Sonntagsblatt 4/2025 | Page 16

fe vor der Beseitigung zu retten, wenn Bewahren möglich ist. Oft stehen solche Zeugnisse der Vergangenheit eventuell unter örtlichem Schutz, aber sind trotzdem „ leicht“ wegzumachen. Dagegen gilt es einzustehen, um die Vergangenheit zu hüten und zu beschützen.
Örtliche und Nationalitätenselbstverwaltungen könnten und sollten bestrebt sein, alles zu tun, um auch über die Aufrechterhaltung von Heimatmuseen hinaus, sich dafür einzusetzen, dass das bauliche Erbe vor Ort gepflegt und erhalten wird. Dabei kommt es nicht darauf an, von welcher Volksgruppe das Erbe geprägt ist – ob sie da noch lebt, vom Winde oder von welchem Orkan der Geschichte- vielleicht schon lange- verweht oder vertrieben worden ist.
Fachlich koordiniert und möglicherweise auch unterstützt könnte man eine übergeordnete Verantwortung regionaler Listen und Landesschutzlisten aufstellen. Dadurch könnte letztendlich auch ein touristisch nützlicher Wertekatalog ins Leben gerufen werden. Dies könnte nicht nur unsere eigene Wertschätzung positiv beeinflussen, sondern auch zu unserem Sichtbar-Werden und einem Ansehen in weiteren Kreisen der Gesellschaft beitragen. Wenn wir sprachlich auch unseren Rückzug nicht mehr zufriedenstellend bremsen können, so könnten wir uns doch noch durch unser materielles Erbe sichtbar markieren.
Nun, der Stamm der Vandalen hat doch manche Spuren in der Welt hinterlassen. So hat er es geschafft, 1500 Jahre nach seiner Vernichtung in Nordafrika durch Flavius Belisarius, dem magister militum Ostroms, als knappes Erbe der Architektur der Vandalen heute wenigstens einen Teil des UNESCO-Welterbes zu hinterlassen( Anm.: Antoninus-Pius-Thermen, Red.) Bei ihrer Niederlage hatten die Vandalen als Symbol ihrer Unterwerfung in ihrem Palast in Karthago durch Köstlichkeiten reich gedeckte Tische hinterlassen.
Wäre es vielleicht nicht möglich, auch wenn wir beim Erhalt unserer sprachlichen Kompetenz sonst versagen, dass wir uns wenigstens um unser sichtbares Erbe selber kümmern: um das Segment unserer materiellen Kultur während der bemessenen Zeit unserer sonst schwindenden Präsenz?

ZWEISPRACHIGER ERDENBÜRGER SPEZIAL

Teil 4: Erdenbürger mit „ falschem” Namen und die ungarische Behördenrealität
Von Patrik Schwarcz-Kiefer
Seit dem Inkrafttreten des neuen Nationalitätengesetzes und der daraus folgenden Gesetzesänderungen besteht die Möglichkeit, neben dem ungarischen Vornamen auch den Vornamen in der Nationalitätensprache in die Geburtsurkunde eintragen zu lassen. Dieser Auffassung bin ich, viele unserer Landsleute( aber nicht genug, ein Grund, weshalb die JBG intensiv dafür wirbt – die Red.) sowie die LdU. So war es auch bis zur Geburt meines Sohnes.
Wir wollten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, haben alle Erklärungen vorbereitet und der Standesbeamtin übergeben. Danach begann jedoch ein Leidensweg, der bis heute nicht zu Ende ist. Das bedeutet, dass der ungarische Staat derzeit keine gültige, korrekt ausgefüllte Geburtsurkunde für einen neugeborenen ungarischen Staatsbürger ausstellen kann. Deshalb habe ich das Büro der Ombudsfrau für Nationalitätenrechte, damals noch unter der Leitung von Frau Elisabeth Sándor-Szalay, kontaktiert.
Die Ombudsfrau stellte hierzu folgende Feststellungen fest: Die größte Schwierigkeit besteht darin, dass die rechtsanwendenden Behörden sich nicht einig sind, ob der Name tatsächlich in der Nationalitätensprache eingetragen werden darf oder lediglich „ buchstabengetreu” umzuschreiben ist. In der Praxis lautet die Frage: Was steht neben András in der Geburtsurkunde? Andreas oder Andras?
Während das Gesetz eindeutig von einer Eintragung in der Nationalitätensprache spricht( Andreas), behaupten manche Beamte weiterhin das Gegenteil. Gleichzeitig vertritt auch das zuständige Ministerium die Auffassung, dass diese Möglichkeit nur eine „ buchstabengetreue” Umschreibung( Andras) erlaube. Das hätte zur Folge, dass alle ungarndeutschen Landsleute, die in den letzten Jahren eine
16 zweisprachige Geburtsurkunde verlangt und bekommen haben, angeblich „ fehlerhafte Dokumente” besitzen.
Die Ombudsfrau stellt fest, dass diese widersprüchlichen Auffassungen dazu führen, dass ungarische Staatsbürger mit identischen Anträgen je nach Behörde vollkommen unterschiedliche Ergebnisse erhalten. Obwohl unser Formular korrekt ausgefüllt war, interpretiert die Standesbeamtin unseren Antrag nach eigenen Vorstellungen – und das Ministerium unterstützt dies mit einer restriktiven Auslegung, die weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der bisherigen Verwaltungspraxis entspricht. Dadurch wird unser gesetzlich garantierter Anspruch nicht respektiert, obwohl alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ombudsfrau macht deutlich, dass es sich hierbei nicht nur um einzelne Fehler, sondern um ein grundlegendes Systemproblem handelt.
Sie hebt außerdem hervor, dass die fehlende einheitliche Verwaltungspraxis die Ausübung nationalitätenspezifischer Rechte massiv erschwert. Wenn das Ministerium bestreitet, dass zweisprachige Eintragungen überhaupt zulässig sind, stellt das nicht nur unsere konkrete Situation infrage, sondern auch die Rechtmäßigkeit zahlreicher bereits ausgestellter Dokumente. Solange keine klaren, verbindlichen Vorgaben existieren und die Behörden unterschiedliche – teils völlig gegensätzliche – Interpretationen anwenden, fehlt in diesen Fällen jede Rechtssicherheit. Die Ombudsfrau fordert daher eindeutigere Regeln, Schulungen und technische Anpassungen, damit die nationalitätenspezifischen Rechte zuverlässig und ohne widersprüchliche Auskünfte ausgeübt werden können.
Und bis dahin kann ich den Namen meines Sohnes mit keinem Dokument beweisen.