antragte Verlängerungsdauer enthalten und die familiären
Verpflichtungen benennen, die diese Verlängerungsdauer
rechtfertigen. Die Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen
4. Nichtbestehen von Prüfungen
Grundsätzlich gilt eine Prüfung als nicht bestanden, wenn
die oder der Studierende aus von ihr oder ihm zu vertre-
tenden Gründen Fristen für die An- oder Abmeldung zur
Prüfung oder für die Ablegung der Prüfung überschreitet.
Wenn diese Fristen aufgrund familiärer Verpflichtungen
überschritten werden, kann die oder der Studierende die
Gründe, die das Überschreiten einer Frist rechtfertigen sol-
len, unverzüglich nach ihrem Auftreten schriftlich geltend
und glaubhaft machen und eine Fristverlängerung gemäß §
20 Abs. 4 APO beantragen.
Der Antrag ist an den Prüfungsausschuss zu richten und
beim Prüfungsamt einzureichen, das die Weiterleitung ver-
anlasst. Im Antrag ist zu erklären, welche Prüfung betroffen
ist und welche familiären Verpflichtungen dazu geführt ha-
ben, dass die An- oder Abmeldefrist überschritten wurde
oder die Teilnahme an der Prüfung nicht möglich war, bei-
spielsweise wegen Krankheit des Kindes oder Ausfall einer
geeigneten Aufsichtsperson. Die Nachweise sind dem An-
trag beizufügen.
5. Anwesenheitspflicht
Wenn für eine Lehrveranstaltung der Nachweis der An-
wesenheit gefordert wird, darf die oder der Studierende
gemäß § 22 Abs. 2 APO grundsätzlich nicht mehr als 25
32
Prozent der Lehrveranstaltung versäumen. Wenn die oder
der Studierende mehr versäumt, kann die Vergabe der
zu erreichenden ECTS-Punkte für das Modul, zu der die
Lehrveranstaltung gehört, auf ihren oder seinen Antrag vom
Prüfungsausschuss genehmigt werden. Der Prüfungsaus-
schuss kann eine Auflage erteilen, die auf andere Art die
Erreichung der Kompetenzziele ermöglicht.
Der Antrag ist unmittelbar an den Prüfungsausschuss zu
stellen. Im Antrag ist zu erklären, welche familiären Ver-
pflichtungen dazu geführt haben, dass die Anwesenheits-
pflicht nicht im erforderlichen Umfang erfüllt werden konnte.
Die Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
Der Prüfungsausschuss hat sich in seiner Entscheidung
sorgfältig mit den familiären Umständen der oder des Stu-
dierenden auseinanderzusetzen und eine familienfreundli-
che Entscheidung anzustreben.
6. Beurlaubung wegen Mutterschutz, Erziehungs-
urlaub oder Pflege
Gemäß § 14 APO wird die Inanspruchnahme der Schutz-
fristen ermöglicht entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 Mut-
terschutzgesetz (MuSchG) sowie entsprechend den Fristen
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), in der
jeweils geltenden Fassung. Eine Ablegung von Prüfungen
ist in diesen Fällen trotz Beurlaubung möglich, Wiederho-
lungsprüfungen müssen während der Beurlaubung nicht
abgelegt werden.
Wer hauptverantwortlich die Pflege eines nach einem Gut-
achten des Medizinischen Dienstes der Krankenversiche-