NRW
D
ie Landesregierung NRW beansprucht den Titel „Fahrradfreundlichstes Bundesland“. Zur Festigung dieser Position hat das Ministerium für
Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und
Verkehr Förderrichtlinien zur Förderung
der Nahmobilität in den Städten, Kreisen
und Gemeinden des Landes NRW erlassen. Sie sind seit dem 1 .1 2.201 4 in Kraft.
Danach gewährt das Land Zuwendungen
für Investitionen, Planungen, Service,
Kommunikation und Informationen, die
der Verbesserung der Nahmobilität dienen.
Gefördert werden „Vorhaben, die geeignet sind, sicheren Rad- und Fußverkehr zu gewährleisten und motorisierten
Individualverkehr auf Rad- und Fußverkehr zu verlagern“. Das sind der Bau von
Radwegen, die Markierung von Radstreifen und Schutzstreifen, die Aufstellung
von Schildern, weiterhin Fahrradstationen, sofern sie umfangreiche Dienstleistungen anbieten, Fahrradabstellanlagen
und Ladestationen für Elektroräder. Zu
den förderfähigen Bauvorhaben gehören
auch „Fußverkehrsanlagen“, zum Beispiel Gehwege und Querungseinrichtungen. In Gemeinden, die der AGFS angehören, können nicht investive
Maßnahmen wie Öffentlichkeitsarbeit zur
Förderung der Nahmobilität gefördert
werden. Diese Arbeit kann auch von Vereinen erbracht werden. Der ADFC ist
zwar nicht genannt, aber vielleicht gemeint. In § 3 werden unter Zuwendungsempfängern neben den Gemeinden auch
„Vereine, die satzungsgemäß die Förderung der Nahmobilität verfolgen“ genannt.
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FahrRad Frühling 201 5
Im nächsten Abschnitt sind die Planungsunterlagen aufgezählt, die eingereicht werden müssen. Für den, der vor
der Vielzahl zurückschreckt, gibt es einen
Hoffnungsschimmer, „die Bewilligungsbehörde kann die Anforderungen in Einzelfall reduzieren“.
Die Höhe der Förderung (§5) darf 80%
nicht überschreiten. Der Mindestanteil für
die Gemeinde beträgt 1 0%. Es ist festgelegt, dass Spenden nicht aufdie Höhe der
Zuwendungen angerechnet werden. Für
freiwillige Leistungen in Form von bürgerlichem Engagement gilt das gleiche.
Heißt das, dass die Stadt ihren Eigenanteil durch Spenden und freiwillige Leistungen aufbringen kann?
Die Anträge auf Förderung sind bei der
Bezirksregierung einzureichen und zwar
bis spätestens 1 . Juni des Jahres, das
dem Maßnahmenbeginn vorausgeht. Die
Menge der erforderlichen Unterlagen
(2-fach) ist beträchtlich. Ermutigend ist
der Hinweis, dass für eine einfache Abwicklung Musterformulare im Internet bereitgestellt werden. In großer Ausführlichkeit wird abschließend festgelegt, wie die
Unterlagen in den Mühlen der Bezirksregierung, des Ministeriums für Verkehr und
im Regionalrat gemahlen werden. Die
Förderrichtlinie Nahmobilität (FöRi-Nah)
gilt bis 31 .1 2. 201 9.
Ob die Kommunen oder der ADFC im
Kreis Unna es bis dahin schaffen, ein
Stück vom Kuchen abzubekommen?
MichaelRichter
Förderrichtlienie Nahmobilität bei der
AGFS: http://tinyurl.com/nk28sbq