Gegenwärtig gibt es im Müritz-Nationalpark 44 Seen mit einer Gesamtfläche von 547 ha ohne fischereiliche Nutzung, das sind nur 15 % der Gewässerfläche( ohne Müritzufer), die dem Hauptentwicklungsziel in dieser Hinsicht entsprechen.
Für gewerblich genutzte Seen in der Kernzone sind alle Möglichkeiten für deren sozialverträgliche Entlassung aus der fischereilichen Nutzung zu prüfen und umzusetzen.
Dieses Entwicklungsziel ergibt sich sowohl aus § 7( 1) Ziff. 4( vgl. o.), als auch aus § 5( 1) Ziff. 1 NLP-VO, wonach es geboten ist, in der Schutzzone I vorrangig durch geeignete Schutzmaßnahmen die ungestörte Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften zu sichern sowie gestörte Lebensgemeinschaften in natürliche oder naturnahe Zustände zu überführen. Das betrifft 23 Seen mit einer Gesamtfläche von 1.093 ha, also etwa 30 % der Gesamtseenfläche im Nationalpark. Beispiele für eine sozialverträgliche Entlassung aus der Nutzung sind die Nutzungsaufgabe durch den Bewirtschafter oder das Angebot zur Nutzung eines anderen Gewässers( Tausch).
Auf den übrigen bisher gewerblich genutzten Seen kann eine fischereiliche Nutzung aus sozioökonomischen Gründen weiterhin stattfinden.
Dies betrifft 38 Seen mit einer Gesamtfläche von 1.967 ha, das entspricht ca. 55 % der Gesamtseenfläche. Bei der Ausübung der Fischerei auf den natürlichen Nationalparkgewässern ist eine Fischintensivhaltung generell ausgeschlossen. Weiterhin sind folgende Punkte zu beachten und gewässerspezifisch festzulegen bzw. im Pachtvertrag zu vereinbaren:
• Durchführung von Besatzmaßnahmen( hierfür kommen grundsätzlich nur autochthone Fischarten in Betracht),
• Ausübung der Elektrofischerei,
• Ausübung der Zugnetzfischerei,
• Ausstattung der Reusen mit Sicherheitseinrichtungen für Fischotter( Absperrgitter, Otterausstiege),
• Ausgabe von Angelerlaubnisscheinen.
Soweit die Benutzung motorgetriebener Wasserfahrzeuge im Rahmen der Berufsausübung erforderlich ist, bleibt diese weiterhin möglich, bzw. bedarf es hierfür keiner gesonderten Genehmigung durch das Nationalparkamt.
5.3.1.3 Angeln
Für das Verhältnis des Angelns zum Schutzzweck des Nationalparks gilt das oben für die Fischerei Gesagte in gleicher Weise. Beim Angeln handelt es sich aber um eine reine Freizeitbeschäftigung, d. h. im Gegensatz zur Berufsfischerei können für diese Nutzung zumindest aus Sicht der Nutzer( Angler) sozioökonomische Belange nicht geltend gemacht werden. Weiter ist festzustellen, dass das Angeln auch intensiver mit Beeinträchtigungen der Uferzonen sowie mit Problemen der Erreichbarkeit( Befahren nichtöffentlicher Wege mit Kraftfahrzeugen, Betreten von Kernzonen außerhalb gekennzeichneter Wanderwege) verbunden ist.
Unbenommen ist jedoch, dass das Angeln im Rahmen der gewässerbezogenen Erholungsnutzung einen hohen Stellenwert besitzt.
Das Angeln soll deshalb an ausgewählten Gewässern weiterhin möglich sein. Die entsprechenden Gewässer sind auszuweisen(§ 6( 1) Ziff. 20 NLP-VO).
Bei der Mehrzahl der derzeit beangelten Seen handelt es sich um durch die Berufsfischerei bewirtschaftete Gewässer. Insoweit gelten für diese Seen im Hinblick auf das Angeln zunächst grundsätzlich die selben Entwicklungsziele, wie für die gewerbliche Fischerei( vgl. Kap. 5.3.1.2).
Darüber hinaus ist aber bezogen auf die in der Kernzone gelegenen Seen eine frühest mögliche Einstellung der Angelnutzung anzustreben. D. h. die Angelnutzung sollte nach Ablauf der Pachtperiode bzw. bei Neuverpachtung eingestellt werden. Gleiches gilt auch für die Kernzonenseen, die vom Landesanglerverband bzw. anderen Anglerverbänden bewirtschaftet werden.
Bis dahin sind für diese Seen und insbesondere für die übrigen weiterhin beangelbaren Seen unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für den Angelsport( touristische Nutzung / Nutzung durch Anwohner, Fischereigewässer / Verbandsgewässer) und des Schutzbedürfnisses die einzelnen Modalitäten( Erreichbarkeit des Gewässers, Art der Beangelung sowie etwaige Beschränkungen) mit dem jeweiligen Eigentümer, dem Fischereipächter und den Ortsvereinen des Anglerverbandes abzustimmen und festzulegen( vgl. Kap 5.3.1). Im Ergebnis bzw. auf der Grundlage dieser Abstimmungen sollen die Angelmöglichkeiten im Nationalpark und die zu beachtenden Regularien in geeigneter Weise dargestellt werden( z. B. Angelführer).
Im Hinblick auf die notwendigen Kontrollen( Fischereiaufsicht) ist eine enge Zusammenarbeit mit den Fischereiunternehmen und den Anglerverbänden bzw.-vereinen zu realisieren.
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