Gewerbeschnack Dezember 2017 | Page 21

© Mara Schade Lustig, lustig, traleralera – Bald sind die freien Tage da! Oder? Weihnachten und Silvester stehen vor der Tür und damit die ruhige und besinnliche Zeit zwischen den Jahren. Für viele Arbeitnehmer bedeutet diese Zeit auch freie Zeit. Aber haben Sie als Beschäftigter tatsächlich frei? Nein! Denn Heiligabend und Silvester sind, entgegen der landläufigen Meinung, keine Feiertage und somit reguläre Arbeitstage. An diesen müssen Sie also grundsätzlich ar- beiten, es sei denn, Sie haben sich frei genommen. Aller- dings haben viele Unternehmen entsprechende Regelun- gen, die die Arbeitszeit an diesen Tagen betreffen und zu- mindest einen halben freien Tag verschaffen. Anders sieht es an gesetzlichen Feiertagen aus, zu denen der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Januar zählen. An diesen Tagen haben Sie grundsätzlich frei. Macht Ihr Unternehmen keine Betriebsferien zwischen den Jahren, müssen Sie also regulär arbeiten, sofern Sie keinen Urlaub haben. Klären Sie dies frühzeitig mit Ihrem Chef und Ihren Kollegen, denn erfahrungsgemäß ist diese Zeit sehr beliebt für Urlaub. Ihr Chef hat allerdings das Recht, Ihren Urlaub in dieser Zeit zu verweigern. Und, keine Sorge, wenn Sie keine Kinder haben. Sie müssen deshalb nicht automatisch bei der Urlaubs- planung zurückstecken. Kanzlei Schönau RAin Franziska Schönau Schwerpunkt Arbeitsrecht Eltern haben nicht automatisch oder vorrangig zwischen den Tagen frei! Sprechen betriebliche Gründe oder freie Tage anderer Arbeitnehmer dagegen, können auch Eltern zur Arbeitsleistung verpflichtet werden. Zwar berücksichtigt der Arbeitgeber soziale Aspekte, aber dazu gehört auch die Frage, wer im vergangenen Jahr bereits frei hatte und dementsprec hend auch die Berücksichtigung der Urlaubswünsche kinderloser Mit- arbeiter. Bedenken Sie bitte: Ihr Arbeitgeber hat das Recht, Ihnen einen vollen Urlaubstag abzuziehen, auch wenn am 24. und 31.12 grundsätzlich „nur“ einen halben Tag gearbeitet wird. Haben Sie denn einen Anspruch darauf, dass Sie an Heiligabend und Silvester grundsätzlich nicht arbeiten müssen? Ja, aber nur dann, wenn Ihr Chef drei Jahre in Folge diese Regelung praktiziert. Für Sie kann sich daraus ein rechtlicher Anspruch auf diese beiden freien Tage er- geben. Aber Vorsicht! Teilt der Chef mittels E-Mail, Hausmitteilung oder Aushang mit, dass es sich um eine nur für das jeweilige Jahr gültige Regelung handelt, ergibt sich daraus kein Anspruch darauf, künftig immer frei zu bekommen. In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine besinnliche, freie Weihnachtszeit und einen „Recht guten“ Rutsch in das Jahr 2018. Ihr Team von der Kanzlei Schönau Lesen Sie weiter auf der Homepage www.co3-profession.de oder vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin! Andreas-Gayk-Str. 7-11 24103 Kiel www.gewerbeschnack.de· Dezember 2017 Tel.: 0431 / 99 02 791 E-Mail: [email protected] 21