's Dorfblattl Haiming - Digitalausgabe Dorfblattl Haiming Winter 2018 - 01/18 | Page 8

´s Dorfblattl Haiming Vandalismus Kavaliersdelikt oder jugendlicher Leichtsinn? I mmer wieder kommt es in unserer Gemeinde zu Vanda- lismusakten und mutwilligen Zerstörungen von öffentlichem sowie auch privatem Eigentum. Da fragt man sich doch, ist das wirklich notwendig? Leider ist es nicht nur für die Betroffenen ein Ärgernis, denn neben Versiche- rungsmeldungen, die viel Zeit in Anspruch nehmen, bleibt man oft auf den Kosten sitzen. Viele Versicherungen decken nämlich reine Vandalismusschäden nicht ab und die Verursacher können nicht ausgeforscht werden. Neben der NMS Haiming, der Volksschule und Kindergarten Haiming ist auch das Gebäude der FF Haiming immer wieder von solchen Taten betroffen (siehe Foto, Jänner 2017). Sogar vor Friedhöfen wird nicht halt gemacht. Die Täter nehmen dabei oft großes persönliches Risiko auf sich, klettern über ab- gesperrte Zäune, steigen meter- hohe abgesperrte Bereiche von außen hinauf oder hantieren mit Zündstoffen. Aber auch dies hält sie oft nicht auf. Was bedeutet dies aber strafrechtlich? § 125 StGB Sachbeschädigung Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Frei- heitsstrafe bis zu sechs Mona- ten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Genauer gesagt besteht die Sachbeschädigung in der Ver- nichtung oder Verminderung des Gebrauchswertes einer Sa- che mit erheblichem Gebrauchs- wert. Schwere Sachbeschädigung nach § 126 StGB, welche mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestrafen wird, begeht unter anderem jemand, der eine Sache, die dem Gottes- dienst gewidmet ist, an einem Grab, an einem öffentlichen Denkmal an einer Einrichtung, Anlage oder anderen Sache, die der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung oder Bekämpfung Seite 8 von Katast