´s Dorfblattl Haiming
Vandalismus
Kavaliersdelikt oder jugendlicher Leichtsinn?
I
mmer wieder kommt es in
unserer Gemeinde zu Vanda-
lismusakten und mutwilligen
Zerstörungen von öffentlichem
sowie auch privatem Eigentum.
Da fragt man sich doch, ist das
wirklich notwendig? Leider ist es
nicht nur für die Betroffenen ein
Ärgernis, denn neben Versiche-
rungsmeldungen, die viel Zeit in
Anspruch nehmen, bleibt man
oft auf den Kosten sitzen. Viele
Versicherungen decken nämlich
reine Vandalismusschäden nicht
ab und die Verursacher können
nicht ausgeforscht werden.
Neben der NMS Haiming, der
Volksschule und Kindergarten
Haiming ist auch das Gebäude
der FF Haiming immer wieder
von solchen Taten betroffen
(siehe Foto, Jänner 2017). Sogar
vor Friedhöfen wird nicht halt
gemacht. Die Täter nehmen
dabei oft großes persönliches
Risiko auf sich, klettern über ab-
gesperrte Zäune, steigen meter-
hohe abgesperrte Bereiche von
außen hinauf oder hantieren mit
Zündstoffen. Aber auch dies hält
sie oft nicht auf. Was bedeutet
dies aber strafrechtlich?
§ 125 StGB Sachbeschädigung
Wer eine fremde Sache zerstört,
beschädigt, verunstaltet oder
unbrauchbar macht, ist mit Frei-
heitsstrafe bis zu sechs Mona-
ten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
Genauer gesagt besteht die
Sachbeschädigung in der Ver-
nichtung oder Verminderung
des Gebrauchswertes einer Sa-
che mit erheblichem Gebrauchs-
wert.
Schwere Sachbeschädigung
nach § 126 StGB, welche mit
einer Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen bestrafen wird,
begeht unter anderem jemand,
der eine Sache, die dem Gottes-
dienst gewidmet ist, an einem
Grab, an einem öffentlichen
Denkmal an einer Einrichtung,
Anlage oder anderen Sache, die
der öffentlichen Sicherheit, der
Verhütung oder Bekämpfung
Seite 8
von Katast