2.11 Corporate Sustainability Reporting Directive | CSRD ( 2020 )
Am 5 . Januar 2023 ist die CSRD in Kraft getreten . Die neuen Vorschriften müssen innerhalb von 18 Monaten von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden und sie erweitern die Offenlegungspflicht für Unternehmen im „ non-financial “ -Bereich erheblich . Mit der Ausweitung der Berichtspflicht steigt die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen EU-weit schätzungsweise von ca . 11.600 auf ca . 49.000 Unternehmen .
Die neuen Berichtspflichten gelten für Geschäftsjahre , die − ab 1 . Januar 2024 oder danach beginnen : für Unternehmen , die bereits bisher der Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung unterlagen 9 − ab 1 . Januar 2025 oder danach beginnen : für alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen 10 − ab 1 . Januar 2026 oder danach beginnen : für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen i . S . d . § 267 HGB − ab 1 . Januar 2028 oder danach beginnen : für bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten mit relevantem EU-Bezug .
Die CSRD wird die umfangreichste Nachhaltigkeitsberichterstattung weltweit sein . Es werden zwölf Kategorien in den Bereichen Umwelt , Soziales sowie Unternehmensführung ( ESG ) beschrieben sowie umfassendere und quantifizierbare Berichte , die die Messbarkeit und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsangaben verbessern .
Ein zentrales Element ist das Konzept der „ doppelten Wesentlichkeit ", das − sowohl die Auswirkungen des Unternehmens auf die Umwelt und die Gesellschaft
− als auch die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsfaktoren auf das Unternehmen selbst berücksichtigt .
Zudem wird eine externe Prüfung eingeführt .
Grundsätzlich umfasst die CSRD-Berichterstattung die drei ESG-Bereiche „ Environmental “, „ Social “ und „ Governance “ ( ESG ). Aufgrund der aktuellen Klimaschutz- und Treibhausgas- ( CO 2 ) -Diskussionen auf politischer und außerparlamentarischer Ebene liegt derzeit ein erheblicher Schwerpunkt im Bereich „ Environmental “. Im Rahmen der sogenannten Treibhausgasbilanzierung werden verpflichtete Unternehmen ihren CO 2-Fußabdruck berichten müssen , der im eigenen Betrieb und entlang der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette entstehende bzw . zurechenbare Treibhausgasemissionen berücksichtigt .
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Nach § 289b HGB unterliegen kapitalmarktorientierte ( i . S . d . § 264d HGB ) Unternehmen der Pflicht zur finanziellen Erklärung , sofern es sich um große Unternehmen i . S . d . § 267 Abs . 3 HGB mit mehr als 500 Mitarbeitenden handelt . Nach 340a Abs . 1a bzw . § 341 Abs . 1a HGB sind auch große Versicherungsunternehmen und große Kreditinstitute mit jeweils mehr als 500 Mitarbeitenden verpflichtet .
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Es gilt nur die Regelung des § 267 Abs . 3 HGB , d . h . zwei der drei nachfolgend genannten Merkmale müssen erfüllt sein : Bilanzsumme > 20 Mio . €, Umsatz > 40 Mio . €, Mitarbeiter > 250 .
ESG-Regelungen in der Praxis © 2024 goetzpartners , Macromedia Seite 13