PRAXIS
DER RICHTIGE UMGANG MIT DEN BILANZEN 2020
Erinnern Sie sich noch daran , wie Sie Silvester 2019 verbracht haben ? Vielleicht bereiteten Sie sich auf einen sorgenfreien und geselligen Abend im Beisein Ihrer Lieben vor , während um 11:04 Uhr die zentralchinesische Regierung das Auftreten einer mysteriösen Lungenkrankheit in der Provinz Wuhan mit 27 erkrankten Personen meldete . Eine Sache scheint bereits jetzt schon klar , das Jahr 2020 wird als Zeit der Angst , Leid und Trauer aber auch der Hoffnung im kollektiven Gedächtnis verankert bleiben und zukünftigen Generationen vermutlich im Geschichtsoder Politikunterricht nähergebracht werden . In diesem Artikel möchten wir jedoch den Blick von den gesundheitlichen und emotionalen Auswirkungen hin zu den wirtschaftlichen Folgen des Jahres 2020 richten .
Der Ausbruch des neuartigen Sars- Cov-2 sorgte für weitreichende wirtschaftliche Veränderung und hinterließ tiefe Spuren – auch in den Jahresabschlüssen . Ein Rückblick auf das Bilanzjahr 2020 : Anfang des Jahres galt das Risiko einer Ausbreitung des Virus in Deutschland als gering , doch die Bilder aus dem Norden Italiens und die Meldungen über das vermehrte Auftreten des Coronavirus auch in Deutschland , zeigten , wie unvorbereitet das deutsche Gesundheitssystem auf eine solche Bedrohung war und führte schließlich am 22 . März zu einer Einigung zwischen dem Bund und den Ländern über eine strenge Ausgangs- und Kontaktbeschränkung . Im Zuge dieser Einschränkungen können Millionen von Erwerbstätigen nicht mehr zur Arbeit – die Wirtschaft kommt zum Erliegen . Zügig billigt der Gesetzgeber die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes und bringt Corona-Soforthilfen auf den Weg . Die öffentliche Debatte wird
Christian Keufner Consultant SCHUMANN
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keufner @ prof-schumann . de unter anderem davon geprägt , ob der Staat in wirtschaftlich schwierige Fahrwasser geratene Unternehmen unter die Arme greifen und Liquidität bereitstellen soll . Die Deutsche Lufthansa , die Anfang April meldete , dass ca . 95 % ihrer Flüge coronabedingt ausfallen mussten , ist vermutlich das prominenteste Beispiel dieser Debatte und bekommt schließlich am 25 . Mai ein staatliches Hilfspaket in Milliardenhöhe gewährt , bevor es am 4 . Juni erstmalig aus dem DAX ausscheidet . Auf diese Ereignisse folgt ein fast schon entspannter Sommer , der sich überraschend „ normal “ anfühlt . Dieses Gefühl findet im Herbst ein jähes Ende , als am 2 . November ein neuer „ Teil-Lockdown “ in Kraft tritt .
Niko Hense Head of Financial Analysis SCHUMANN
hense @ prof-schumann . de
Auswirkungen auf die Unternehmensbilanzen ? Bevor wir auf die Konsequenzen dieser wirtschaftlichen Veränderungen für die Bilanzbewertung eingehen , möchten wir an zwei staatlichen Hilfsangeboten exemplarisch darstellen , wie diese buchhalterisch zu behandeln sind : Ab März 2020 stand deutschen Unternehmen dank Kurzarbeitergeld die Möglichkeit offen , ihre Personalkosten zu reduzieren , ohne Arbeitnehmer / innen massenhaft zu entlassen . Buchhalterisch fungiert der Arbeitgeber hierbei als Treuhänder , der das Kurzarbeitergeld an seine Beschäftigten transferiert . Die Folge hieraus ist eine Verringerung des Personalaufwands , ohne das komplementäre Zahlungen in der Gewinn- und Verlustrechnung auftauchen . Zu beachten ist jedoch , dass der Arbeitgeberanteil an Sozialversicherungsbeiträgen abweichend behandelt wird . Dieser taucht weiterhin in der Gewinn- und Verlustrechnung auf , wird anschließend jedoch von der Bundesagentur für Arbeit erstattet und als sonstiger betrieblicher Ertrag gebucht . Ähnlich verhält es sich mit den sogenannten „ Corona-Soforthilfen “, die ab dem 13 . Juni bereitgestellt wurden , um Unternehmen und Selbständige zu unterstützen , die aufgrund der Pandemie in Liquiditätsengpässe und unter wirtschaftlich massiven Druck gerieten . Bilanziert werden diese Soforthilfen wie die Rückerstattungen des Arbeitgeberanteils an Sozialversicherungsbeiträgen als sonstige betriebliche Erträge . Es ist wichtig zu beachten , dass also die Hilfszahlungen zur Kompensation des coronabedingten Umsatzrückgangs nicht als Umsatz , sondern als sonstige betriebliche Erträge erfasst werden . Weiterhin gilt zu beachten , dass es bei der Auszahlung der Corona-Soforthilfen aufgrund langwieriger Genehmigungsund Prüfungsverfahren zu einer Zahlung von Abschlägen gekommen sein