Die KU Studieren mit Kind | Page 31

Leitfaden für familienfreundliche Regelungen

Der Senat der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt hat in seiner Sitzung am 25.06.2014 folgenden Leitfaden verabschiedet :
Präambel Die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt ( KU ) ermöglicht ihren Studierenden , ihre Persönlichkeit und Bildung ganzheitlich entfalten zu können und fördert in allen Teilbereichen die Vereinbarkeit von Studium und Familie . Chancengerechtigkeit ist eines ihrer obersten Ziele . Es sollen daher keine Nachteile für Studierende mit familiären Verpflichtungen entstehen . Dieser Leitfaden unterstützt dieses Ziel und beruht auf den Regelungen der Allgemeinen Prüfungsordnung der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vom 26.11.2014 ( APO ) in der jeweils gültigen Fassung für Bachelor- und Masterstudiengänge . Die Prüfungsordnungen der Studiengänge der KU übernehmen die familienfreundlichen Regelungen gemäß diesem Leitfaden . Die familienfreundlichen Regelungen sind von allen Dozierenden der KU zu beachten , insbesondere sind Prüfungsausschüsse bei ihrer Entscheidungsfindung daran gebunden .
1 . Familiäre Verpflichtungen von Studierenden
Familiäre Verpflichtungen liegen vor , wenn die Vereinbarung von Studium und Familie ersichtlich zu erschwerten Studienbedingungen führt . In der Regel ist das bei einer nachgewiesenen Betreuungsverpflichtung der Fall . Eine Betreuungsverpflichtung liegt insbesondere vor bei Studierenden mit Kindern unter 14 Jahren oder bei Studierenden , die für nahe Angehörige ( Eltern , Kinder , Geschwister , Lebenspartner / innen ) entweder in Pflegestufe 1 als Betreuerin oder Betreuer eingesetzt sind beziehungsweise sich in einem entsprechenden Antragsverfahren befinden oder die Pflegebedürftigkeit durch ein fachärztliches Gutachten nachweisen können . Familiäre Verpflichtungen werden grundsätzlich als nicht zu vertretende und wichtige Gründe bewertet .
2 . Verlängerung der Studiendauer
Studierende können aufgrund familiärer Verpflichtungen eine Verlängerung der Frist für das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung beantragen . Gemäß § 11 Abs . 2 APO kann auf Antrag die Frist für das erstmalige Nichtbestehen und gemäß § 11 Abs . 4 APO die Frist für das endgültige Nichtbestehen verlängert werden . Der Antrag ist an den Prüfungsausschuss zu richten und beim Prüfungsamt einzureichen , das die Weiterleitung veranlasst . Der Antrag muss die beantragte Verlängerungsdauer enthalten und die familiären Verpflichtungen benennen , die diese Verlängerungsdauer rechtfertigen . Die Nachweise sind dem Antrag beizufügen . Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen .
3 . Verlängerung der Bearbeitungszeit für Bacheloroder Masterarbeit
Studierende können aufgrund familiärer Verpflichtungen eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Bacheloroder Masterarbeit um höchstens vier Wochen gemäß § 12 Abs . 5 APO beantragen . Der Antrag ist unmittelbar an den Prüfungsausschuss zu stellen . Der Antrag muss die be-
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