Neues von der Straßenverkehrsordnung
StVO
§ 37 Abs. 2 Nr. 6
Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten.
§ 21 Abs. 3
Personenbeförderung: Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von einer mindestens 16 jährigen Person mitgenommen werden.
§
Neues von der Straßenverkehrsordnung
§ 31 Abs. 2
Sport und Spiel. Durch dieses Zusatzzeichen wird das InlineSkaten und Rollschuhfahren auf ausreichend breiten Radwegen zugelassen.
( Die Neufassung der Straßenverkehrsordnung, kurz STVO, ist seit dem 1. April 2013 in Kraft.)
Uwe Schmidt
Neues zur StVO für Radler: www. adfc. de / stvo / neuestvo2013
10 FahrRad Herbst 2013