Die KU Studieren mit Kind | Page 11

10. Elternzeit Als Studierende haben Sie genauso wie Arbeitnehmer An- spruch auf Elternzeit. Allerdings gilt dies nur, wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen und während der Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Die Eltern- zeit ermöglicht jedem Elternteil eine unbezahlte Auszeit vom Job von bis zu 36 Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Davon können die Eltern 24 Monate im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes flexibel beanspruchen. Grundsätz- lich ist die Inanspruchnahme von Elternzeit unabhängig vom Bezug des Elterngeldes und in jedem Arbeitsverhält- nis möglich. Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn muss die Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden; es bedarf hierbei keiner Zustimmung des Arbeit- gebers. Informationen Weiterführende Informationen zur Elternzeit finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senio- ren, Frauen und Jugend: www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistun- gen/elternzeit 11