Nationalparkplan Band 1 | Page 35

Die Behandlung der Wälder erfolgt auf der Grundlage der „ Richtlinie zur Planung von Waldbehandlungsmaßnahmen durch die Forsteinrichtung im Müritz-Nationalpark “ ( vgl . Anlage 3 ). Sie gilt originär für den Landeswald und für die Treuhand-Waldflächen . Auf der Grundlage von Vereinbarungen gilt sie aber auch für die Waldflächen des Bundes , der Stiftungen , der Stadt Waren ( Müritz ) sowie der Saatzucht Steinach GmbH . Die Behandlung der übrigen Waldflächen ist in Anlehnung an die o . g . Richtlinie durchzuführen . Sollten dadurch für Eigentümer oder Nutzungsberechtigte Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß entstehen , die über die Sozialbindung des Eigentums hinausgehen , haben sie Anspruch auf Entschädigung (§ 10 NLP-VO ).
Die innerhalb der festgelegten Zeiträume noch stattfindende Waldbehandlung soll nach FSC-Kriterien zertifiziert werden . Aufgrund der Großflächigkeit ( 72 % der Gesamtfläche ) bilden die Wälder im Nationalpark den Grundstock zum Erhalt und zur Entwicklung großer ungestörter Lebensräume . Darüber hinaus ist der Schutz und die Entwicklung eines großflächigen naturbelassenen Waldbestandes durch dessen Bindung von Kohlendioxid in pflanzlicher Biomasse und im Humus neben dem Moorschutz ein Beitrag zum globalen Klimaschutz .
Als wesentliches Merkmal einer natürlichen Entwicklung sollen die natürliche Verjüngung des Waldes , dessen Alterung , sowie die in allen Entwicklungsstadien auftretenden Zerfallsprozesse möglich sein . Störungen der Waldentwicklung durch natürliche Ereignisse ( biotische oder abiotische Faktoren ) und die nachfolgenden Reaktionsund Regenerationsvorgänge des Ökosystems sind Bestandteil der natürlichen Walddynamik . Der Ablauf dieser natürlichen Entwicklungsprozesse im Nationalpark soll durch wissenschaftliche Untersuchungen und Dauerbeobachtungen im Rahmen des Waldmonitorings ( vgl . Kap . 5.8 ) begleitet werden .
In natürliche Störungen der Waldentwicklung und die nachfolgenden Reaktions- und Regenerationsvorgänge soll nicht eingegriffen werden , soweit hiervon keine Gefahr für private Waldflächen innerhalb des Nationalparks oder außerhalb angrenzende Waldflächen ausgeht . Die Bestimmungen des Waldbrandschutzes bleiben hiervon unberührt . Ebenso sind die Wälder des Nationalparks in das landesweite Waldschutzmeldewesen ( Erfassung und Prognose abiotischer und biotischer Waldschäden ) integriert .
Um eine natürliche Verjüngung des Waldes zu gewährleisten , ist die Regulierung der Schalenwildbestände von entscheidender Bedeutung ( vgl . Kap . 5.7.2 ). Auf Zäunungen ist weitestgehend zu verzichten .
Auf den ehemaligen Militärflächen ( Truppenübungsplätzen ) ist der Ablauf großflächiger , ungestörter Sukzessionen zu gewährleisten .
Nach § 3 ( 1 ) Satz 3 Anstrich 6 NLP-VO besteht ein spezieller Schutzzweck des Nationalparks in der Ermöglichung großflächiger , ungestörter Sukzessionen auf den ehemaligen Truppenübungsplätzen .
Die großflächig durch militärische Nutzung ( Panzerverkehr und Brände ) entstandenen vegetationsarmen Flächen , wie Sandmagerrasen und Ginsterheiden sind zwar laut der bundesweiten Roten Liste der Biotoptypen als von vollständiger Vernichtung bedroht oder stark gefährdet eingestuft ( vgl . Anl . 5 ), sie können jedoch nicht als kulturhistorisch wertvoll gelten . Außerdem ist die Nutzungsart , die zu ihrer Herausbildung geführt hat , nicht mit dem Schutzzweck zu vereinbaren bzw . auch nicht mit dem Schutz dieser Biotoptypen zu rechtfertigen . Deshalb sollen diese Flächen einer natürlichen Entwicklung überlassen werden .
Die ehemaligen Truppenübungsplätze befinden sich in der bestehenden Kernzone des Nationalparks . Bereits heute ist großflächig der Ablauf einer natürlichen Sukzession zu beobachten . Auf großen Flächen breiten sich schon Vorund Zwischenwaldstadien mit Birke , Kiefer , Trauben- und Stieleiche aus .
Die von einem extrem gestörten Zustand ausgehende nunmehr ungestörte Entwicklung bietet bundesweit herausragende Möglichkeiten für die Erforschung solcher Prozesse .
Die Beseitigung ehemaliger Militärobjekte wurde durch die Bundesvermögensverwaltung 1996 abgeschlossen . Das oberflächliche Absammeln von Munitionsresten erfolgte noch 1993 durch die GUS-Truppen . Eine vollständige Munitionsberäumung der ehemaligen Truppenübungsplätze wird aufgrund des enormen Aufwandes nicht erfolgen . Lediglich lokal , wie z . B . im Bereich von Wanderwegen oder anderen Besuchereinrichtungen kann dies erforderlich werden .
Im Bereich von Ortschaften werden Wälder verstärkt von Erholungssuchenden genutzt . Hier ist es sinnvoll bzw . auch notwendig , der Pflege ästhetisch wertvoller Einzelbäume oder Baumgruppen und der Verkehrssicherungspflicht besondere Aufmerksamkeit zu widmen . Außerdem sind in einigen Bereichen noch heute historische Waldnutzungsformen erkennbar . Ausgewählte Beispiele sollen als Zeugnisse der Kulturgeschichte durch entsprechende Pflege erhalten werden .
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