Gewerbeschnack Dezember 2017 | Page 21
© Mara Schade
Lustig, lustig, traleralera – Bald sind die freien Tage da! Oder?
Weihnachten und Silvester stehen vor der Tür und damit
die ruhige und besinnliche Zeit zwischen den Jahren. Für
viele Arbeitnehmer bedeutet diese Zeit auch freie Zeit.
Aber haben Sie als Beschäftigter tatsächlich frei?
Nein! Denn Heiligabend und Silvester sind, entgegen der
landläufigen Meinung, keine Feiertage und somit reguläre
Arbeitstage. An diesen müssen Sie also grundsätzlich ar-
beiten, es sei denn, Sie haben sich frei genommen. Aller-
dings haben viele Unternehmen entsprechende Regelun-
gen, die die Arbeitszeit an diesen Tagen betreffen und zu-
mindest einen halben freien Tag verschaffen. Anders sieht
es an gesetzlichen Feiertagen aus, zu denen der 25. und
26. Dezember sowie der 1. Januar zählen. An diesen Tagen
haben Sie grundsätzlich frei.
Macht Ihr Unternehmen keine Betriebsferien zwischen
den Jahren, müssen Sie also regulär arbeiten, sofern Sie
keinen Urlaub haben. Klären Sie dies frühzeitig mit Ihrem
Chef und Ihren Kollegen, denn erfahrungsgemäß ist diese
Zeit sehr beliebt für Urlaub. Ihr Chef hat allerdings das
Recht, Ihren Urlaub in dieser Zeit zu verweigern.
Und, keine Sorge, wenn Sie keine Kinder haben. Sie
müssen deshalb nicht automatisch bei der Urlaubs-
planung zurückstecken.
Kanzlei Schönau
RAin Franziska Schönau
Schwerpunkt Arbeitsrecht
Eltern haben nicht automatisch oder vorrangig
zwischen den Tagen frei! Sprechen betriebliche Gründe
oder freie Tage anderer Arbeitnehmer dagegen, können
auch Eltern zur Arbeitsleistung verpflichtet werden.
Zwar berücksichtigt der Arbeitgeber soziale Aspekte,
aber dazu gehört auch die Frage, wer im vergangenen
Jahr bereits frei hatte und dementsprec hend auch die
Berücksichtigung der Urlaubswünsche kinderloser Mit-
arbeiter.
Bedenken Sie bitte: Ihr Arbeitgeber hat das Recht,
Ihnen einen vollen Urlaubstag abzuziehen, auch wenn
am 24. und 31.12 grundsätzlich „nur“ einen halben Tag
gearbeitet wird.
Haben Sie denn einen Anspruch darauf, dass Sie an
Heiligabend und Silvester grundsätzlich nicht arbeiten
müssen?
Ja, aber nur dann, wenn Ihr Chef drei Jahre in Folge
diese Regelung praktiziert. Für Sie kann sich daraus ein
rechtlicher Anspruch auf diese beiden freien Tage er-
geben. Aber Vorsicht! Teilt der Chef mittels E-Mail,
Hausmitteilung oder Aushang mit, dass es sich um eine
nur für das jeweilige Jahr gültige Regelung handelt,
ergibt sich daraus kein Anspruch darauf, künftig immer
frei zu bekommen.
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine besinnliche,
freie Weihnachtszeit und einen „Recht guten“ Rutsch in
das Jahr 2018.
Ihr Team von der Kanzlei Schönau
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