Nationalparkplan Band 1 | Page 38

In Ortsnähe ist die offene Kulturlandschaft als wesentliche Wohnumfeldqualität sowie als Grundlage für die Erholung in Natur und Landschaft zu bewahren und erforderlichenfalls durch typische Elemente gestalterisch zu ergänzen . Das Landschaftsbild der größeren landwirtschaftlich genutzten Bereiche soll durch eine entsprechende Bewirtschaftung gepflegt und aufgewertet werden .
In allen Bereichen sind Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes soweit wie möglich zu vermindern oder auszuschließen :
Für störende Baulichkeiten , die keine Funktion mehr besitzen , sind alle Möglichkeiten zur kurzfristigen Beseitigung zu prüfen und umzusetzen .
Mittelfristig sollten oberirdische Leitungen des Energieversorgungsnetzes bis 20-KV sowie des Fernsprechnetzes unterirdisch verlegt werden . Langfristig ist wünschenswert , die 110 kV-Leitungen so zu verlegen , dass möglichst keine Nationalparkflächen beeinträchtigt werden .
Die Beeinträchtigungen , die sich durch die bestehenden Straßen ergeben , sollten in ihrem Ausmaß gemildert werden . Dazu sind die Maßnahmen zur Verkehrssicherungspflicht ( z . B . Mahd der Randstreifen , Gehölzschnitt u . s . w .) auf das begründet notwendige Maß zu beschränken . Grundsätzlich sollten Straßenbeläge mit dem geringsten Versiegelungsgrad gewählt werden . Belagsart und Trassenführung sollten sich bestmöglich in die Umgebung einpassen .
Bei der Beschilderung des Gebietes soll generell eine Reduzierung des vielfach vorhandenen „ Schilderwaldes “ und eine möglichst aufeinander abgestimmte Ausschilderung erfolgen .
Bei der Gestaltung von Besuchereinrichtungen sind vorrangig natürliche Materialien und Formen zu verwenden .
Die für die Wildbestandsregulierung notwendigen jagdlichen Einrichtungen sollen aus naturbelassenem Holz hergestellt sein , sich dem Landschaftsbild anpassen und in der Landschaft bzw . von Besuchern möglichst nicht wahrgenommen werden . Dabei sind mobile Einrichtungen zu bevorzugen .
Gemäß § 4 ( 1 ) der Verordnung zur Regelung der Jagdausübung in den Nationalparken des Landes Mecklenburg-Vorpommern ( vgl . Anl . 2 ) bedürfen Standorte von Jagdansitzen in nicht bundes- oder landeseigenen Jagdbezirken der Zustimmung des Nationalparkamtes .
5.7 Pflanzen- und Tierarten
Die Tier- und Pflanzenwelt im Müritz-Nationalpark soll , entsprechend dem allgemeinen Schutzzweck , grundsätzlich einer freien vom Menschen unbeeinflussten Naturentwicklung unterliegen (§ 3 ( 1 ) Satz 2 NLP-VO ). Beeinträchtigungen und Störungen von Fauna und Flora sollen vermieden oder ausgeschlossen werden . Hierzu sind möglichst große zusammenhängende ungestörte Räume zu erhalten oder zu entwickeln .
Die Fauna und Flora soll sich in der natürlichen Dynamik der Lebensräume und ihrer Populationen entwickeln . Dabei ist vom derzeitigen Zustand auszugehen , der das Ergebnis historischer Prozesse ist . Die spezielle Förderung oder Auslöschung von einzelnen Arten ist im Nationalpark nicht vorgesehen . Vormals künstlich angesiedelte oder eingewanderte Arten ( z . B . Damwild , Marderhund , Muffelwild , Mink u . s . w .) wieder auszurotten , ist weder vorgesehen noch durchführbar .
Künstliche Eingriffe in Populationen müssen in Verbindung mit dem allgemeinen Schutzzweck des Nationalparks sehr gut begründet sein und im Zweifelsfall unterlassen werden .
Der Erhalt der Artenvielfalt zielt nicht auf ein festgelegtes Artenspektrum ab . Vielmehr wird sich in Folge der natürlichen Entwicklung ein Floren- und Faunenwandel vollziehen . Beispielsweise werden Bewohner der Pionierwaldgesellschaften ( Flechten- , Beerstrauch- Kiefernwälder ), aber auch die mit waldfreien Initialstadien ( Ginsterheiden , Sandmagerrasen ) korrespondierenden Tierarten im Laufe natürlicher Abläufe in ihrer Artenanzahl bzw . in ihrer Häufigkeit verringert . Andererseits gewinnen Waldentwicklungsphasen ( Alterungs- , Zerfallsphasen ) an Bedeutung , die aufgrund ihres Substrat- und Strukturangebots den höchsten Artenreichtum an holzbewohnenden Pilzen und Insekten besitzen .
Die Zerschneidung und Verinselung von Lebensräumen ( z . B . durch Straßen und Wege ) führt zu Beeinträchtigungen und Störungen der Fauna . Ein besonders großes Gefahrenpotential besteht für Tierarten , die in ihren Lebensräumen Straßen queren müssen . Für Arten , die großräumige störungsfreie Nahrungs- und Brutgebiete benötigen ( z . B . Greifvögel ), besteht die Gefahr der Aufgabe von Brutplätzen und Abwanderung .
5.7.1 Spezieller Artenschutz
Spezielle Schutzzwecke sind der Erhalt der Artenvielfalt bei Pflanzen und Tieren sowie der Erhalt von Großvogelpopulationen und von Pflanzenarten extensiv bewirtschafteter Weiden (§ 3 ( 1 ) Anstrich 4 und 5 NLP-VO ).
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