Fußball im Rheinland 0123 | Seite 17

Blickpunkt

Zweitspielrecht

dig „ pendeln “ wollten – in die nähere Umgebung ihrer Arbeitsstelle verlegt haben . In dieser Konstellation kann jedoch kein Zweitspielrecht erteilt werden : Und zwar für einen Verein im Bereich des neuen ( Haupt- ) Wohnsitzes nicht , weil sich dieser und die Arbeitsstelle im selben Bereich befinden , die Person also gerade kein „ Berufspendler “ mehr ist . Und für den „ alten “ Heimatverein des oder der Betroffenen nicht , weil ein dortiger Aufenthalt – unabhängig von der Frage , ob dort formell noch ein zweiter Wohnsitz besteht – dann rein private Gründe hat ( z . B . Familienbesuche ) und eben nicht berufsoder studienbedingt ist . Würde man in dieser Konstellation ein Zweitspielrecht erteilen , müsste man dies aus Gründen der Gleichbehandlung für alle Spieler gewähren , die Familienangehörige in mindestens 100 Kilometer Entfernung haben und diese mit gewisser Regelmäßigkeit besuchen . Dies
dürfte aber durchaus auf nicht wenige Spieler zutreffen und würde damit das Zweitspielrecht fast ins Uferlose ausweiten .
Hiervon können meines Erachtens zwei Ausnahmen zugelassen werden , in denen doch ein Zweitspielrecht erteilt werden kann :
Zum einen für Minderjährige , deren Eltern ( z . B . aufgrund einer Trennung ) in erheblicher Entfernung voneinander wohnen und bei denen sie sich abwechselnd aufhalten . Denn hier beruht das Pendeln zwischen zwei Wohnsitzen nicht ausschließlich auf einer autonomen Entscheidung des Minderjährigen , sondern auch auf gewissen rechtlichen Vorgaben ( z . B . einer Besuchsregelung durch ein Familiengericht ), die der betroffene Spieler nicht alleine beeinflussen kann . Hier hat man auch in der Vergangenheit nicht immer zwingend auf der strikten Einhaltung der 100-Kilometer-Grenze bestanden , da auch kürzere Entfernungen für Minderjährige – mangels eigener Motorisierung – erhebliche Schwierigkeiten verursachen können . Natürlich darf das – wie auch in allen anderen Fällen eines Zweitspielrechts – nicht dazu führen , dass der Spieler für beide Vereine am selben Wettbewerb teilnimmt ( vgl . § 13 Nr . 6 ( 4 ) FVR-SpO ).
Zum anderen gibt es Studenten , die am Studienort ihren Erstwohnsitz anmelden , weil sie ansonsten dort eine sog . „ Zweitwohnungssteuer “ zahlen müssten . Auch in dieser Konstellation kann trotz Erstwohnsitz am Studienort ein Zweitspielrecht erteilt werden , wenn nachgewiesen wird , dass am ursprünglichen Heimatort ( und im Bereich des „ Stammvereins “) noch ein weiterer Wohnsitz besteht .
Der Satz „ Ausnahmen bestätigen die Regel “ findet im Übrigen in § 13 Nr . 6 ( 7 ) der FVR-Spielordnung seinen Niederschlag , denn dort heißt es : „ Über begründete Aus-
Achim Kroth – Vizepräsident Recht
nahmen entscheidet der zuständige spieltechnische Ausschuss “.
In sämtlichen Fällen sind überdies die allgemeinen Voraussetzungen eines Zweitspielrechtes einzuhalten : Zum einen muss es sich um einen „ Amateurspieler “ handeln , so dass einem „ Vertragsspieler “ kein Zweitspielrecht erteilt werden darf . Zum anderen ist zu beachten , dass der „ Zweitverein “ mit seiner höchsten Mannschaft maximal in der Kreisliga A ( Herren ), in einer der beiden untersten Klassen ( Frauen ), nur auf Kreisebene ( Junioren ) bzw . in der untersten Klasse ( Juniorinnen ) am Spielbetrieb teilnehmen darf . Außerdem müssen natürlich die schriftliche Zustimmung des „ Stammvereins “, eine Bestätigung der Hochschule , Ausbildungsstelle oder des Arbeitgebers sowie die entsprechenden Wohnsitzbescheinigungen vorliegen .
So viel zum Zweitspielrecht für Spielerinnen und Spieler , die über mehrere Wohnsitze verfügen . Für eine der nächsten Ausgaben von „ Fußball im Rheinland “ sind dann einige Erläuterungen zur sog . „ vorzeitigen Seniorenfreigabe “ für A-Junioren bzw . B-Juniorinnen geplant .
01 | 2023 FIR – Fußball im Rheinland 17