's Dorfblattl Haiming - Digitalausgabe Dorfblattl Haiming Herbst 2017 - 04/17 | Page 3

´s Dorfblattl Haiming HAIMING AUS DER GEMEINDE Gemeinde-Information Nachbarrecht recht einfach! I mmer wieder im Jahr kann es vorkommen, dass Zweige, Äste oder sogar ganze Pflanzen in das Nachbargrundstück oder in Straßen hineinwachsen. Was kann man beziehungsweise darf man als Betroffener dagegen ma- chen? Was ist dabei zu beachten? Über die Grundstücksgrenze wachsende Wurzeln dürfen aus dem Boden entfernt, überhän- gende Äste abgeschnitten wer- den! Wichtig ist lediglich, dass die Pflanze keinen Schaden nimmt. Für die fachgerechte Entfernung sollte im Zweifel ein Fachmann beigezogen werden. Die Kosten hiefür hat der beeinträchtigte Grundeigentümer selbst zu tra- gen. Geht vom Überhang eine Gefahr aus oder droht ein Scha- den, sind die notwendigen Ko- sten vom Nachbarn zur Hälfte zu ersetzen! Dies gilt auch, wenn ein Grünlandpfleger der Gemeinde in Straßen überhängende Pflan- zenteile schneidet. Grundeigentümer unterliegen der Verpflichtung, Bepflan- zungen auf ihrem Grundstück, die die Verkehrssiche rheit beein- trächtigen, entsprechend zu pfle- gen, auszudünnen und allfällig zu entfernen. kehrs wie Verkehrsspiegel, Am- peln, ... aber auch Straßenlater- nen muss ebenfalls gewährleistet sein. Man kann zwar den Eigentümer von Pflanzen gerichtlich nicht anhalten, seine überhängenden Äste und eindringenden Wur- zel zu entfernen, aber es steht dem beeinträchtigten Nachbar das Recht zu, den Überhang zu stutzen. Das Betreten des Nachbargrund- stücks ist im Falle der Beseiti- gung überhängender Pflanzen- teile nicht gestattet. Sofern der Baumschnitt nur unter Betreten der eigenen Liegenschaft nicht möglich ist, ist er zu unterlassen. Die Kosten sind vom beeinträch- tigten Liegenschaftseigentümer So sehen korrekt geschnittene Hecken aus. zu tragen. Droht durch die Äste, Wurzel oder dem sonstigen Überhang jedoch eine Gefahr, ist ein Schaden bereits entstan- den oder ist unmittelbar damit zu rechnen, muss die Hälfte der Ko- sten durch den Eigentümer der Pflanze übernommen werden, da dieser seinen Pflichten nicht ausreichend nachgekommen ist. Grünpfleger der Gemeinde sind daher berechtigt, hier den not- wendigen Baumschnitt vorzu- nehmen; die Gemeinde wäre berechtigt, einen Teil der so ent- stehenden Kosten dem Eigentü- mer zu verrechnen. (Text: Andrea Troger; Foto: beka) Zweiter Funcourt Neuer „Fußballkäfig“ für Haiming N och im November dürfen sich die „Haiminger“ über die multifunktionale „Sportanla- ge“ freuen. Der „Käfig“, wie in die Jugendlichen bezeichnen, bietet neben Fußball auch die Möglich- keit, Volleyball oder Basketball zu spielen. Auf einem Kunstrasen im Ausmaß von 24 mal 12 Meter wird Gelegenheit geboten sich sport- lich zu betätigen. Dieser multifunktionale Spiel- platz soll vor allem von den Schulen und vom nahelie- genden Kindergarten genützt werden können. An Nachmit- tagen können Jugendliche wie alle anderen sportbegeisterten Gemeindebürger diesen Platz nahe der Volksschule nutzen. Da diese Anlage mit einem Flutlicht ausgestattet wird, kann bis in die frühen Abendstunden gespielt werden. (Text und Foto: beka) Die Verpflichtung als Grundei- gentümer den Wildwuchs seiner Pflanzen im Rahmen zu halten, erstreckt sich nicht nur auf Nach- bars Garten, sondern insbeson- dere auch auf alle Verkehrsflä- chen wie Gehwege, Straßen, ... Spätestens sobald ein Fußgänger ausladenden Ästen auf die Fahr- bahn ausweichen muss, besteht dringender Handlungsbedarf. An der Grundstücksgrenze zu Geh- wegen gepflanzte Hecken sind saisonal zu schneiden. Die freie Sicht auf den Verkehr, Verkehrszeichen und sonstige Einrichtungen des Straßenver- Nahe dem Feuerwehrhaus und der Volksschule Haiming wird noch im November der Funcourt errichtet werden. Herbst 2017 Seite 3