klären, welche familiären Verpflichtungen dazu geführt ha-
ben, dass die Anwesenheitspflicht nicht im erforderlichen
Umfang erfüllt werden konnte. Die Nachweise sind dem An-
trag beizufügen. Der Prüfungsausschuss hat sich in seiner
Entscheidung sorgfältig mit den familiären Umständen der/
des Studierenden auseinanderzusetzen und eine familien-
freundliche Entscheidung anzustreben.
8. Exmatrikulation
Neben der Beurlaubung haben Sie auch die Möglichkeit,
sich zu exmatrikulieren. Dies sollte allerdings erst in Betracht
gezogen werden, wenn die Möglichkeiten zur Beurlaubung
ausgeschöpft sind. Die Wiederzulassung richtet sich nach
den dazu geltenden gesetzlichen Vorschriften und die Fort-
setzung des Studiums nach der zum Zeitpunkt der Wie-
derimmatrikulation geltenden Prüfungsordnung.
Beachten Sie bitte: Bei der Exmatrikulation vom Studium
mit dem Ziel der späteren, erneuten Immatrikulation können
unvorhersehbare Schwierigkeiten im weiteren Studienver-
lauf auftreten. Lassen Sie sich deshalb vor diesem Schritt
beraten! Die notwendigen Informationen dafür erhalten Sie
im Studierendenbüro.
9. Mutterschutz
Auch wenn die Bundesregierung kürzlich einen Gesetzes‑
entwurf verabschiedet hat, der es künftig auch Studentin-
nen erlaubt, Mutterschutz in Anspruch zu nehmen, gelten
bisher noch die alten Regelungen. Danach fallen Frauen,
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die sich in der Hochschulausbildung befinden, nicht unter
die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Eine Aus-
nahme bilden Studentinnen, die als studentische Hilfskräfte
über einen Arbeitsvertrag an die Universität gebunden sind
bzw. die eine anderweitige geringfügige Beschäftigung aus-
üben. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die
Regelungen zum Mutterschutz einzuhalten. Die Schutzfrist
für Mütter beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und
endet im Normalfall acht Wochen nach der Geburt.
Studentinnen, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversi-
cherung ohne Krankengeldanspruch und mit einer gering-
fügigen Beschäftigung sind, erhalten in der Regel von der
Krankenkasse während der Schutzfristen vor und nach der
Entbindung pro Tag bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld. Dies
gilt nicht für Studentinnen, die bei ihren Eltern mitversichert
sind. Informationen zum Mutterschaftsgeld erhalten Sie bei
Ihrer Krankenkasse.
Informationen
Weiterführende Informationen zum Mutterschutz finden
Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend:
www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistun-
gen/mutterschaftsleistungen