GASTRO Branchenbuch 2015 GASTRO Branchenbuch 2015 | Page 65

NAHRUNGSMITTEL zieht oder die Präsentation des Lebensmittels auf das Vorhandensein dieser Zutat schließen lässt. Man denke an „Krabbencocktail“, „Milchshake“, „Selleriesalat“ oder Erdnüsse in offenen Schälchen. Für die Kennzeichnung dürfen Abkürzungen oder Symbole verwendet werden, wenn diese in unmittelbarer Nähe aufgeschlüsselt werden. Bei der Verwendung von Symbolen ist darauf zu achten, dass diese eine bestimmte Mindestgröße haben, damit sie deutlich erkennbar sind. Eine große Erleichterung für die schriftliche Kennzeichnung ist, dass die Nennung der Allergengruppe mit einer Kurzbezeichnung ausreicht. Diese Kurzbezeichnung muss auch bei mehreren Zutaten derselben Gruppe dann nur einmal genannt werden (enthält eine Speise bspw. Milch und Schlagobers – reicht als Allergeninformation „Milch oder Laktose“). Wird die Kurzbezeichnung verwendet, ist zum Beispiel in einer Fußnote klarzustellen, dass es sich um eine Allergeninformation gemäß der Empfehlung der Kodexkommission handelt. Um das Ganze noch einfacher zu machen und Platz zu sparen, ist auch die Verwendung von Buchstabencodes zulässig. Eine Legende mit der Überschrift „Allergeninformation gemäß Codex-Empfehlung“ ist in diesem Fall an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar anzubringen oder zur Verfügung zu stellen. Diese kann je nach Art des Angebotes (mit Aushängen, Theken- oder Tischaufstellern, Informationsblättern) erfolgen oder in der Speisekarte direkt vermerkt sein. Zu beachten ist, dass Legende und Buchstabencodes so nahe beieinander liegen, sodass eine zeitgleiche Information möglich ist. Zur Klarstellung und Absicherung im Hinblick auf die allfällige Geltendmachung von Haftungsansprüchen empfiehlt die WKÖ zusätzliche Erklärungen bzw. Hinweise auf der Speise bzw. Getränkekarte: ● „Eine Nennung erfolgt, wenn die bezeichneten Stoffe oder daraus hergestellte Erzeugnisse als Zutat im Endprodukt enthalten sind.“ Allergeninformation gemäß Codex-Empfehlung Kurzbezeichnung Buchstabencode glutenhaltiges Getreide zember 2015) überprüfen wird. Bei nicht ordnungsgemäßer Führung bzw. Aufbewahrung der Schulungsnachweise oder Unterlagen zur Dokumentation der verwendeten Zutaten können Verwaltungsstrafen verhängt werden. A Krebstiere B Haftungsfragen Ei C Fisch D Erdnuss E Die Nichtinformation bzw. Falschinformation kann auch zivilrechtliche Haftungsfolgen für den Gastronomen nach sich ziehen (Verletzung eines Schutzgesetzes). Dies kann im äußersten Fall auch Schadenersatzansprüche aus dem Bewirtungsvertrag bzw. nach dem Produkthaftungsgesetz hervorrufen, sofern der Geschädigte einen Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Falsch- /Nichtinformation und dem Eintritt eines Schadens nachweisen kann. Achtung: Vorsicht bei Fragen des Gastes, ob ein Gericht „frei von“ bestimmten Allergenen ist. Eine derartige Zusicherung gilt als Garantiezusage, auf die sich der Gast auch verlassen können muss. Im Zweifelsfall besser dem Gast mitteilen, dass man nur sagen kann, welche Zutaten verwendet wurden aber keine Garantie abgeben kann. Soja F Milch oder Laktose G Schalenfrüchte H Sellerie L Senf M Sesam N Sulfite O Lupinen P Weichtiere R Information über Süßungsmittel (gemäß VO des BMG vom 10.07.2014, BGBl Nr. II/175/2014) *) Enthält eine Phenylalaninquelle **) Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken Eine Musterlegende (ohne roten Rahmen) der Österreichischen Wirtschaftskammer für die Speisekarte. Eine große Erleichterung für die schriftliche Kennzeichnung ist, dass die Nennung der Allergengruppe mit einer Kurzbezeichnung ausreicht (Bild: WKÖ) ● „Die Kennzeichnung der 14 Hauptallergene erfolgt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (EU-Lebensmittelinfo