Die Ergebnisse überraschen insgesamt nicht , da Organisationen der öffentlichen Hand und kirchliche Organisationen ( sowie Nichtregierungsorganisationen ) von den obligatorischen Anforderungen der CSRD nicht erfasst werden . Ausnahmen gelten nur dort , wo die öffentliche Hand über Unternehmen wirtschliche Leistungen erbringt ( z . B . öffentliche Energieversorger oder Landesbanken ). Ob dies zielführend ist , mag bezweifelt werden . Es stände der öffentlichen Verwaltung gut zu Gesicht , sich selbst mit den Regeln zu beschäftigen , die privatwirtschaftlichen Unternehmen auferlegt werden .
Auch aus ordnungspolitischer Sicht erscheint es sinnvoll , den Kreis der berichtspflichtigen Organisationen auf sämtliche Akteure auszuweiten und möglichst zeitnah Standards zu setzen , an denen sich Organisationen und deren Dienstleister orientieren können .
Den betroffenen Organisationen empfehlen wir , unabhängig von gesetzlichen Vorgaben und Standards die für sie relevanten ESG-Fragestellungen herauszuarbeiten , Stärken und Schwächen zu identifizieren , Ziele zu formulieren und Maßnahmen auszuarbeiten , um diese Ziele umzusetzen . Hierbei sollten nicht nur regulatorische Risiken ( z . B . Umweltschutzauflagen , steigende Energiekosten etc .), sondern auch betriebswirtschaftliche Chancen ( z . B . Positionierung als nachhaltiges Unternehmen gegenüber Kunden , Lieferanten und Mitarbeitenden ) im Mittelpunkt stehen .
ESG-Regelungen in der Praxis © 2024 goetzpartners , Macromedia Seite 7