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HARMONISIERUNG DES INSOLVENZRECHTS

Lisa M . Treder Rechtsanwältin KLUTH Rechtsanwälte
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Die EU-Kommission beabsichtigt , die europaweit unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zum Insolvenzrecht zu harmonisieren . Der hierzu entwickelte Richtlinienvorschlag wurde im Dezember 2022 veröffentlicht . Er ist Teil eines Maßnahmenpakets zur Stärkung der Europäischen Kapitalmärkte . Ziel ist , die Kapitalmarktunion voranzubringen und Hemmnisse für grenzüberschreitende Investitionen innerhalb der EU abzubauen .
Derzeit bestehende Rechtsunsicherheiten sind durch die in allen 27 EU-Staaten unterschiedlichen Insolvenzrechtsregelungen bedingt . Die Insolvenzvorschriften sind national fragmentiert . Verschiedene Rechtsnormen in den EU-Staaten erweisen sich als unterschiedlich effizient – insbesondere im Hinblick auf die zur Liquidation eines Unternehmens erforderliche Zeit und die zu erwartende Quote der Gläubigerbefriedigung . Gläubiger und Investoren sind dadurch daran gehindert , bei länderübergreifenden Transaktionen die Risiken adäquat abzuwägen .
Der Richtlinienvorschlag sieht unter anderem vor , die Interessen der Gläubiger besser zu schützen .
Kleinstunternehmen soll im Insolvenzfall ein vereinfachtes und effizienteres Abwicklungsverfahren („ Pre-Pack “ genannt ) ermöglicht werden . Bei dem Pre-Pack-Verfahren soll die Veräußerung des Unternehmens vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart werden . Zudem soll das Insolvenzverfahren auch dann eröffnet werden , wenn der Schuldner nicht genügend Vermögenswerte für die entstehenden Kosten vorweisen kann .
Die Insolvenzmasse soll zudem besser abgesichert werden durch eine Verpflichtung der Geschäftsführung , spätestens drei Monate nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen . Bei einer Pflichtverletzung sollen dem Gläubiger Haftungsansprüche zustehen . Dabei stellt die Dreimonatsfrist eine „ Mindestharmonisierung “ dar . Strengere Vorgaben können beibehalten oder eingeführt werden . Die derzeitigen deutschen Regelungen , wonach ein Insolvenzantrag spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung und drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen ist , können in Kraft bleiben .
Darüber hinaus wurden Regelungen hinsichtlich einer Anfechtungsklage erarbeitet . Diese orientieren sich weitestgehend an den bestehenden Normen zur insolvenzrechtlichen Anfechtung im deutschen Recht . Zusätzlich soll der Zugang zu Vermögensregistern erleichtert werden und Mitgliedstaaten sollen sicherstellen , dass die Vertretung der Gläubigerinteressen durch einen Gläubigerausschuss möglich ist .
Erst nach einer Verabschiedung der vorgeschlagenen Richtlinie muss der deutsche Gesetzgeber diese in nationales Recht umsetzen . Mit einer Anpassung der deutschen Insolvenzordnung ist nicht zeitnah zu rechnen . Wenn es so weit ist , werden die Änderungen im deutschen Recht voraussichtlich eher gering ausfallen .
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