Fußball im Rheinland 0123 | Page 16

Blickpunkt
Der Vizepräsident Recht informiert

Erläuterungen zum

Was gilt es zu beachten ?

Kernstück eines Fußballverbandes ist die

Durchführung des Spielbetriebs . Daher kommt auch der Erteilung von Spielberechtigungen – mittlerweile in Form elektronischer Spielerpässe – besondere Bedeutung zu . Da bleibt es nicht aus , dass es gelegentlich zu rechtlichen Streitfragen kommt , die dann auch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens beim Verbandspräsidium landen können . Ich möchte daher in dieser und einer der nächsten Ausgaben des „ Fußball im Rheinland “ auf einige häufiger vorkommende Konstellationen eingehen , mit denen ich im Rahmen von Beschwerden gegen Entscheidungen der spieltechnischen Ausschüsse oder aus Anlass sonstiger Nachfragen bereits befasst worden bin .
Ich beginne in dieser Ausgabe mit dem „ Zweitspielrecht “.
Hier meine ich nicht die sog . „ Gastspielerlaubnis “ für Juniorinnen und Junioren , die im eigenen Verein keine Spielmöglichkeit haben . Vielmehr geht es um Spielerinnen und Spieler mit wechselnden Aufenthaltsorten , geregelt in § 10 Nr . 5 der DFB-Spielordnung und darauf basierend in § 13 Nr . 6 der Spielordnung des FVR . Gelegentlich besteht hierzu die Auffassung , ein Spieler könne bereits dann ein Zweitspielrecht erhalten , wenn er mehrere Wohnsitze ( Erst- und Zweitwohnsitz ) hat , die mindestens 100 Kilometer voneinander entfernt liegen .
Das ist so nicht richtig . Die Regelungen des DFB und des FV Rheinland sehen ausdrücklich vor , dass es sich um „ Studenten , Berufspendler oder andere Personen mit regelmäßiger Abwesenheit vom Hauptaufenthaltsort “ handeln muss . Der DFB spricht in seiner Regelung nach der Nennung von Studenten und Berufspendlern ausdrücklich von „ vergleichbaren Personengruppen “.
Dies betrifft somit in erster Linie Personen , die sich im Studium oder in der Ausbildung befinden oder eine Arbeitsstelle in größerer Entfernung zum Hauptwohnsitz haben und sich zu diesem Zweck mit gewisser Regelmäßigkeit im Bereich des Studien- , Ausbildungs- oder Arbeitsortes aufhalten , namentlich solche , die dort eine Zweitwohnung haben .
Es hat nun schon wiederholt Fälle gegeben , in denen ein Zweitspielrecht für Personen beantragt wurde , die nach Abschluss ihrer Ausbildung einen Arbeitsplatz in größerer Entfernung zu ihrem früheren „ Stammverein “ gefunden und ihren Hauptwohnsitz dann auch – weil sie eben nicht mehr stän-
16 FIR – Fußball im Rheinland 01 | 2023