Extrablatt Januar 2016 | Page 4

4 Die «unendliche» Geschichte der Ausschaffungs-Initiative: So funktioniert die Du Ende 2006: Der Landesverweis als Nebenstrafe wird im alten Strafrecht gegen den Willen der SVP aufgehoben. August 2007: Die Durchsetzungsinitiative setzt endlich Grenzen und benennt wie im Sport für jeden verständlich die Konsequenzen. Die SVP lanciert die Ausschaffungsinitiative. 28. November 2010: Volk und alle Stände lehnen den Gegenentwurf mit einer Art Härtefallklausel zur Ausschaffungsinitiative ab. Vergewaltiger ? bald Schweizer Ivan S., Gegenentwurf Ausschaffungsinitiative www.kriminelle-nein.ch Überparteiliches Komitee Gegenentwurf NEIN JA PC 60-167674-9 28. November 2010: Volk und Stände entscheiden sich für die Annahme der Ausschaffungsinitiative. Ausschaffungsinitiative Gegenentwurf NEIN 20. März 2015 Bei einer Straftat (z.B. wegen einfacher Körperverletzung, Gewalt gegen Beamte etc.) erhält der Ausländer die «gelbe Karte». Er ist damit verwarnt (vorbestraft) und weiss jetzt. Beim nächsten Mal werde ich aus der Schweiz ausgeschafft. Fraktionspräsident Adrian Amstutz weiss Der Bundesrat und das Parlament brauchen mehr als vier Jahre für eine Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative. Mit einer sog. Härtefallklausel verwässern sie die Umsetzung dermassen, dass sich an der heutigen Praxis bei der Ausschaffung krimineller Ausländer nichts ändern wird. Die Umsetzungsgesetzgebung würde erst nach der Abstimmung zur Durchsetzungs-Initiative in Kraft treten. + 28. Februar 2016 Das Volk entscheidet, ob jetzt endlich schwerkriminelle Ausländer und notorische Wiederholungstäter ohne Wenn und Aber das Land nach Verbüssung der Haftstrafe zu verlassen haben. Endlich Sicherheit schaffen! PC 30-8828-5 = JA zur Ausschaffung krimineller Ausländer www.Durchsetzungs-Initiative.ch Mit einem JA zur Durchsetzungs-Initiative werden die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossens Nach der Annahme der Ausschaffungs-Initiative durch Volk und Kantone lautet Artikel 121 Abs. 3-6 unserer Bundesverfassung neu wie folgt: Eidgenössische Volksinitiative «Zur Durchsetzung der Au Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 9 (neu) Art. 121 Abs. 3-6 3 Sie (= die Ausländerinnen und Ausländer) verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie: a. wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder b. missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben. Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen. 4 5 Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5 – 15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen. 6 Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen. 9. Direkt anwendbare Übergangsbestimmung zu Art. 121 (Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern) Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer gelten die nachfolgenden Bestimmungen: I. Landesverweisung 1. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verweist Ausländerinnen und Ausländer, die wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe aus dem Gebiet der Schweiz: a. vorsätzliche Tötung (Art. 111 des Strafgesetzbuchs, StGB ), Mord (Art. 112 StGB), Totschlag (Art. 113 StGB); b. schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB); c. Einbruchsdelikt durch kumulative Erfüllung der