FahrRad 1/2015 | Page 12

NRW D ie Landesregierung NRW beansprucht den Titel „Fahrradfreundlichstes Bundesland“. Zur Festigung dieser Position hat das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Förderrichtlinien zur Förderung der Nahmobilität in den Städten, Kreisen und Gemeinden des Landes NRW erlassen. Sie sind seit dem 1 .1 2.201 4 in Kraft. Danach gewährt das Land Zuwendungen für Investitionen, Planungen, Service, Kommunikation und Informationen, die der Verbesserung der Nahmobilität dienen. Gefördert werden „Vorhaben, die geeignet sind, sicheren Rad- und Fußverkehr zu gewährleisten und motorisierten Individualverkehr auf Rad- und Fußverkehr zu verlagern“. Das sind der Bau von Radwegen, die Markierung von Radstreifen und Schutzstreifen, die Aufstellung von Schildern, weiterhin Fahrradstationen, sofern sie umfangreiche Dienstleistungen anbieten, Fahrradabstellanlagen und Ladestationen für Elektroräder. Zu den förderfähigen Bauvorhaben gehören auch „Fußverkehrsanlagen“, zum Beispiel Gehwege und Querungseinrichtungen. In Gemeinden, die der AGFS angehören, können nicht investive Maßnahmen wie Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Nahmobilität gefördert werden. Diese Arbeit kann auch von Vereinen erbracht werden. Der ADFC ist zwar nicht genannt, aber vielleicht gemeint. In § 3 werden unter Zuwendungsempfängern neben den Gemeinden auch „Vereine, die satzungsgemäß die Förderung der Nahmobilität verfolgen“ genannt. 12 FahrRad Frühling 201 5 Im nächsten Abschnitt sind die Planungsunterlagen aufgezählt, die eingereicht werden müssen. Für den, der vor der Vielzahl zurückschreckt, gibt es einen Hoffnungsschimmer, „die Bewilligungsbehörde kann die Anforderungen in Einzelfall reduzieren“. Die Höhe der Förderung (§5) darf 80% nicht überschreiten. Der Mindestanteil für die Gemeinde beträgt 1 0%. Es ist festgelegt, dass Spenden nicht aufdie Höhe der Zuwendungen angerechnet werden. Für freiwillige Leistungen in Form von bürgerlichem Engagement gilt das gleiche. Heißt das, dass die Stadt ihren Eigenanteil durch Spenden und freiwillige Leistungen aufbringen kann? Die Anträge auf Förderung sind bei der Bezirksregierung einzureichen und zwar bis spätestens 1 . Juni des Jahres, das dem Maßnahmenbeginn vorausgeht. Die Menge der erforderlichen Unterlagen (2-fach) ist beträchtlich. Ermutigend ist der Hinweis, dass für eine einfache Abwicklung Musterformulare im Internet bereitgestellt werden. In großer Ausführlichkeit wird abschließend festgelegt, wie die Unterlagen in den Mühlen der Bezirksregierung, des Ministeriums für Verkehr und im Regionalrat gemahlen werden. Die Förderrichtlinie Nahmobilität (FöRi-Nah) gilt bis 31 .1 2. 201 9. Ob die Kommunen oder der ADFC im Kreis Unna es bis dahin schaffen, ein Stück vom Kuchen abzubekommen? MichaelRichter Förderrichtlienie Nahmobilität bei der AGFS: http://tinyurl.com/nk28sbq