FahrRad 1/2014 | Page 6

Poller Die Gefahr, die von den Pfosten aus­ geht, ist auch im Kreishaus Unna nicht unbekannt. Als im letzten Jahr im Kreis Unna die radKULT(O)UR über den neu­ geschaffenen Seseke­Radweg geführt wurde, wurden alle Poller mit 15 cm dicken Kunststoffrohren ummantelt und mit rotweißen Bändern umwickelt. Man verlängerte die Pfosten auf 2 m Höhe, da­ mit sie schon von weitem über den Köp­ fen der Mitradler hinausragten. Nach dem Fahrradevent wurden die Vollpfosten wieder entfernt; die gefährlicheren Pöm­ pel leider nicht. Dabei gefährden die Pfei­ ler nicht nur die Radfahrenden. Sie behin­ dern im Notfall auch Rettungskräfte. Im Herbst und Winter ist eine Pflege der Radwege durch die Sperren umständli­ cher. richt Izehoe (Az. 3 O 612/00) urteilte wie folgt: Radfahrer müssen ihre Geschwin­ digkeit den Sichtverhältnissen anpassen und aufmerksam sein. Mit dieser Begrün­ dung wies das Landgericht Itzehoe die Klage einer Radfahrerin auf 1.800 DM Schadenersatz und Schmerzensgeld zu­ rück. Sie war mit Licht im Dunkeln gegen einen rot­weißen Pfosten auf dem Rad­ weg gefahren und hatte sich schwer ver­ letzt. Das Oberlandesgericht Rostock (Az. 1 U 197/02) meinte in einem anderen Fall: Wenn eine Kommune auf einem Radweg Poller aufstellt, damit Autos dort nicht par­ ken können, müssen diese Pfosten im Dunkeln gut zu sehen sein. Die Radfah­ rerin hatte sich erheblich verletzt, weil sie gegen einen Pfosten geprallt war. Das OLG Rostock gab einer Krankenkasse Recht, die die Stadt auf Rückzahlung der Behandlungskosten verklagt hatte. Das Aufstellen von Pollern aus Metall ohne Reflektoren oder reflektierende Farben sei ein Verstoß gegen die Verkehrssiche­ rungspflicht, urteilten die Richter. Nur wenn die Pfähle auch bei Dunkelheit gut erkennbar sind, könne einer Gefährdung von Radfahrern „wirksam begegnet wer­ den“. Konzept für die Aufstellung von Sperrpfosten Mit langen Kunststoffrohren überstülpte Poller während der Radkult(o)ur 2014 im Kreis Unna (Radweg in Unna­Afferde). Die Rechtslage Die Rechtslage ist widersprüchlich. Laut § 32 Straßenverkehrsordnung ist es verboten, Gegenstände auf Straßen an­ zubringen, wenn dadurch der Verkehr ge­ fährdet oder erschwert wird. Das Landge­ 6 FahrRad Frühling 2014 Der ADFC Kreisverband Unna fordert vom Kreis und den Kreiskommunen ein gemeinsames Konzept für die Aufstellung von Sperrpfosten. Für Drängelgitter hat der Arbeitskreis Radverkehr dies bereits im Jahr 2006 in den „Empfehlungen für die Anlage von Umlaufsperren im Kreis Unna“ getan. Aufgrund dieser Empfeh­ lungen wurde zum Beispiel auf dem Stadtgebiet von Unna Sperren auf ihre