Nationalparkplan Band 1 | Page 19

4.4 Eigentumsverhältnisse und Verwaltung
Derzeit( Stand 01.09.2002) sind die Eigentumsverhältnisse wie folgt:
Land: 64 % Bund: 10 % Kommunen: 10 % Kirche: 1 % Stiftungen: 5 % Privat: 10 %
Das Nationalparkamt Müritz ist für den Müritz-Nationalpark zuständige Untere Forst- und Untere Naturschutzbehörde. Es ist dem Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete als Obere Forst- und Obere Naturschutzbehörde sowie dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern als Oberste Forstbehörde und dem Umweltministerium Mecklenburg- Vorpommern als Oberste Naturschutzbehörde nachgeordnet.
4.5 Zonierung
Nach § 4 der Nationalparkverordnung ist der Müritz-Nationalpark in 3 Schutzzonen gegliedert:
Schutzzone I( Kernzone),
Schutzzone II( Pflegezone),
29 % der Gesamtfläche
3 % der Gesamtfläche
Schutzzone III( Entwicklungszone) 68 % der Gesamtfläche
Alle 3 Schutzzonen unterliegen gleichsam dem in § 3 der Nationalparkverordnung beschriebenen Schutzzweck( vgl. dazu Anlage 1) und den in § 6 benannten Verboten. Dabei dient die Pflegezone der Erhaltung historischer Kulturlandschaftsteile. Ausnahmen von den Verboten sind in § 7 u. a. für die landwirtschaftliche Bodennutzung und das Sammeln von Pilzen und Beeren genannt. Die Änderung der Grenzziehung und der Zonierung kann nur durch ein Verordnungs- oder Gesetzgebungsverfahren erfolgen.
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