Das ABC der Schweizer
Aufenthaltsbewilligungen
Wenn jemand in die Schweiz immigriert und hier bleiben will, gibt es mehrere Varianten einer Aufenthaltsbewilligung abhängig vom Zweck des Aufenthalts und
der Herkunft des Antragstellers. Wir werde hier jedoch
nur auf die vier für Flüchtlinge relevante Kategorien
eingehen.
Nach der Einreise in die Schweiz kommt ein
Flüchtling in eines Empfang- und Verfahrenszentrum (EVZ), in welchem er einen N-Ausweis als
Asylsuchender erhält, der sechs Monate gültig
ist. Dieser gewährt ihm ein Anwesenheitsrecht
in der Schweiz während dem Asylverfahren.
Unter gewissen Umständen kann einem Inhaber
des N-Ausweises auch einen unselbstständige
Erwerbstätigkeit erlaubt werden.
Sobald das Asylgesuch gutgeheissen
wird, erhält der Gesuchssteller eine
B-Bewilligung für Drittstaatsangehörige und ist somit ein anerkannter Flüchtling. Diese Bewilligung
wird normalerweise beim ersten
Mal auf ein Jahr befristet und kann
jährlich erneuert werden, wenn keine Gründe gegen eine Erneuerung
sprechen. Diese Gründe können Straftaten oder eine
Fürsorgeabhängigkeit sein. Mit einer B-Bewilligung
kann einer Erwerbstätigkeit nachgehen und seinen
Wohnort frei wählen.
Wenn das Asylgesuch abgelehnt wird, sich der
Vollzug jedoch als unzulässig, unzumutbar oder
als unmöglich herausstellt, kommt die vorläufige
Aufnahme als Ersatzmassnahme zum Zug. Eine
vorläufig aufgenommene Person bekommt einen
F-Ausweis, der grundsätzlich ein Jahr gültig ist,
vom Aufenthaltskanton jeweils um ein weiteres