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Sterbehilfe ist kein Tabu mehr einen Bestattungsvorsorgevertrag regelt, sollte das Bezugsrecht zugunsten des Bestatters verfügen«, so Byambajav. Bestattungsformen im Wandel Die Formen der Beisetzung werden immer vielfältiger, es gibt sogar Wiesen-, Fluss- oder Ballonbestattungen. Chantal M. Häfner, Mitinhaberin des Bestattungshauses Häfner & Züfle in Stuttgart: »Dabei wird die Asche des Verstorbenen frei in die Wiese, in den Fluss oder aus dem Ballon gestreut.« In Deutschland seien diese Bestattungsformen aufgrund der Die Themen Tod und Sterben werden im Alltag oft verdrängt, spätestens bei der Begleitung bestehenden Grabpflicht nicht eines sterbenden Menschen ist eine Beschäftigung mit der Trauer aber nicht zu vermeiden. erlaubt, aber in einigen angrenFoto: djd/Ergo Direkt Versicherungen/thx zenden Ländern sei dies möglich. djd/pt - Die dunklen Monate des Jahres rücken die oft verdrängten Themen Tod und Sterben bei vielen Menschen in den Vordergrund. Die Bereitschaft, sich damit auseinanderzusetzen, ist in der Gesellschaft längst kein Tabu mehr. Ein Beispiel ist die Sterbehilfe, über die in Deutschland derzeit intensiv diskutiert wird. Welche Form der Sterbehilfe ist derzeit erlaubt? »Erlaubt ist derzeit die sogenannte passive Sterbehilfe«, erläutert der Münchner Rechtsanwalt und Buchautor Wolfgang Putz (Kanzlei Putz - Sessel - Steldinger / Kanzlei für Medizinrecht). Bei der passiven Sterbehilfe lasse man nach dem Willen des Patienten das Sterben an der Krankheit ohne künstliche Lebensverlängerung zu, beziehungsweise man beende eine laufende künstliche Lebensverlängerung, etwa eine künstliche Beatmung oder Magensondenernährung, damit der Patient sterben dürfe. »Erlaubt ist auch die sogenannte indirekte Sterbehilfe: Hier wird etwa beim Beginn des Erstickens an Lungenkrebs oder Lungenfibrose der Patient durch höchste Me- dikamentengabe vor Schmerz und Leid bewahrt, auch wenn dadurch das Leben verkürzt würde«, erklärt Putz. Erlaubt sei es auch, einem freiverantwortlich und wohlerwogen handelnden Suizidenten - hier handele es sich um einen sogenannten Bilanzsuizid - bei seiner Selbsttötung zu helfen, ihn nicht zu hindern und ihn nicht zu retten. Angehörige haben gegenüber Ärzten keinerlei Möglichkeiten, Schwerkranke zu vertreten oder mitzuentscheiden, wie diese behandelt werden, wenn sie sich selbst nicht mehr artikulieren können. »Man muss beim zuständigen Amtsgericht, beziehungsweise Betreuungsgericht beantragen, als rechtlicher Betreuer für den Schwerkranken eingesetzt zu werden«, betont Wolfgang Putz. Dann sei man als Vertreter voll handlungsfähig. Gebe es keine Patientenverfügung, müsse der mutmaßliche Wille des Kranken zu seiner Behandlung ermittelt und umgesetzt werden. Selbst Eheleute benötigen eine gegenseitige Vorsorgevollmacht, wenn sie im Falle einer schweren Krankheit für den jeweils anderen Entscheidungen treffen wollen, erklärt die Münchner Notarin Joanna Zehetmeier. In einer Patientenverfügung wiederum könne man selbst schriftlich seinen Willen über die Art und Weise ärztlicher Behandlung abfassen für den Fall, dass man selbst einmal nicht mehr bewusst entscheiden könne. »Da die Patienten