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Der CreditManager | Hintergrund

GETEILTES ECHO

Zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien verstoßen gegen die Datenschutz-Grundverordnung ( DSGVO ). Während das „ Scoring “ nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist , steht die längere Speicherung von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung im Widerspruch zur DSGVO . Das hat der EuGH in einer aktuellen Mitteilung erklärt . Grund für die Mitteilung ist eine Entscheidung des EuGH zum Thema Datenschutz , Scores und Auskunfteien . Welche Auswirkungen hat der Ausspruch auf das Credit Management ? RAin Stephanie Iraschko-Luscher und Christian Huth , die Leiter des Arbeitskreises Datenschutz im BvCM , haben dazu Statements diverser Experten eingeholt .
Die Entscheidung des EuGH besagt nach eigenen Angaben zwei Dinge . Erstens : Das „ Scoring “ ist als eine von der DSGVO grundsätzlich verbotene „ automatisierte Entscheidung im Einzelfall “ anzusehen , sofern die Kunden der Schufa , wie beispielsweise Banken , ihm eine maßgebliche Rolle im Rahmen der Kreditgewährung beimessen . „ Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist dies der Fall . Es obliegt diesem Gericht zu beurteilen , ob das deutsche Bundesdatenschutzgesetz im Einklang mit der DSGVO eine gültige Ausnahme von diesem Verbot enthält “, so der EuGH .
In Bezug auf die Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung entscheidet der Gerichtshof , dass es im Widerspruch zur DSGVO steht , wenn private Auskunfteien solche Daten länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister . „ Die erteilte Restschuldbefreiung soll nämlich der
Oliver Heinemann
Stephanie Iraschko-Luscher CCM
betroffenen Person ermöglichen , sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen , und hat daher für sie existenzielle Bedeutung . Diese Informationen werden bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person stets als negativer Faktor verwendet .“
Auf dem 20 . Bundeskongress des BvCM in Düsseldorf wurde das Thema bereits im Rahmen einer Master Class behandelt – auf Grundlage der Empfehlung des Generalanwalts . Die Teilnehmer der dazugehörigen Podiumsdiskussion haben sich jetzt zu der aktuellen Entscheidung des EuGH geäußert .
Erklärung der Schufa
Felix Sperling-Fröhlich , Leiter Compliance und Datenschutz bei der Schufa Holding AG , verweist auf eine offizielle Stellungnahme des Unternehmens : „ Die Schufa be-
Thorsten Lebeau CCC , CCM grüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Thema Scoring .“ Es beantworte wichtige Fragen , wie Scores in den Entscheidungsprozessen von Unternehmen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ( DSGVO ) verwendet werden dürfen . In dem Urteil heiße es , dass die Verwendung von Scores in bestimmten Fällen eine automatisierte Entscheidung darstelle und dann Artikel 22 DSGVO Anwendung finde .
„ Auf dieses Urteil haben wir uns mit unseren Kunden in den vergangenen Monaten vorbereitet “, sagt Ole Schröder , Vorstandsmitglied der Schufa . „ Das weit überwiegende Feedback unserer Kunden lautet , dass Zahlungsprognosen in Form des Schufa-Scores für sie zwar wichtig , aber in aller Regel nicht allein entscheidend für einen Vertragsabschluss sind . Deshalb wird die große Mehrheit unserer Kunden Schufa- Scores weiterhin ohne Anpassung ihrer Prozesse nutzen können .“ Für den Fall , dass der Bonitätsscore bei Unternehmen eine maßgebliche Rolle für die Entscheidung gegen einen Vertrag einnehmen sollte , müssen die betroffenen Unternehmen gegebenenfalls Anpassungen vornehmen . „ Im zweiten Verfahren ging es um die Speicherung von Daten aus öffentlichen Verzeichnissen . Der EuGH schafft mit seinem Urteil für alle Auskunfteien in der Europäischen Union einen klaren Rahmen .“ Die Schufa ist bereits nach den Schlussanträgen
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