Der Schreck der Beteiligten muss groß gewesen sein , als Spieler , Betreuer und Schiedsrichter vor einigen Monaten nach einem Kreisligaspiel in ihre Kabinen zurückkehrten . Unbekannte hatten während des Spiels ihre Taschen durchwühlt , daraus die Autoschlüssel entnommen und dann mit deren Hilfe aus den Fahrzeugen Portemonnaies , andere Wertgegenstände und teilweise auch Haustürschlüssel gestohlen . Für die Ersatzbeschaffung von Dokumenten und den Austausch von Schlössern können hier schnell erhebliche Summen zusammenkommen .
Dass der Frust der Betroffenen noch größer wurde , als die Sportversicherung die Regulierung
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börsen und andere Wertgegenstände – logischerweise – nicht bei sich tragen kann , dem ist daher anzuraten , seine privaten Versicherungsverträge auf Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes hin zu überprüfen . Abhängig vom jeweiligen Versicherungstarif ist der Verlust von KFZ-Schlüsseln über die Kaskoversicherung , der Verlust von Haustürschlüsseln und von Wertgegenständen über die Hausratsversicherung abgedeckt . Inwiefern das für jeglichen Verlust , nur für einen schweren Diebstahl ( z . B . durch Aufbrechen einer Kabinen- oder Autotür ) oder auch für einen „ einfachen “ Diebstahl gilt , hängt wiederum vom jeweils konkreten |
Brake ( Niedersachsen ) in einem Urteil vom 09.07.1990 ( Az .: 3 C 194 / 90 ) eine solche Haftung einmal bejaht hat – wobei dort allerdings die Pflicht zur Vorhaltung abschließbarer Kabinen – für Schiedsrichter und Gegner – im Verbandsrecht ausdrücklich verankert war . Im Bereich des FV Rheinland ist dieses Erfordernis einer „ Abschließbarkeit “ derzeit nur für die Schiedsrichter-Kabine geregelt (§ 22 Nr . 4 Spielordnung ). Im Übrigen hat das AG Brake ausdrücklich ein Mitverschulden ( zu 50 %) des gegnerischen Vereins angenommen , da dieser sich nicht explizit davon überzeugt hatte , dass die Kabine tatsächlich abgeschlossen war . |
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ablehnte , ist menschlich nachvoll- |
Versicherungsvertrag |
ab . |
Vielleicht |
sind |
Guter Rat ist teuer , aber eine Maßnahme |
ziehbar . Allerdings entspricht diese Ent - scheidung der Rechtslage , namentlich dem Inhalt des Sportversicherungsvertrages . Danach ist nämlich der Verlust von Gegenständen durch Diebstahl nicht vom allgemeinen Versicherungsschutz in der Sportversicherung umfasst .
Wer am Trainings- und Spielbetrieb teilnimmt und dabei Schlüssel , Handys , Geld-
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diese Hinweise Anlass , die privaten Versicherungsverträge einmal entsprechend zu überprüfen .
Weitere Frage : Haftet hier der gastgebende Verein , weil die Kabinen nicht abgeschlossen waren ? Ich möchte mich nicht in evtl . noch laufende zivilrechtliche Auseinandersetzungen einmischen , sondern beschränke mich auf den Hinweis , dass das Amtsgericht
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senkt mit Sicherheit das Risiko , Opfer eines solchen Diebstahls zu werden : Entweder sämtliche Wertsachen – oder aber zumindest die Autoschlüssel , wenn die Wertsachen in den verriegelten Fahrzeugen belassen werden – in einem Behältnis aufbewahren , das bei einer Vertrauensperson außerhalb der Kabinen verbleibt .
Achim Kroth
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