Fußball im Rheinland 02/21 | Page 23

Doppelpass sationsabteilungen aus dem Gesamtverein kommen dürfte – etwa der Fußballabteilung , der Abteilung Frauen- und Mädchenspielbetrieb oder der Jugendabteilung eines Vereins –, wurde diese Regelungslücke nun geschlossen . In der neuen Fassung der Vorschrift wurde klargestellt , dass ein aus einer früheren Abteilung hervorgegangener Verein nach der Trennung vom früheren Gesamtverein die als frühere Abteilung sportlich erreichte Klasse in den neuen Verein „ mitnehmen “ kann , soweit er den Spielbetrieb an Stelle des früheren Gesamtvereins unverändert fortführt .
§ 9 Nr . 6 Spielordnung : Folgen des Verzichts auf eine „ sportlich erreichte Klasse “
Die Regelung , dass der Verzicht eines Vereins „ auf eine sportlich erreichte Klasse “ zum „ Zwangsabstieg “ der betreffenden Mannschaft führt – bei Vereinen ohne mannschaftlichen Unterbau bis in die unterste Klasse –, hat in der Vergangenheit durch unterschiedliche Auslegung des Wortlauts der Vorschrift zu Missverständnissen und Ärger geführt . Denn es war nach dem Wortlaut in der Tat nicht eindeutig klar , ob die Regelung nur den Verzicht auf den weiteren Verbleib in einer sportlich erreichten Klasse erfasst , oder ob auch die Mannschaft erfasst werden soll , die ihr sportlich erreichtes Aufstiegsrecht nicht wahrnehmen will . Dieser Rechtsstreit wurde nun durch eine Neuformulierung der Vorschrift geklärt : Danach erfasst die Regelung sowohl die Mannschaft , die am Saisonende trotz sportlicher Qualifikation nicht mehr in der Klasse bleiben will , als auch die Mannschaft , die auf den sportlich erreichten Aufstieg verzichtet . Für Vereine mit Mannschaften oberhalb der Rheinlandliga ändert sich dadurch nichts . Sie gelten bei einem freiwilligen Verzicht weiterhin als Absteiger aus ihrer Klasse .
§ 14 Nr . 5 Rechtsordnung : Regelverstoß des Schiedsrichters als Protestgrund
Zu Missverständnissen und Ärger hat in einigen Fällen auch die bisherige Formulierung des § 14 Nr . 5 RechtsO geführt . Danach war der Protest wegen eines Regelverstoßes des Schiedsrichters nur begründet , wenn er „ geeignet gewesen ( ist ), auf das Spielgeschehen oder das Spielergebnis entscheidenden Einfluss auszuüben “. Eine derartige „ Geeignetheit “ hat die Sportgerichtsbarkeit des Verbandes in Anlehnung an die DFB-Regelung nur angenommen , wenn der Regelverstoß den Ausgang des Spiels „ mit hoher Wahrscheinlichkeit “ beeinflusst haben konnte . Zur Vermeidung weiterer dadurch bei Vereinen entstandener Irritationen wurde diese Formulierung nun in die Neufassung der Vorschrift übernommen und klargestellt , dass der festgestellte Regelverstoß „ die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst haben “ muss . Damit ist klar , dass es bei der Frage der Ursächlichkeit des Regelverstoßes für den Spielausgang nicht auf eine abstrakte Geeignetheit ankommen kann , sondern dass der Ausgang des Spiels im konkreten Fall ohne den Verstoß nach aller Erfahrung ein anderer gewesen wäre .
So kann beispielsweise der Protest wegen eines Regelverstoßes des Schiedsrichters kurz vor Spielende beim Stand von 0:2 nicht zur Umwertung des Spielergebnisses führen , eben weil der Regelverstoß dann in dieser konkreten Situation nicht „ mit hoher Wahrscheinlichkeit “ als ursächlich für die Niederlage des protestführenden Vereins angesehen werden kann . Unterschiedliche Auffassungen zur Frage der „ hohen Wahrscheinlichkeit “ wird es allerdings je nach Sichtweise der betroffenen Vereine sicherlich auch weiterhin geben . Aber derartige auf unterschiedlicher Interessenlage beruhende Konflikte objektiv und sachgerecht zu entscheiden , ist ja gerade Aufgabe der Rechtsorgane .
§ 18 Rechtsordnung : Virtuelle Sportgerichtsverhandlung
Mündliche Verhandlungen der Spruchkammern konnten Corona-bedingt über längere Zeiten nicht in der grundsätzlich vorgesehenen Form der persönlichen Anwesenheit aller Beteiligten durchgeführt werden . Das
Rechtswart Norbert Weise
war der Anlass dafür , die digitale Technik nun auch im Bereich der Sportgerichtsverhandlung einzuführen . Und so bietet die Neufassung des § 18 RechtsO nun den Verfahrensbeteiligten einschließlich der jeweiligen Zeugen die Möglichkeit , an den Verhandlungen künftig auch „ im Wege elektronischer Kommunikation “ teilzunehmen . Mit anderen Worten : Die mündliche Verhandlung kann also künftig ganz oder teilweise auch in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden , wenn dies der Vorsitzende in von ihm für geeignet gehaltenen Verfahren von sich aus anordnet oder allen bzw . einzelnen Beteiligten auf deren Antrag gestattet .
Diese Möglichkeit steht dem Vorsitzenden nunmehr nicht nur in Pandemie-Zeiten oder in sonstigen Fällen höherer Gewalt zu , sondern generell etwa auch dann , wenn den Verfahrensbeteiligten die Teilnahme im Gerichtsraum aus persönlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist und sich der Abschluss des Verfahrens anderenfalls verzögern würde . Die technischen Voraussetzungen ( Laptop , Tablet oder Handy benötigt – das Gerät sollte in jedem Fall über Kamera und Mikrofon verfügen ) sowie der Vorbereitungsaufwand sind gering ; der Zugang zum System wird den Beteiligten von der Geschäftsstelle des Verbandes über einen Link zur Verfügung gestellt . Norbert Weise
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