In der Folge wurden als wesentliche EU-Regelwerke zur Unternehmenstransparenz die − Sustainable Finance Disclosure Regulation ( SFDR ), − EU-Taxonomie und − Corporate Sustainability Reporting Directive ( CSRD ) erlassen , die nachfolgend im Einzelnen vorgestellt werden . 2.8 Sustainable Finance Disclosure Regulation | SFDR ( 2019 )
Im November 2019 wurde als direkte Maßnahme aus dem „ Green Deal “ die Sustainable Finance Disclosure Regulation ( SFDR ) ( EU-Verordnung 2019 / 2088 des europäischen Parlaments und des Rates über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor ) verabschiedet .
Eine „ EU-Verordnung “ ist ein verbindlicher Rechtsakt , den alle EU-Länder in vollem Umfang umsetzen müssen .
Die SFDR trat im März 2021 in Kraft und enthält Regelungen für Finanzunternehmen wie Asset Manager , Versicherungen und Banken mit Portfolioverwaltung zu Offenlegungspflichten auf Unternehmens- sowie Produktebene .
Nach den Regelungen der SFDR werden in Zukunft Finanzprodukte in drei Kategorien unterschieden :
− Finanzprodukte mit ökologischen oder sozialen Merkmalen ( Artikel 8 – light green ),
− nachhaltige Finanzprodukte mit einer angestrebten Nachhaltigkeitswirkung ( Artikel 9 – dark green ) und
− sonstige Finanzprodukte .
In der Praxis müssen spezielle Angaben z . B . auf der jeweiligen Internetseite , in vorvertraglichen Dokumenten sowie im regelmäßigen Reporting aufgenommen werden . Produkte nach Artikel 8 und Artikel 9 unterscheiden sich in Gestaltung und Vermarktung wie folgt :
− Produkte nach Artikel 9 besitzen ein angestrebtes Nachhaltigkeitsziel ( bspw . Reduktion von CO 2-Emissionen oder Schaffung von bezahlbarem Wohnraum ),
− Produkte nach Artikel 8 berücksichtigen lediglich ökologische oder soziale Merkmale in der Investitionsentscheidung .
Die SFDR verpflichtet „ Finanzunternehmen ” ( also Entwickler und Anbieter von Finanzprodukten und Finanzberater , wie z . B . Banken , Vermögensverwalter , institutionelle Investoren oder Versicherungen ), ihren Kunden besondere Informationen zu den jeweiligen Finanzprodukten mitzuteilen . Dabei handelt es sich um Informationen darüber ,
− inwieweit Nachhaltigkeitsfaktoren in den Entscheidungsprozess eingeflossen sind ,
− ob und wenn ja , welche nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen bestehen , wobei der Grad der Erfüllung der vorgenannten Aspekte anhand von Indikatoren ( Indizes und / oder Benchmarks ) verglichen werden sollen .
ESG-Regelungen in der Praxis © 2024 goetzpartners , Macromedia Seite 11