Extrablatt Januar 2016 | Page 5

5 urchsetzungs-Initiative Deshalb braucht es die Durchsetzungs-Initiative Ausschaffung erst nach 19 Strafurteilen Der Ausländer A., Jahrgang 1970, kam als 15-Jähriger 1985 in die Schweiz und besass die Niederlassungsbewilligung des Kantons Zürich. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz wurde er wie folgt straffällig: s um die Wirkung klarer Regeln. Wer das Gastrecht gar mehrfach missbraucht, hat das Land zu verlassen. Begeht ein Ausländer eine schwere Straftat (z.B. Mord, Vergewaltigung etc.) erhält er sofort die «rote Karte» und wird ohne Wenn und Aber ausgeschafft. • Oktober 1991; Urteil des Bezirksgerichts Zürich: 18 Monate Gefängnis wegen wiederholter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; • 12. Januar 1993; März 1993; 22. Oktober 1993; 13. Januar 1994: Verurteilungen wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; • Oktober 1995; Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich: 14 Tage Haft wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; • Oktober 1997; Urteil des Bezirksgerichts Zürich: fünf Monate Gefängnis wegen falscher Anschuldigung; • Juni 1998; Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich: 30 Tage Haft bedingt wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; • Juli 1999; Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Hinwil: ein Monat Gefängnis wegen mehrfacher Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit; • November 2000; Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Hinwil: Busse wegen Drohung; • November 2005; 28. August 2006: Verurteilungen wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises; • April 2009; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich: zehn Monate Freiheitsstrafe wegen Betrugs; • September 2010; 12. September 2011; 25. Juni 2012: Verurteilungen wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; • März 2014; Urteil des Bezirksgerichts Hinwil: zwölf Monate Freiheitsstrafe u.a. wegen Entwendung zum Gebrauch sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Aufgrund dieser Straftaten verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich A. mit Verfügungen vom 15. Februar 1994, 17. Dezember 1997, 22. Oktober 1999 sowie 10. Oktober 2006. Mit Verfügung vom 18. November 2014 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A. und setzte diesem zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 13. Januar 2015. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Entscheid vom 26. Februar 2015 ab und wies das Migrationsamt an, die Wegweisung von A. unmittelbar nach dessen Entlassung aus dem Strafvollzug zu vollziehen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von A. am 24. Juni 2015 ab; dieser Entscheid ist rechtskräftig. Die Durchsetzungs-Initiative will solche Wiederholungstaten verhindern. A. wurde während 25 Jahren regelmässig straffällig. Die Durchsetzungs-Initiative hätte bereits im Jahr 1991 – aufgrund der Verurteilung gegen das Betäubungsmittelgesetz – zu einem Landesverweis geführt. Die Umsetzungsgesetzgebung des Parlaments hätte mit Sicherheit einen Landesverweis aufgrund der sog. «Härtefallklausel» als nicht verhältnismässig erachtet. Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich; Endentscheid vom 24. Juni 2015; VB.2015.00206 aufgrund des ersten ts ei er b te ät h . A t, eschafft Wer der Meinung is itteldeliktes ausg sm g n u b äu . et B schweren tzungs-Initiative zu se h rc u D er d t m im werden müssen, st schaft vom 18. April 1999 wie folgt geändert: usschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)» hen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB), 260quinquies StGB); i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Verweisungsbruch (Art. 291 StGB); j. falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung (Art. 307 Abs. 1 und 2 StGB); k. vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 115 Absätze 1 und 2, 116 Absatz 3 oder 118 Absatz 3 des Ausländergeset