Jahr verlängert werden kann. Die kantonalen Behörden können auch eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit
erteilen.
Fünf Jahre nach dem ersten Gesuch
kann eine vorläufig aufgenommene Person ein Härtefallgesuch stellen und bei
dessen Gutheissung einen B-Ausweis
erhalten.
Normalerweise wird eine Person nach
der Abweisung des Asyl-Gesuches in
das Herkunftsland zurück gebracht.
Während der Ausreisefrist hat die betroffene Person
die Möglichkeit ein Härtefallgesuch zu stellen, um
doch noch eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.
Neben diesen Möglichkeiten gibt es noch eine
spezielle Aufenthaltskategorie für Schutzbedürftige, welche einen S-Ausweis erhalten.
Dieser gilt für einen vorläufigen Aufenthalt in
der Schweiz, die Grenze darf jedoch nicht übertreten werden. Diese Bewilligung garantiert
kein Anwesenheitsrecht und jeder Stellenantritt
oder -wechsel muss vorher bewilligt werden.
Dieser Ausweis gilt auch nicht als Nachweis der
Identität des Inhabers.