Nationalparkplan Band 1 | Page 30

5.3.1.4 Bootsverkehr
Nach § 6 ( 1 ) Ziff . 21 NLP-VO ist es im Nationalpark verboten , motorgetriebene Wasserfahrzeuge , einschließlich Modelle , zu benutzen , sowie außerhalb der dafür ausgewiesenen Seen und Wasserwanderstrecken Boot zu fahren .
Gewässer , auf denen im Rahmen des Schutzzweckes das Bootfahren weiterhin möglich sein soll , sind dem gemäß durch das Nationalparkamt in Abstimmung mit dem Gewässereigentümer , der zuständigen Wasserbehörde und den Gemeinden auszuweisen ( vgl . Kap . 5.3.1 ).
Soweit im Nationalpark die dafür vorgesehenen Gewässer mit Booten befahren werden , sollen grundsätzlich nur kleine handgetriebene Wasserfahrzeuge ( Ruder- und Paddelboote ) verwendet werden .
Das o . g . Verbot der Benutzung motorgetriebener Wasserfahrzeuge gilt unabhängig von der Art des Motors , d . h . es schließt sowohl Verbrennungs- als auch Elektromotoren ein . Ausgenommen hiervon sind die Berufsfischerei ( vgl . Kap . 5.3.1.2 ) und Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie erhebliche Sachwerte (§ 7 ( 1 ) Ziff . 1 NLP-VO ).
Das Befahren mit Segelbooten und Surfbrettern ist auszuschließen .
Das Befahren von Gewässern führt zu unvermeidlichen Störungen sowie unter Umständen zu Beeinträchtigungen der Gewässer und ihrer Ufer . Abgesehen davon , dass die Gewässer des Nationalparks nur eine geringe Eignung für den Segel- / Surfsport aufweisen , ist zweifelsfrei erwiesen , dass die Benutzung von Segelbooten ( einschließlich Surfbrettern ) zu besonders intensiven Störungen führt ( Scheuchwirkung ).
Einige Seen im Nationalpark besitzen traditionelle und erhebliche Bedeutung für die Erholungs- / Bootsnutzung ( vgl . Kap . 5.3.1 ). Diese Seen sollen auch weiterhin befahrbar sein . Für diese Seen sind im Hinblick auf die vorzunehmende Ausweisung der konkrete Nutzungsumfang und die einzelnen Modalitäten vordringlich abzustimmen und festzulegen . Gleiches trifft auch auf die zwei durch den Nationalpark führenden Wasserwanderstrecken („ Obere Havel “ und „ Alte Fahrt “) zu . Die speziell für das Wasserwandern vorgesehenen Entwicklungsziele sind in Kap . 6.3.3.2 dargestellt .
Soweit es sich hierbei um ortsnahe Gewässer oder Seen handelt , die für die Erholungsnutzung bzw . im Zusammenhang mit der Angelnutzung eine gewisse Bedeutung haben und gut erreichbar sind , sollen diese in einem anzahlmäßig begrenzten Umfang weiterhin befahrbar bleiben . Dabei ist die Bootsnutzung jedoch immer auf ihre Verträglichkeit mit dem konkreten Schutzbedürfnis zu prüfen und es sind im Zusammenhang mit der Ausweisung Rahmenbedingungen festzulegen , die eine Gefährdung des Schutzanliegens ausschließen ( vgl . Kap . 5.3.1 ). Es ist eine Kennzeichnung und Registrierung der Boote vorzunehmen .
5.3.1.5 Tauchen
Das Sport- bzw . Gerätetauchen in Gewässern des Nationalparks ist grundsätzlich auszuschließen .
Nach § 6 ( 1 ) NLP-VO sind im Nationalpark „ alle Handlungen verboten , die zu einer Zerstörung , Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes und seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung führen können .“ Im Gegensatz zum Baden zählt das Tauchen mit Atemgeräten nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Schleswig nicht mehr zum Gemeingebrauch an den Gewässern . Vom Sporttauchen selbst , wie auch den damit verbundenen Handlungen können Beeinträchtigungen und Störungen der Gewässer und ihrer Uferzonen ausgehen . Wenngleich deren Ausmaß durch Übungsgrad und Verhalten des Tauchers sowie Häufigkeit der Tauchgänge bestimmt wird , sind u . a . durch Untersuchungen an bayerischen Seen folgende negative Auswirkungen festgestellt worden : Belastungen der Uferzonen durch Anund Abtransport sowie Lagern der Gerätschaften , mechanische Beschädigungen der Ufer- und submersen Vegetation sowie deren Beeinträchtigung durch Sedimentaufwirbelung ( Veränderung der Nährstoff- und Lichtverhältnisse ), großflächige ( Aktionsradius ) Störungen der Tierwelt . Hinzu kommt , dass sich das Interesse am Tauchen auf die wenigen Gewässer konzentriert , die aufgrund ihrer Nährstoffarmut gute Sichtverhältnisse aufweisen . Diese seltenen Gewässer ( vgl . Kap . 5.3 ) bedürfen eines besonderen Schutzes . Anzustreben ist eine Darstellung der Gewässer außerhalb des Nationalparks , die in der Region für das Tauchen in Betracht kommen .
Eine Reihe von Seen im Nationalpark besitzt eine geringe Bedeutung für den Bootsverkehr , in der Regel im Zusammenhang mit der Angelnutzung .
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