NAHRUNGSMITTEL
zieht oder die Präsentation des Lebensmittels auf das Vorhandensein
dieser Zutat schließen lässt. Man
denke an „Krabbencocktail“,
„Milchshake“, „Selleriesalat“ oder
Erdnüsse in offenen Schälchen.
Für die Kennzeichnung dürfen Abkürzungen oder Symbole verwendet werden, wenn diese in unmittelbarer Nähe aufgeschlüsselt werden.
Bei der Verwendung von Symbolen ist darauf zu achten, dass diese
eine bestimmte Mindestgröße haben, damit sie deutlich erkennbar
sind.
Eine große Erleichterung für die
schriftliche Kennzeichnung ist, dass
die Nennung der Allergengruppe
mit einer Kurzbezeichnung ausreicht. Diese Kurzbezeichnung muss
auch bei mehreren Zutaten derselben Gruppe dann nur einmal genannt werden (enthält eine Speise
bspw. Milch und Schlagobers –
reicht als Allergeninformation
„Milch oder Laktose“).
Wird die Kurzbezeichnung verwendet, ist zum Beispiel in einer Fußnote klarzustellen, dass es sich um
eine Allergeninformation gemäß
der Empfehlung der Kodexkommission handelt.
Um das Ganze noch einfacher zu
machen und Platz zu sparen, ist
auch die Verwendung von Buchstabencodes zulässig. Eine Legende mit der Überschrift „Allergeninformation gemäß Codex-Empfehlung“ ist in diesem Fall an gut
sichtbarer Stelle und deutlich lesbar anzubringen oder zur Verfügung zu stellen. Diese kann je nach
Art des Angebotes (mit Aushängen, Theken- oder Tischaufstellern,
Informationsblättern) erfolgen oder
in der Speisekarte direkt vermerkt
sein. Zu beachten ist, dass Legende und Buchstabencodes so nahe
beieinander liegen, sodass eine zeitgleiche Information möglich ist.
Zur Klarstellung und Absicherung
im Hinblick auf die allfällige Geltendmachung von Haftungsansprüchen empfiehlt die WKÖ zusätzliche Erklärungen bzw. Hinweise auf
der Speise bzw. Getränkekarte:
● „Eine Nennung erfolgt, wenn die
bezeichneten Stoffe oder daraus
hergestellte Erzeugnisse als Zutat im Endprodukt enthalten sind.“
Allergeninformation
gemäß Codex-Empfehlung
Kurzbezeichnung
Buchstabencode
glutenhaltiges Getreide
zember 2015) überprüfen wird.
Bei nicht ordnungsgemäßer Führung bzw. Aufbewahrung der Schulungsnachweise oder Unterlagen
zur Dokumentation der verwendeten Zutaten können Verwaltungsstrafen verhängt werden.
A
Krebstiere
B
Haftungsfragen
Ei
C
Fisch
D
Erdnuss
E
Die Nichtinformation bzw. Falschinformation kann auch zivilrechtliche Haftungsfolgen für den Gastronomen nach sich ziehen (Verletzung eines Schutzgesetzes). Dies
kann im äußersten Fall auch Schadenersatzansprüche aus dem Bewirtungsvertrag bzw. nach dem
Produkthaftungsgesetz hervorrufen, sofern der Geschädigte einen
Kausalzusammenhang zwischen
der rechtswidrigen Falsch- /Nichtinformation und dem Eintritt eines
Schadens nachweisen kann.
Achtung: Vorsicht bei Fragen des
Gastes, ob ein Gericht „frei von“
bestimmten Allergenen ist. Eine
derartige Zusicherung gilt als Garantiezusage, auf die sich der Gast
auch verlassen können muss. Im
Zweifelsfall besser dem Gast mitteilen, dass man nur sagen kann,
welche Zutaten verwendet wurden
aber keine Garantie abgeben kann.
Soja
F
Milch oder Laktose
G
Schalenfrüchte
H
Sellerie
L
Senf
M
Sesam
N
Sulfite
O
Lupinen
P
Weichtiere
R
Information über Süßungsmittel
(gemäß VO des BMG vom 10.07.2014, BGBl Nr. II/175/2014)
*) Enthält eine Phenylalaninquelle
**) Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken
Eine Musterlegende (ohne roten Rahmen) der Österreichischen Wirtschaftskammer für die Speisekarte. Eine große Erleichterung für die schriftliche
Kennzeichnung ist, dass die Nennung der Allergengruppe mit einer Kurzbezeichnung ausreicht
(Bild: WKÖ)
● „Die Kennzeichnung der 14 Hauptallergene erfolgt entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften
(EU-Lebensmittelinfo