gültige Nichtbestehen verlängert werden. Der Antrag ist an
den Prüfungsausschuss zu richten und beim Prüfungsamt
einzureichen, das die Weiterleitung veranlasst. Ihr Antrag
muss die beantragte Verlängerungsdauer enthalten und die
familiären Verpflichtungen benennen, die diese Verlänge-
rungsdauer rechtfertigen. Die Nachweise sind dem Antrag
beizufügen. Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen
(vgl. Leitfaden Punkt 2).
5. Verlängerung der Bearbeitungszeit für Bachelor-
oder Masterarbei t
Auf Grund familiärer Verpflichtungen können Sie eine Ver-
längerung der Bearbeitungszeit für die Bachelor- oder Mas-
terarbeit um höchstens vier Wochen gemäß § 12 Abs. 5
APO beantragen. Den Antrag stellen Sie unmittelbar an
den Prüfungsausschuss. Er muss die beantragte Verlän-
gerungsdauer enthalten und die familiären Verpflichtungen
benennen, die diese Verlängerungsdauer rechtfertigen. Die
Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Der Antrag ist vor
Ablauf der Frist zu stellen (vgl. Leitfaden Punkt 3).
6. Prüfungen
Grundsätzlich gilt eine Prüfung als nicht bestanden, wenn
Sie aus von Ihnen zu vertretenden Gründen Fristen für die
An- oder Abmeldung zur Prüfung oder für die Ablegung
der Prüfung überschreiten. Wenn diese Fristen aufgrund
familiärer Verpflichtungen überschritten werden, können Sie
die Gründe, die das Überschreiten einer Frist rechtfertigen
sollen, unverzüglich nach ihrem Auftreten schriftlich geltend
und glaubhaft machen und eine Fristverlängerung gemäß
§ 20 Abs. 4 APO beantragen. Richten Sie bitte den Antrag
an den Prüfungsausschuss und reichen ihn beim Prüfungs-
amt ein, das die Weiterleitung veranlasst. Im Antrag erklä-
ren Sie, welche Prüfung betroffen ist und welche familiären
Verpflichtungen dazu geführt haben, dass die An- oder Ab-
meldefrist überschritten wurde oder die Teilnahme an der
Prüfung nicht möglich war, beispielsweise wegen Krankheit
des Kindes oder Ausfall einer geeigneten Aufsichtsperson.
Die Nachweise sind dem Antrag beizufügen (vgl. Leitfaden
Punkt 4).
Informationen
Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten
des Prüfungsamtes der KU:
www.ku.de/pruefungsamt
7. Anwesenheitspflicht
Wenn für eine Lehrveranstaltung der Nachweis der An-
wesenheit gefordert wird, dürfen Sie gemäß § 22 Abs. 2
APO grundsätzlich nicht mehr als 25 Prozent der Veranstal-
tung versäumen. Versäumen Sie mehr, kann die Vergabe
der zu erreichenden ECTS-Punkte für das Modul, zu der die
Lehrveranstaltung gehört, auf Ihren Antrag vom Prüfungs-
ausschuss genehmigt werden. Der Prüfungsausschuss
kann eine Auflage erteilen, die auf andere Art die Erreichung
der Kompetenzziele ermöglicht. Der Antrag ist unmittelbar
an den Prüfungsausschuss zu stellen. Im Antrag ist zu er-
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