Bürgerinformation
Brandgefahr
Gemeinde
´ s Dorfblattl Haiming
Bürgerinformation
Die größte Erbrechtsreform seit 200 Jahren
Der Notar Dr. Reisenberger steht für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung.
Mit 1. Jänner 2017 sind im österreichischen Erbrecht grundlegende Neuerungen in Kraft getreten. Die erbrechtlichen Bestimmungen wurden zwar auch in den vergangenen Jahrzehnten punktuell immer wieder geändert, nunmehr kam es aber zur größten Reform des Erbrechts seit Inkrafttreten des ABGB( Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) im Jahre 1812. Der für unsere Gemeinde zuständige Gerichtskommissär, Notar Dr. Klaus Reisenberger, Silz, gibt im Folgenden einen Überblick über die Änderungen, die allesamt für Sterbefälle, welche sich nach dem 31.12.2016 ereignen, gelten.
Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten. Mit der Reform nimmt der Gesetzgeber insbesondere Änderungen in der gesetzlichen Erbfolge vor. Diese gilt immer dann, wenn kein Testament vorhanden ist. Die Erbrechtsreform bringt eine wesentliche Verbesserung für den überlebenden Ehegatten eines kinderlos Verstorbenen: Seit dem 1.1.2017 konkurriert dieser im Bereich der gesetzlichen Erbfolge nur noch mit den Eltern des Verstorbenen, nicht aber mit dessen Geschwistern. Das heißt in der Praxis, dass der überlebende Ehegatte künftig eine höhere Erbquote erhält. Gleiches gilt für eingetragene Partner. Ein in das Partnerschaftsregister eingetragener, gleichgeschlechtlicher
Partner ist erbrechtlich einem Ehegatten gleichgestellt. In Ausnahmefällen kommt nun auch der Lebensgefährte des Verstorbenen als Gesetzeserbe zum Zug. Erstmals wird durch den Gesetzgeber auch klargestellt, dass bei Auflösung der Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft automatisch auch letztwillige Verfügungen, die den bisherigen Ehepartner, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffen, aufgehoben sind.
Formvorschriften für Testamente Die Formvorschriften bezüglich der Testamente wurden neu geregelt. Ein besonderes Ziel war es dabei, die Testamente – vor allem das fremdhändige Testament – fälschungssicherer zu machen.
Seite 8 Winter 2017
Änderung bei Pflichtteilsberechtigten Das Pflichtteilsrecht sowie das Anrechnungsrecht ändern sich durch das neue Erbrecht erheblich. Unter dem Pflichtteilsanpruch versteht man den gesetzlichen Mindestanteil, der einem nahen Angehörigen bezüglich des Vermögens des Verstorbenen zwingend zusteht. Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder des Verstorbenen und sein Ehegatte bzw. der eingetragene Partner. Nach der bisherigen Rechtslage waren auch die Eltern des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt, wenn keine Nachkommen vorhanden waren. Nach der neuen Rechtslage ist dies nicht mehr der Fall. Außerdem kann die Erfüllung des Pflichtteilsanspruches nun gestundet werden. Das Anrechnungsrecht regelt die erbrechtlichen Auswirkungen von Schenkungen, die der Verstorbene bereits zu Lebzeiten gemacht hat. Hier gibt es zwei wesentliche Änderungen: Zum einen wird die gesetzlich vermutete Anrechnung von Schenkungen an Kinder auf deren gesetzlichen Erb- und Pflichtteil erweitert. Zum anderen erfährt die Bewertung von Schenkungen – insbesondere von Liegenschaften – eine erhebliche Änderung.
Enterbung bei schwerem seelischem Leid Ein wesentlicher Begriff im Erbrecht ist jener der Enterbung. Darunter versteht man den gänzlichen oder teilweisen Entzug des Pflichtteils durch eine letztwillige Verfügung. Durch das neue Erbrecht werden die Gründe, aus denen der Pflichtteil entzogen werden kann, erweitert. Erwähnenswert ist hier insbesondere die neu eingeführte Möglichkeit, den Pflichtteil demjenigen zu entziehen, der dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat. Dadurch wird die Freiheit, über das eigene Vermögen erbrechtlich zu verfügen, erhöht. Allerdings ist auch festzuhalten, dass die erweiterten Enterbungsmöglichkeiten nicht in allen Konstellationen zu dem vom Verstorbenen gewünschten oder erhofften Ergebnis führen.
Pflegevermächtnis Besonders erwähnenswert ist im Rahmen der Erbrechtsreform schließlich auch das sogenannte Pflegevermächtnis. Durch dieses wird erstmals ein gesetzlicher
Brandgefahr
Glück gehabt!
Bei der morgendlichen Entleerung der Asche aus dem Holzofen in den bereit gestellten Biomüllcontainer befanden sich noch Glutreste. Im Laufe des Nachmittags bemerkte die Nachbarin Rauchschwaden aus dem Container und alarmierte den Besitzer. Dieser konnte den Brand rasch löschen. Glück im Unglück, denn hätte sich der Container mitten in der Nacht entzündet – wer weiß, was alles passieren hätte können!( Text und Foto: beka)
Beim Erben hat sich mit 1. Jänner Einiges verändert.
Anspruch auf Abgeltung von Pflegeleistungen, die für einen Verstorbenen erbracht wurden, eingeführt. Erbringt eine Person aus dem gesetzlich definierten Personenkreis innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tod des Verstorbenen diesem Pflegeleistungen in gewissem Umfang und mit einer gewissen zeitlichen Intensität, so hat sie künftig gegenüber den Erben einen gesetzlichen Anspruch auf entsprechende Abgeltung.
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie bei Herrn Notar Dr. Klaus Reisenberger, Tiroler Straße 78, 6424 Silz, Tel.: 05263 / 6202; office @ notar-reisenberger. at. Die erste Rechtsauskunft ist kostenlos.( Text und Fotos: Dr. Klaus Reisenberger)
Mit Asche aus einem Kachel- oder Holzofen ist Vorsicht geboten.