10. Elternzeit
Als Studierende haben Sie genauso wie Arbeitnehmer An-
spruch auf Elternzeit. Allerdings gilt dies nur, wenn Sie in
einem Arbeitsverhältnis stehen und während der Elternzeit
nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Die Eltern-
zeit ermöglicht jedem Elternteil eine unbezahlte Auszeit
vom Job von bis zu 36 Monaten bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres des Kindes. Davon können die Eltern
24 Monate im Zeitraum zwischen dem dritten und achten
Geburtstag des Kindes flexibel beanspruchen. Grundsätz-
lich ist die Inanspruchnahme von Elternzeit unabhängig
vom Bezug des Elterngeldes und in jedem Arbeitsverhält-
nis möglich. Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn
muss die Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangt
werden; es bedarf hierbei keiner Zustimmung des Arbeit-
gebers.
Informationen
Weiterführende Informationen zur Elternzeit finden Sie auf
den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend:
www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistun-
gen/elternzeit
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