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Die «unendliche» Geschichte
der Ausschaffungs-Initiative:
So funktioniert die Du
Ende 2006:
Der Landesverweis als Nebenstrafe wird im alten Strafrecht gegen den
Willen der SVP aufgehoben.
August 2007:
Die Durchsetzungsinitiative setzt
endlich Grenzen und benennt wie
im Sport für jeden verständlich
die Konsequenzen.
Die SVP lanciert die Ausschaffungsinitiative.
28. November 2010:
Volk und alle Stände lehnen den
Gegenentwurf mit einer Art Härtefallklausel
zur Ausschaffungsinitiative ab.
Vergewaltiger
?
bald Schweizer
Ivan S.,
Gegenentwurf
Ausschaffungsinitiative
www.kriminelle-nein.ch
Überparteiliches Komitee Gegenentwurf NEIN
JA
PC 60-167674-9
28. November 2010:
Volk und Stände entscheiden sich für
die Annahme der Ausschaffungsinitiative.
Ausschaffungsinitiative
Gegenentwurf NEIN
20. März 2015
Bei einer Straftat (z.B. wegen
einfacher Körperverletzung, Gewalt
gegen Beamte etc.) erhält der
Ausländer die «gelbe Karte». Er ist damit
verwarnt (vorbestraft) und weiss jetzt.
Beim nächsten Mal werde ich aus der
Schweiz ausgeschafft.
Fraktionspräsident Adrian Amstutz weiss
Der Bundesrat und das Parlament brauchen mehr als vier Jahre für eine
Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative. Mit einer sog. Härtefallklausel verwässern sie die Umsetzung dermassen, dass sich an der
heutigen Praxis bei der Ausschaffung krimineller Ausländer nichts ändern
wird. Die Umsetzungsgesetzgebung würde erst nach der Abstimmung zur
Durchsetzungs-Initiative in Kraft treten.
+
28. Februar 2016
Das Volk entscheidet, ob jetzt endlich
schwerkriminelle Ausländer und notorische
Wiederholungstäter ohne Wenn und Aber
das Land nach Verbüssung der Haftstrafe
zu verlassen haben.
Endlich Sicherheit
schaffen!
PC 30-8828-5
=
JA
zur
Ausschaffung krimineller
Ausländer
www.Durchsetzungs-Initiative.ch
Mit einem JA zur Durchsetzungs-Initiative werden die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossens
Nach der Annahme der Ausschaffungs-Initiative
durch Volk und Kantone lautet Artikel 121 Abs. 3-6
unserer Bundesverfassung neu wie folgt:
Eidgenössische Volksinitiative «Zur Durchsetzung der Au
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 9 (neu)
Art. 121 Abs. 3-6
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Sie (= die Ausländerinnen und Ausländer) verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz,
wenn sie:
a. wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden
sind; oder
b. missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.
Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere
Tatbestände ergänzen.
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Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie
alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5 – 15 Jahren zu
belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.
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Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich
strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.
9. Direkt anwendbare Übergangsbestimmung zu Art. 121 (Aufenthalt und Niederlassung von
Ausländerinnen und Ausländern)
Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer gelten die nachfolgenden
Bestimmungen:
I. Landesverweisung
1. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verweist Ausländerinnen und Ausländer, die wegen einer
der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe aus
dem Gebiet der Schweiz:
a. vorsätzliche Tötung (Art. 111 des Strafgesetzbuchs, StGB ), Mord (Art. 112 StGB), Totschlag
(Art. 113 StGB);
b. schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB);
c. Einbruchsdelikt durch kumulative Erfüllung der