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LUFTFAHRTGESETZ
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GRUSSWORT
Die neuesten Infos über
die Novelle zum Luftfahrtgesetz
Der Gesetzesentwurf zur Luftfahrtnovelle wurde am 23.05.2013
in der 203.Sitzung des Nationalrates im Parlament beschlossen.
Vermutlich im Oktober 2013 wird das Gesetz dann in Kraft treten.
Nachstehend findet ihr in einer Kurzfassung jene Punkte, die für uns
Modellflugsportler von Bedeutung sind:
§24c Flugmodelle
(1)
Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte,
die selbstständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und in einem Umkreis (Anmerk.
Red.“Radius“- Durchmesser 1km) von höchstens 500m und ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges
selbst betrieben werden.
(2)
Flugmodelle mit einem Gewicht bis einschließlich 25kg dürfen ohne Bewilligung
betrieben werden. Der Pilot hat stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb dieser
Flugmodelle keine Personen oder Sachen gefährdet werden.
(3)
Flugmodelle mit einem Gewicht über 25kg dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder auf Grund einer Übertragung gemäß §140b zuständigen Behörde (Anmerk. Red. „ÖAeC“) betrieben werden.
(4)
Die für selbstständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146-168 sind für Flugmodelle anzuwenden, wobei der Betreiber des Flugmodells als Halter im Sinne der Bestimmungen gilt.
(5)
Etwaige vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer
Verordnung gemäß §124 erlassene Bestimmungen über den Betrieb von Flugmodellen
bleiben unberührt (Hier haben wir die Chance im nächsten Jahr 2014 weitere Verbesserungen für uns Modellflugsportler zu erwirken).
(6)
Der Betrieb eines Flugmodells innerhalb der Sicherheitszone bei Militärflugplätzen ist nur mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zulässig. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen,
als dies im Interesse der Sicherheit der Sicherheit der Luftfahrt bzw. im Interesse der
Landesverteidigung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der
Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen
verstoßen worden ist.
§24e Modellflugplätze
(1)
Werden Flugmodelle innerhalb von Modellflugplätzen betrieben, kann der Pilot
von der Betriebsvoraussetzung für Flugmodelle gemäß §24c Abs.1 Z 1 ohne Bewilligung abweichen. Die übrigen Bestimmungen des §24c bleiben davon unberührt.
(2)
Modellflugplätze sind der Austro Control GmbH vom Nutzungsberechtigen
unter Angabe der Lage, der Betriebsarten und Betriebszeiten zu melden und von dieser
luftfahrtüblich kundzumachen.
6 prop 2/2013
Liebe Modellfliegerkollegen!
Danke für die große landesweite Unterstützung, vor allem auch
aus der Sektion Modellflug. Ich werde mich bemühen, alle bisherigen
Freiheiten auch in Zukunft zu erhalten und alle aufkommenden
möglichen Einschränkungen in einer frühen Phase massiv zu bekämpfen!
In Bezug auf Ausnahmeregelungen zum Fliegen höher als 150 m
über Grund auf Modellflugplätzen, gibt es schon Umsetzungsideen.
Auch strebe ich eine Erhöhung der Gültigkeitsdauer der Bescheide von derzeit 2 - auf etwa 4 bis 5 Jahre bei gleichen Kosten an.
Da ich ja V6??F?fW"??FV??f?VvW"&???vW&FR?6?vV?????W ?W2?;fv?6??7B?&V???FV??f?Vw?:GG?V???FW"V6?F?fW'6V?fW&?7F?GV?vV??f?&&V?66?VV??V??6??B?;fv?6?7Bf?V?V???FV??f?VvW&??V?FW&??FV??R?;f??V???V??RW&f??w&V?6?R??FV??f?Vw6?6???Bf?V?V?66?;f?V?f?;?vV??|;??66?BWV6??WVW ??6?V?fV???p??"?#2&? ??p??