In Ortsnähe ist die offene Kulturlandschaft als wesentliche Wohnumfeldqualität sowie als Grundlage für die Erholung in Natur und Landschaft zu bewahren und erforderlichenfalls durch typische Elemente gestalterisch zu ergänzen . Das Landschaftsbild der größeren landwirtschaftlich genutzten Bereiche soll durch eine entsprechende Bewirtschaftung gepflegt und aufgewertet werden .
In allen Bereichen sind Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes soweit wie möglich zu vermindern oder auszuschließen :
Für störende Baulichkeiten , die keine Funktion mehr besitzen , sind alle Möglichkeiten zur kurzfristigen Beseitigung zu prüfen und umzusetzen .
Mittelfristig sollten oberirdische Leitungen des Energieversorgungsnetzes bis 20-KV sowie des Fernsprechnetzes unterirdisch verlegt werden . Langfristig ist wünschenswert , die 110 kV-Leitungen so zu verlegen , dass möglichst keine Nationalparkflächen beeinträchtigt werden .
Die Beeinträchtigungen , die sich durch die bestehenden Straßen ergeben , sollten in ihrem Ausmaß gemildert werden . Dazu sind die Maßnahmen zur Verkehrssicherungspflicht ( z . B . Mahd der Randstreifen , Gehölzschnitt u . s . w .) auf das begründet notwendige Maß zu beschränken . Grundsätzlich sollten Straßenbeläge mit dem geringsten Versiegelungsgrad gewählt werden . Belagsart und Trassenführung sollten sich bestmöglich in die Umgebung einpassen .
Bei der Beschilderung des Gebietes soll generell eine Reduzierung des vielfach vorhandenen „ Schilderwaldes “ und eine möglichst aufeinander abgestimmte Ausschilderung erfolgen .
Bei der Gestaltung von Besuchereinrichtungen sind vorrangig natürliche Materialien und Formen zu verwenden .
Die für die Wildbestandsregulierung notwendigen jagdlichen Einrichtungen sollen aus naturbelassenem Holz hergestellt sein , sich dem Landschaftsbild anpassen und in der Landschaft bzw . von Besuchern möglichst nicht wahrgenommen werden . Dabei sind mobile Einrichtungen zu bevorzugen .
Gemäß § 4 ( 1 ) der Verordnung zur Regelung der Jagdausübung in den Nationalparken des Landes Mecklenburg-Vorpommern ( vgl . Anl . 2 ) bedürfen Standorte von Jagdansitzen in nicht bundes- oder landeseigenen Jagdbezirken der Zustimmung des Nationalparkamtes .
5.7 Pflanzen- und Tierarten
Die Tier- und Pflanzenwelt im Müritz-Nationalpark soll , entsprechend dem allgemeinen Schutzzweck , grundsätzlich einer freien vom Menschen unbeeinflussten Naturentwicklung unterliegen (§ 3 ( 1 ) Satz 2 NLP-VO ). Beeinträchtigungen und Störungen von Fauna und Flora sollen vermieden oder ausgeschlossen werden . Hierzu sind möglichst große zusammenhängende ungestörte Räume zu erhalten oder zu entwickeln .
Die Fauna und Flora soll sich in der natürlichen Dynamik der Lebensräume und ihrer Populationen entwickeln . Dabei ist vom derzeitigen Zustand auszugehen , der das Ergebnis historischer Prozesse ist . Die spezielle Förderung oder Auslöschung von einzelnen Arten ist im Nationalpark nicht vorgesehen . Vormals künstlich angesiedelte oder eingewanderte Arten ( z . B . Damwild , Marderhund , Muffelwild , Mink u . s . w .) wieder auszurotten , ist weder vorgesehen noch durchführbar .
Künstliche Eingriffe in Populationen müssen in Verbindung mit dem allgemeinen Schutzzweck des Nationalparks sehr gut begründet sein und im Zweifelsfall unterlassen werden .
Der Erhalt der Artenvielfalt zielt nicht auf ein festgelegtes Artenspektrum ab . Vielmehr wird sich in Folge der natürlichen Entwicklung ein Floren- und Faunenwandel vollziehen . Beispielsweise werden Bewohner der Pionierwaldgesellschaften ( Flechten- , Beerstrauch- Kiefernwälder ), aber auch die mit waldfreien Initialstadien ( Ginsterheiden , Sandmagerrasen ) korrespondierenden Tierarten im Laufe natürlicher Abläufe in ihrer Artenanzahl bzw . in ihrer Häufigkeit verringert . Andererseits gewinnen Waldentwicklungsphasen ( Alterungs- , Zerfallsphasen ) an Bedeutung , die aufgrund ihres Substrat- und Strukturangebots den höchsten Artenreichtum an holzbewohnenden Pilzen und Insekten besitzen .
Die Zerschneidung und Verinselung von Lebensräumen ( z . B . durch Straßen und Wege ) führt zu Beeinträchtigungen und Störungen der Fauna . Ein besonders großes Gefahrenpotential besteht für Tierarten , die in ihren Lebensräumen Straßen queren müssen . Für Arten , die großräumige störungsfreie Nahrungs- und Brutgebiete benötigen ( z . B . Greifvögel ), besteht die Gefahr der Aufgabe von Brutplätzen und Abwanderung .
5.7.1 Spezieller Artenschutz
Spezielle Schutzzwecke sind der Erhalt der Artenvielfalt bei Pflanzen und Tieren sowie der Erhalt von Großvogelpopulationen und von Pflanzenarten extensiv bewirtschafteter Weiden (§ 3 ( 1 ) Anstrich 4 und 5 NLP-VO ).
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