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Jahr verlängert werden kann. Die kantonalen Behörden können auch eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen. Fünf Jahre nach dem ersten Gesuch kann eine vorläufig aufgenommene Person ein Härtefallgesuch stellen und bei dessen Gutheissung einen B-Ausweis erhalten. Normalerweise wird eine Person nach der Abweisung des Asyl-Gesuches in das Herkunftsland zurück gebracht. Während der Ausreisefrist hat die betroffene Person die Möglichkeit ein Härtefallgesuch zu stellen, um doch noch eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Neben diesen Möglichkeiten gibt es noch eine spezielle Aufenthaltskategorie für Schutzbedürftige, welche einen S-Ausweis erhalten. Dieser gilt für einen vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz, die Grenze darf jedoch nicht übertreten werden. Diese Bewilligung garantiert kein Anwesenheitsrecht und jeder Stellenantritt oder -wechsel muss vorher bewilligt werden. Dieser Ausweis gilt auch nicht als Nachweis der Identität des Inhabers.