Sterbehilfe ist kein Tabu mehr
einen Bestattungsvorsorgevertrag regelt, sollte das Bezugsrecht zugunsten des Bestatters
verfügen«, so Byambajav.
Bestattungsformen
im Wandel
Die Formen der Beisetzung
werden immer vielfältiger, es
gibt sogar Wiesen-, Fluss- oder
Ballonbestattungen.
Chantal
M. Häfner, Mitinhaberin des
Bestattungshauses Häfner &
Züfle in Stuttgart: »Dabei wird
die Asche des Verstorbenen
frei in die Wiese, in den Fluss
oder aus dem Ballon gestreut.«
In Deutschland seien diese Bestattungsformen aufgrund der
Die Themen Tod und Sterben werden im Alltag oft verdrängt, spätestens bei der Begleitung bestehenden Grabpflicht nicht
eines sterbenden Menschen ist eine Beschäftigung mit der Trauer aber nicht zu vermeiden. erlaubt, aber in einigen angrenFoto: djd/Ergo Direkt Versicherungen/thx zenden Ländern sei dies möglich.
djd/pt - Die dunklen Monate
des Jahres rücken die oft
verdrängten Themen Tod
und Sterben bei vielen Menschen in den Vordergrund.
Die Bereitschaft, sich damit
auseinanderzusetzen, ist in
der Gesellschaft längst kein
Tabu mehr. Ein Beispiel ist
die Sterbehilfe, über die in
Deutschland derzeit intensiv
diskutiert wird.
Welche Form der
Sterbehilfe ist derzeit
erlaubt?
»Erlaubt ist derzeit die sogenannte passive Sterbehilfe«,
erläutert der Münchner Rechtsanwalt und Buchautor Wolfgang Putz (Kanzlei Putz - Sessel - Steldinger / Kanzlei für
Medizinrecht). Bei der passiven Sterbehilfe lasse man nach
dem Willen des Patienten das
Sterben an der Krankheit ohne
künstliche Lebensverlängerung
zu, beziehungsweise man beende eine laufende künstliche
Lebensverlängerung, etwa eine
künstliche Beatmung oder Magensondenernährung, damit der
Patient sterben dürfe. »Erlaubt
ist auch die sogenannte indirekte Sterbehilfe: Hier wird etwa
beim Beginn des Erstickens an
Lungenkrebs oder Lungenfibrose der Patient durch höchste Me-
dikamentengabe vor Schmerz
und Leid bewahrt, auch wenn
dadurch das Leben verkürzt
würde«, erklärt Putz. Erlaubt sei
es auch, einem freiverantwortlich und wohlerwogen handelnden Suizidenten - hier handele
es sich um einen sogenannten
Bilanzsuizid - bei seiner Selbsttötung zu helfen, ihn nicht zu
hindern und ihn nicht zu retten.
Angehörige haben gegenüber Ärzten keinerlei Möglichkeiten, Schwerkranke zu vertreten oder mitzuentscheiden, wie
diese behandelt werden, wenn
sie sich selbst nicht mehr artikulieren können. »Man muss beim
zuständigen Amtsgericht, beziehungsweise Betreuungsgericht
beantragen, als rechtlicher Betreuer für den Schwerkranken
eingesetzt zu werden«, betont
Wolfgang Putz. Dann sei man
als Vertreter voll handlungsfähig. Gebe es keine Patientenverfügung, müsse der mutmaßliche
Wille des Kranken zu seiner
Behandlung ermittelt und umgesetzt werden.
Selbst Eheleute benötigen
eine gegenseitige Vorsorgevollmacht, wenn sie im Falle einer
schweren Krankheit für den
jeweils anderen Entscheidungen treffen wollen, erklärt die
Münchner Notarin Joanna Zehetmeier. In einer Patientenverfügung wiederum könne man
selbst schriftlich seinen Willen
über die Art und Weise ärztlicher Behandlung abfassen für
den Fall, dass man selbst einmal
nicht mehr bewusst entscheiden
könne. »Da die Patienten