Maß zu beschränken.
Bootsstege und Bootseinsatzstellen sind hinsichtlich ihrer Notwendigkeit zu prüfen. Ggf. sind diese Anlagen durch die Errichtung von Gemeinschaftssteganlagen zu bündeln und in der Anzahl zu begrenzen. Nicht benötigte Anlagen sind zurückzubauen.
Bootshäuser sind auf die Rechtmäßigkeit ihrer Errichtung hin zu prüfen. Ein Bestandsschutz gilt nur für nachweislich genehmigte oder vor 1990 errichtete Anlagen. Neue Bootshäuser dürfen nicht gebaut werden.
Badestellen bedürfen der Ausweisung durch das Nationalparkamt( vgl. Kap. 5.3.1). An den Gewässern im Nationalpark befinden sich eine Reihe traditionell genutzter Badestellen. Ihre örtliche oder überörtliche Bedeutung ist gemeinsam mit den Gemeinden zu klären, ebenso die Gestaltung, der Betrieb und die Betreuung.
Röhrichte und Riede sollen einer natürlichen und weitgehend unbeeinflussten Entwicklung unterliegen. Nutzungen der Röhrichte und Riede( z. B. Schilfmahd) sowie die Entfernung oder Nutzung anderer Wasserpflanzen sind grundsätzlich nicht zulässig( vgl. § 6( 1) Ziff. 6 NLP-VO).
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